Dies hat das Arbeitsgericht Hagen in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden. Versehentlich hatte der Wahlvorstand eine Stunde früher mit der Stimmauszählung begonnen, als zuvor bekannt gemacht worden war. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung. Da dieses Gebot in § 18 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgegeben sei und es sich dabei auch um wesentliche Wahlgrundsätze handele, sei insgesamt nicht von einer korrekten Wahl auszugehen.

 

Der Betriebsrat hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen Beschwerde eingelegt, da er in der Wahlanfechtung des Arbeitgebers ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gesehen hat. Der Geschäftsführer hat nämlich die Wahlanfechtung betrieben, obwohl er von dem vorgezogenen Auszählungstermin Kenntnis hatte.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen, denn es hat einen Rechtsmissbrauch nicht erkannt.

Allerdings wurde auch die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen, der aufgrund des Fehlers sogar die Nichtigkeit der Wahl festgestellt haben wollte.

 

Michael Mey, Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär, Hagen

 

 

Den Beschluss des LAG Hamm vom 30.01.2015 können Sie hier nachlesen

Rechtliche Grundlagen

§ 18 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Ausfertigungsdatum: 15.01.1972
Vollzitat:
"Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 20.4.2013 I 868

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.