Lohnkürzung für Betriebsratstätigkeit ist unzulässig
Lohnkürzung für Betriebsratstätigkeit ist unzulässig

Viele Betriebsräte können ein Lied davon singen: Die Betriebsratssitzung wird vom Chef noch akzeptiert. Der Lohn für diese Zeit wird gezahlt. Ist der Betriebsrat aber nicht freigestellt, gibt es oftmals Probleme, wenn der Amtsträger sich für anderweitige Betriebsratsarbeit abmeldet oder gar einen längeren auswärtigen Termin wahrnimmt. Der Chef will dann manchmal ganz genau den Grund für die Abwesenheit erfahren. Oder noch schlimmer: Er bestreitet, dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch erforderliche Betriebsratsarbeit verursacht wurde und kürzt den Lohn um ein paar Stunden. Was kann dagegen unternommen werden?

Bei Lohnkürzung: Klage beim Arbeitsgericht

Wenn ein Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, hilft nur eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht. Der Chef aber stellt die Erforderlichkeit weiterhin in Frage. Muss der Betriebsrat dann, um an sein Geld zu kommen, doch in allen Einzelheiten auflisten, worin die Betriebsratstätigkeit bestanden hat? Erfährt der Chef auf diese Weise dann doch konkret, was er eigentlich nicht erfahren sollte? 

In diesen Fällen gilt die sogenannte abgestufte Darlegungslast: Keineswegs muss bis ins letzte Detail offenbart werden, über welchen Punkt der Betriebsrat mit seinen Amtskollegen diskutiert hat oder was der genaue Grund für den Besuch in der Verwaltungsstelle der Gewerkschaft war. Der Betriebsrat muss nämlich zunächst nur stichwortartig zu Art und Dauer seiner Amtstätigkeit vortragen. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung dieser Schilderung begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen sollen.

Erst wenn ihm dieses gelingen sollte, muss der Betriebsrat konkret ausführen, aufgrund welcher Umstände er die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte. 

Anmerkung der Redaktion zur Lohnkürzung bei Betriebsratstätigkeit:

Oftmals legt es der Chef gerade darauf an: Er kürzt den Lohn des Betriebsratsmitgliedes entweder aus Schikane, oder aber weil er erfahren will, was genau der Amtsträger in seiner angegebenen Betriebsratszeit so alles gemacht hat. Dabei sitzt der Arbeitgeber scheinbar am längeren Hebel: Er kann den Lohn ja einfach kürzen, der Betriebsrat muss durch Geltendmachung und gegebenenfalls Klage aktiv werden.

Die konkrete Betriebsratstätigkeit muss aber meistens gar nicht offenbart werden. Es genügt nämlich eine stichwortartige Schilderung der Arbeit. In der Regel wird es dem Arbeitgeber danach nicht gelingen, begründete Zweifel an der Erforderlichkeit zu schüren. Und dann kommt er an die gewünschten konkreten Informationen gar nicht heran.

Wichtig ist nur: Der Betriebsrat darf sich durch die Blockadehaltung des Chefs nicht ins Bockshorn jagen lassen. Und er sollte seine Ansprüche einklagen. Schließlich sieht das Gesetz vor, dass für Betriebsratstätigkeit der Verdienst nicht gekürzt wird. Damit der Betriebsrat vor Gericht seiner  Darlegungspflicht nachkommen kann, sollte er unbedingt Zeit und Art seiner Amtstätigkeit notieren. Was er dann von diesen Tätigkeiten offenbaren muss, bespricht er mit seinem Prozessvertreter von der DGB Rechtsschutz GmbH.

 

Hier eine kleine Auswahl der zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen:

  • Arbeitsgericht Bochum am 1.4.2014, 2 Ca 2224/13
  • Landesarbeitsgericht Hamm am 10.2.2012, 13 Sa 1412/11
  • Bundesarbeitsgericht am 15.3.1995, 7 AZR 643/94