Am 11.Dezember 2015 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass in der Amazon Niederlassung in Leipzig der Firma Amazon an den Sonntagen des 3. und 4. Advents keine Arbeitnehmer im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen. 

Ver.di siegt vor dem Oberverwaltungsgericht

Das OVG gab damit der Beschwerde der Bezirksverwaltung Leipzig-Nordsachsen der Gewerkschaft ver.di statt und änderte den anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember ab.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Landesdirektion Sachsen der Firma Amazon eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieser die Beschäftigung von bis zu 3.000 Arbeitnehmern am 3. und 4. Advent in der Zeit von 6:30 bis 23.30 Uhr ermöglicht hätte. Begründet wurde dies mit besonderen Verhältnissen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens. 

Trotz bereits ergriffener Maßnahmen habe das Auftragsvolumen bereits zu einem erhöhten Rückstau auszuliefernder Warensendungen geführt. Die Gewerkschaft ver.di hatte gegen die Bewilligung der Sonntagsarbeit Widerspruch erhoben, dem nicht abgeholfen wurde. 

Auch vertrat das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz in seinem Beschluss vom 10.12.2015, Az.: 4 L 1291/15, die Auffassung dass Genehmigung der Sonntagsarbeit durch die Landesbehörde rechtmäßig sei.

Oberverwaltungsgericht: Sonntagsarbeit muss Ausnahme bleiben!

Unter Aufhebung des Beschlusses des VG Chemnitz stellte das OVG fest, dass der von ver.di gegen die erteilte Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, sodass Amazon von dieser vorläufig keinen Gebrauch machen darf.

Gleichzeitig wurde der Landesdirektion Sachsen untersagt, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von ver.di zu beseitigen. Die Genehmigung der Landesdirektion für die Bewilligung von Sonntagsarbeit, so das OVG, sei voraussichtlich rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor.

Die Argumente der Firma Amazon, wonach diese die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit mit einer stark erhöhten Auftragssteigerung in der Vorweihnachtszeit begründete, greife nicht durch. Denn Sonntagsarbeit sei in den betroffenen Tätigkeitsbereichen nur zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens gerechtfertigt. 

Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und absehbares Ereignis. Es sei nicht ersichtlich, warum die Firma Amazon den geltend gemachten Zusatzbedarf nicht durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter befriedigen könne. Überdies habe Amazon habe auch nicht vorgetragen, welcher Schaden entstehen und aus welchen Gründen dieser unverhältnismäßig sein könnte. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf einen vorgetragenen Imageverlust wegen verzögerter Auslieferung.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar


 Anmerkung der Redaktion:

Schnelles Handeln sichert Arbeitnehmerrechte.

Das von ver.di eingeleitete Verfahren mit dem Ziel, der Amazon Niederlassung Leipzig die von dieser beantragte und durch die zuständige Landesbehörde genehmigte Sonntagsarbeit zu untersagen, zeigt einmal mehr, dass in derartigen Fällen schnelles Handeln zum Ziel führen kann. 

Am 10.12.hatte das VG Chemnitz die ersichtlich rechtswidrige Entscheidung der Landesbehörde bestätigt. Unmittelbar nach Verkündung dieser Entscheidung legte ver.di Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss beim OVG ein, welches mit Beschluss vom 11.12.die Sonntagsarbeit am 3. Und 4. Advent untersagte.

Amazon lehnt weiterhin Tarifverhandlungen ab - Ver.di ruft zu weiteren Streiks auf 

Ver.di ruft erneut zu Streiks im Weihnachtsgeschäft bei Amazon auf. Am kommenden Samstag soll am Amazon-Logistikzentrum Leipzig gestreikt werden. Ver.di will mit den Ausständen weiter Druck auf den Onlinehändler machen. Am Freitag hatte es bereits Streiks im hessischen Bad Hersfeld, im bayerischen Graben sowie an den nordrhein-westfälischen Standorten Werne und Rheinberg gegeben. Hieran haben sich rund 450 Beschäftigte beteiligt. 

Ver.di fordert von Amazon die Anerkennung des Tarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel. Der US-Konzern lehnt Verhandlungen darüber aber strikt ab. Er versteht sich als Logistiker und ist bisher nicht bereit einen Tarifvertrag auf dem Niveau des Einzel- und Versandhandels abzuschließen.

Link zur Medienmitteilung 14/2015 des Oberverwaltungsgericht (OVG)  vom 11.12.2015: