Damit es im Betrieb kein schlechtes Klima gibt: Wer am Klimastreik von „Fridays for Future“ teilnehmen will, sollte dies vorher absprechen. Copyright by F.Boillot / imagoimages
Damit es im Betrieb kein schlechtes Klima gibt: Wer am Klimastreik von „Fridays for Future“ teilnehmen will, sollte dies vorher absprechen. Copyright by F.Boillot / imagoimages


Der DGB unterstützt den globalen Klimastreik am 20. September. Denn: „Auf einem toten Planeten kann es keine Arbeitsplätze geben", wie auch die Bewegung „Fridays for Future“ feststellt. Aber was bedeutet das konkret für die Beschäftigten?
 

„Streik heißt doch Arbeitsniederlegung, oder?“

Der Aufruf zum „Klimastreik“ bedeutet nicht, dass alle Beschäftigten in Deutschland die Arbeit niederlegen dürfen, um an den geplanten Aktionen teilzunehmen. Ein Streik im Sinne einer kollektiven Arbeitsniederlegung um politische Forderungen durchzusetzen, ist nach deutschem Recht unzulässig.
 
Nach der deutschen Rechtsprechung sind Streiks nur dann erlaubt, wenn sie Forderungen Nachdruck verleihen sollen, die die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag regeln können. Der Arbeitgeber als Gegner der Tarifauseinandersetzung muss in der Lage sein, die Forderungen, für die gestreikt wird, zu erfüllen.
 
Das ist zum Beispiel bei höherem Lohn, niedrigere Arbeitszeit oder mehr Urlaub der Fall. All diese Themen können die Beschäftigten mit Streiks durchsetzen. Die Forderung nach einem effektiveren Klimaschutz richtet sich jedoch gegen die Politik. Damit ist sie keine zulässige Streikforderung. Dementsprechend gibt es auch keinen Anspruch darauf, die Arbeit niederzulegen.

 

„Und was ist, wenn ich trotzdem zum Klimastreik gehe?“

Wer während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz unberechtigt verlässt, riskiert eine Abmahnung, weil er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt.
 
Wer im Vorfeld schon mitteilt, er werde trotz Arbeitspflicht am Klimastreik teilnehmen, riskiert sogar noch mehr: Wenn ihn der Arbeitgeber nämlich darauf hinweist, dass er zur Arbeit verpflichtet ist und er gemäß der Ankündigung fernbleibt, riskiert er sogar eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
 
Ebenfalls nicht zu empfehlen ist es, sich krank zu melden: Wer sich krank meldet und damit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält, obwohl er arbeiten könnte, begeht eine Straftat zulasten des Arbeitgebers.
 

„Was kann ich also tun, um am Klimastreik teilzunehmen?“

Ver.di-Chef Frank Bsirske hat seine Mitglieder aufgerufen, sich am 20. September an der "Fridays for Future"-Demonstration zu beteiligen. „Wer kann, sollte ausstempeln und mitmachen. Ich werde jedenfalls hingehen."
 
Wer also eine flexible Arbeitszeit hat, kann diese so legen, dass er an den Demonstrationen teilnehmen kann, zum Beispiel in einer verlängerten Mittagspause oder indem er früher Feierabend macht.
 
Mancher Chef wird auch die Ziele der Demonstrationen teilen und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von sich aus frei geben. In diesem Fall sollte man sich die Erlaubnis zum Fernbleiben von der Arbeit im Zweifel schriftlich geben lassen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
 
Geklärt sein sollte auch die Frage, ob die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt, oder nicht. Auch dies hilft, mögliche spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
 
Beschäftigten steht es natürlich immer frei, für einzelne Tage Urlaub zu beantragen. Hier muss letztlich jeder selbst entscheiden, ob er für eine Demonstration von einigen Stunden einen ganzen Tag Urlaub nehmen möchte. In jedem Fall sind die Belange der Kolleginnen und Kollegen sowie der betriebliche Ablauf zu berücksichtigen.
 

„Kann der Betriebsrat zur Demo aufrufen?“

Mancher politisch engagierte Betriebsrat mag auf die Idee kommen, mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme der Belegschaft an den geplanten Demonstrationen zu verhandeln. Er hat jedenfalls dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn wegen der Demonstration die Arbeitszeit verlegt werden soll. Dies kann der Arbeitgeber nicht einseitig festlegen.
 
Das bedeutet aber nicht, dass alle Beschäftigten an der Demonstration teilnehmen müssen. Diese ist nur der äußere Anlass dafür, die Arbeit zu verlegen. Es bleibt jedem Beschäftigen selbst überlassen, wie er diese Zeit gestaltet.
 
Auch eine Regelung, nach der die gesamte Belegschaft an der Demonstration teilnimmt, wäre unwirksam. In diesem Fall hätten Arbeitgeber und Betriebsrat zwar ein politisch ehrenwertes Ziel im Blick, sie würden aber hiermit die Grenzen des rechtlich Zulässigen sprengen. Der Betriebsrat hat insofern kein allgemeines politisches Mandat.