Straßenbau-Azubi pflastert Hakenkreuz: fristlose Kündigung
Straßenbau-Azubi pflastert Hakenkreuz: fristlose Kündigung

Der Kläger wurde seit dem 01. August 2012 im Betrieb der Beklagten zum Straßenbauer ausgebildet. Er wehrte sich gegen zwei außerordentliche Kündigungen seines Ausbildungsverhältnisses vom 07. Januar 2015.

Hakenkreuz im Straßenpflaster

Die Beklagte warf dem Kläger vor, am 17. September und in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2014 zwei Mal im Zusammenhang mit Pflasterarbeiten in der Stadt Goslar mit roten Pflastersteinen ein Hakenkreuz gepflastert zu haben.

Anschließend habe er den Diebstahl seines Werkzeugs gegenüber der Polizei vorgetäuscht, um von seiner Tatbeteiligung abzulenken.

Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin zwei Strafbefehle wegen Verwendung von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation und Vortäuschen einer Straftat erlassen. Vom Amtsgericht Goslar wurde der Kläger später zu einer Geldstrafe verurteilt.

Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Nachdem die Beklagte von diesem Vorgang erfahren hatte, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts hat sich der Kläger bei der Beklagten und ihrem Geschäftsführer für die strafbaren Handlungen und den dadurch verursachten erheblichen (Ruf)Schaden entschuldigt.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat diese Entschuldigung angenommen. Die Parteien haben das Ausbildungsverhältnis durch einen Vergleichs einvernehmlich zum Kündigungstermin beendet.

Anmerkung der Redaktion:

Auch wenn es vor dem Landesarbeitsgericht nicht zu einer Entscheidung gekommen ist, kann man sich denken, wie diese wohl ausgegangen wäre. Die Parteien haben sich auf ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt, mehr hätte der Arbeitgeber auch durch ein Urteil nicht erreichen können.

Dabei ist eine Kündigung eines Auszubildenden nicht so einfach möglich, da sie besonders gegen Kündigungen geschützt sind. Eine Kündigung kommt nur bei schweren Verfehlungen in Frage. Eine Kündigung kurz vor Ende der Ausbildung, wie hier, ist kaum möglich.

Daraus wird deutlich, dass das Verhalten des Klägers in diesem Fall eine ganz erhebliche Verfehlung war: Zunächst ist er eigenmächtig mit Firmeneigentum umgegangen, was im Übrigen auch der Fall wäre, wenn er ein Peace-Zeichen gepflastert hätte. 

Die Verbreitung eines Hakenkreuzes ist darüber hinaus nicht nur strafbar, sondern wirft auch ein schlechtes Licht auf den Arbeitgeber als Verantwortlichen für die Bauarbeiten. Schließlich hat er noch versucht, seine Tat zu verdecken, was ebenfalls strafbar ist.

Insgesamt eine Tat mit erheblichen Folgen: Neben der Geldstrafe wegen Verwendung von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation und Vortäuschen einer Straftat dürfte auf den Auszubildenden auch die Kosten für die Beseitigung seines „Werkes“ kommen, was eher noch teurer sein dürfte.

Und schließlich verliert er seine Lehrstelle nach zweieinhalb Jahren Ausbildung. Bleibt zu hoffen, dass seine Entschuldigung ernst gemeint war und er für die Zukunft etwas gelernt hat. Nicht nur bezüglich der verbotenen Eigenmacht, sondern vor allem in Bezug auf die Verwendung des Hakenkreuzes als Symbol nationalsozialistischer Schreckensherrschaft.

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Rechtliche Grundlagen

§ 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Beendigung

§ 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.