Im Befristungsrecht stehen Änderungen an. Wilhelm Mestwerdt, Präsident des LAG Niedersachsen, zeigt auf, wo das Recht verbesserungswürdig ist.
Im Befristungsrecht stehen Änderungen an. Wilhelm Mestwerdt, Präsident des LAG Niedersachsen, zeigt auf, wo das Recht verbesserungswürdig ist.

Das Befristungsrecht steht wieder einmal vor einschneidenden Veränderungen. Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, CDU und CSU sieht Einschränkungen der sachgrundlosen Befristung, Änderungen im Bereich der Sachgrundbefristung und die Eindämmung des institutionellen Rechtsmissbrauchs vor.

Änderungen sind umstritten

Wie auch sonst bei Veränderungen im Arbeitsrecht sind die geplanten Änderungen politisch stark umstritten; der im Arbeitsministerium erarbeitete Referentenentwurf ist zunächst angehalten worden.
 
Er soll dem Vernehmen nach nur im Zusammenhang mit ebenfalls geplanten Änderungen im Arbeitszeitrecht in die parlamentarische Beratung eingebracht werden.
 
Ziel dieses Beitrags ist nicht, noch ungelegte „juristischer Eier“ abschließend zu bewerten, sondern eine kritische Bewertung der jetzigen Befristungsregelungen aus einer richterlichen Perspektive.

Was muss sich ändern?

Dabei setzt er sich mit der Rechtsprechung des 7. Senat des BAG auseinander, der für das Befristungsrecht zuständig ist. In Kenntnis des bedauerlichen Umstands, dass sich das Gesetzgebungsverfahren vermutlich auf eine Exegese des Koalitionsvertrags beschränken wird, zeigt er einige „Baustellen“ auf, die entweder gesetzlich oder durch Änderung der Spruchpraxis geändert werden sollten.
 
Der Beitrag konzentriert sich auf wenige, aber für die Befristungspraxis wesentliche prozessuale und materielle Probleme.
 
Dieser Beitrag ist aus der Fachzeitschrift Arbeit und Recht, ISSN 0003-7648, 06/2019, vom Juni 2019, 69. Jahrgang.
 
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