Gewerkschaften verhandeln Arbeitsrechtsnormen im Interesse der Arbeitnehmer*innen. Wenn es sein muss unterstützt durch Streik. Copyright by karepa / fotolia
Gewerkschaften verhandeln Arbeitsrechtsnormen im Interesse der Arbeitnehmer*innen. Wenn es sein muss unterstützt durch Streik. Copyright by karepa / fotolia

Die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bestimmen in Deutschland ganz wesentlich die Tarifparteien, das sind die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie auch einzelne Arbeitgeber durch Tarifverträge. Das sind keine einfachen Verträge wie Kauf- oder Mietverträge. Durch Tarifverträge werden vielmehr Rechtsnormen geschaffen, die in dem Bereich, in dem sie gelten wie Gesetze wirken. Jurist*innen sagen, die Tarifverträge gelten normativ. Sie wirken auf den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ein, ohne dass die Parteien des Arbeitsvertrages sie überhaupt vereinbaren müssen oder auch nur von Ihnen Kenntnis haben.

Gewerkschaften sind keine Karnickelzuchtvereine

Wobei wir nichts gegen Kaninchenzüchter haben. Auch sie leisten wertvolle Arbeit, wie Sportvereine oder andere Zusammenschlüsse, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, auch. Wie die Gewerkschaften nehmen diese Gruppierungen ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht wahr, nämlich das das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht schützt die Verfassung in Artikel 9 Absatz 1 und bestimmt als Grenze lediglich, dass Vereinigungen verboten sind, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Aber das ist ja auch selbstverständlich.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände genießen diesen Schutz auch. Darüber hinaus weist das Grundgesetz ihnen aber eine weitaus wichtigere Rolle zu. Nicht der Gesetzgeber, sondern Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sollen in unserem Land die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hauptsächlich aushandeln und bestimmen. Und das möglichst weitgehend frei von staatlichen Einflüssen. Dieser Grundsatz nennt sich „Tarifautonomie“.

Das Recht aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus

In mehrfacher Hinsicht weist dieses Grundrecht, das die Verfassung in Artikel 9 Absatz 3 regelt, Besonderheiten auf. Die Vorschrift garantiert zunächst das Recht für jedermann und für alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Arbeitnehmer*innen dürfen demnach Gewerkschaften gründen oder ihnen beitreten (Koalitionsfreiheit). Und dieses Recht darf niemand einschränken oder auch nur behindern, weder der Staat selbst noch ein Arbeitgeber. Das Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 GG wirkt anders als die anderen Grundrechte unmittelbar auf die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und nicht nur mittelbar durch die Gesetzgebung und die Auslegung von Gesetzen und Generalklauseln durch die Gerichte.

Dieses Grundrecht gilt aber nicht nur für die einzelnen Beschäftigten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sagt in ständiger Rechtsprechung, dass die Koalitionsfreiheit nicht nur den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung, sondern auch der Koalition als solcher zusteht, also auch der Gewerkschaft.

Nicht alles, was sich so nennt, ist eine Gewerkschaft

Das BVerfG betont aber auch, dass nicht jede beliebige Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen diesen Schutz beanspruchen kann. Den Schutz nach Artikel 9 Absatz 3 GG könnten vielmehr nur Vereinigungen beanspruchen, die tariffähig sind. Das hätte zwei wichtige Voraussetzungen:

  • Die Vereinigungen müssen frei gebildet worden sein,
  • Sie müssen unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet wirksam und nachhaltig zu vertreten.


Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Gewerkschaft eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Es muss sich also um eine Vereinigung handeln, die willens und dazu in der Lage ist, Tarifverträge mit Arbeitgebern und deren Verbände abzuschließen. Das ist zunächst aber nur die Mindestvoraussetzung dafür, dass eine Vereinigung überhaupt als Gewerkschaft auftreten kann. Sie muss darüber hinaus noch folgende Eigenschaften ausweisen: Sie muss

  • nach ihrer Satzung Arbeitnehmer*innen organisieren
  • gegnerfrei sein. Gegner sind insoweit Arbeitgeber und ihre Verbände.
  • unabhängig sein, darf also nicht auf Weisungen „von außen“ handeln, etwa durch eine politische Partei,
  • auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein,
  • das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen,
  • über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen und
  • über eine leistungsfähige Organisation verfügen.



Das hat das BAG zuletzt in einer Entscheidung vom Juni 2018 noch einmal ausdrücklich betont. Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB erfüllen alle diese Voraussetzungen. Es hat aber schon viele Versuche von Interessengruppen auf Arbeitgeberseite gegeben, die Gründung von „Gewerkschaften“ voranzutreiben, die im Grunde von den Interessen der „anderen Seite“ geleitet sind. Das sind dann aber keine Gewerkschaften, die sich auf die Koalitionsfreiheit berufen können, weil sie nicht gegnerfrei sind.

Gewerkschaften schaffen in Verhandlungen mit Arbeitgebern verbindliche Rechtsnormen

Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder in erster Linie auf einer anderen Weise, als Interessenverbände wie die der Kleintierzüchter oder der Kampfsportler. Sie schaffen in Verhandlungen mit Arbeitgebern und/oder ihren Verbänden Rechtsvorschriften, die verbindliche Mindeststandards für ihre Mitglieder festsetzen. Auch international haben Gewerkschaften einen erheblichen Einfluss. Die internationale Arbeitsorganisation (IAO- englisch: International Labour Organization -ILO) besteht nicht nur aus Regierungsvertretern, sondern zur Hälfte aus Vertretern der Gewerkschaften und Arbeitgebern. Somit sind die Gewerkschaften auch maßgeblich daran beteiligt, wenn verbindliche internationale Abkommen über Arbeits- und Sozialstandards verabschiedet werden.

Es liegt auf der Hand, dass Gewerkschaften ihr Recht und ihre Pflicht, verbindliche Rechtsnormen weitgehend im Interesse der Arbeitnehmer*innen auszuhandeln, nur insoweit ausüben können, als sie auch Verhandlungsmacht haben. Artikel 9 Absatz 3 GG gewährt deshalb nicht nur die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie im engeren Sinne, sondern auch ein Recht auf Arbeitskampf (Streik). Der Arbeitgeberseite ist dadurch in den Verhandlungen klar, dass sie den Gewerkschaften auch entgegenkommen muss und ihre Geduld nicht zu sehr ausreizen darf. Ernsthaft mit einem Streik muss die Arbeitgeberseite aber nur dann rechnen, wenn die Gewerkschaft überhaupt dazu in der Lage ist, Streikmaßnahmen wirksam einzusetzen. Und das kann eine Gewerkschaft nur, wenn ein großer Teil der Belegschaft eines Betriebes, der bestreikt werden soll, Mitglied dieser Gewerkschaft ist.

Es gibt auch eine negative Koalitionsfreiheit

Es kann aber niemand verpflichtet werden, einer Gewerkschaft beizutreten. Dann wäre sie nämlich nicht mehr eine „freiwillig gebildete“ Koalition und somit gemäß der Rechtsprechung des BVerfG keine Gewerkschaft mehr. Abgesehen davon, dass eine solche Pflicht gleich gegen mehrere Grundprinzipien unserer Verfassung verstoßen würde wie Artikel 1 (Menschenwürde) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2) garantiert Artikel 9 Absatz 3 GG auch das Recht keine Gewerkschaft zu bilden und auch keiner Gewerkschaft beizutreten („negative Koalitionsfreiheit“).

Daran ist auch grundsätzlich nichts auszusetzen. Es soll ja niemand zu seinem Glück gezwungen werden. Viele Arbeitgeber nutzen das aber zu einem perfiden Trick: sie vereinbaren in Arbeitsverträgen, dass die Regelungen eines oder mehrerer Tarifverträge Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Damit gelten diese Tarifverträge zwar nicht als Rechtsnormen. Beschäftigte, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, haben aber gleichwohl aufgrund des Arbeitsvertrages dieselben Ansprüche wie die Mitglieder.

Wer den Gewerkschaftsbeitrag spart, handelt gegen die eigenen Interessen

Es ist in der Vergangenheit viel darüber diskutiert worden, ob daher „Trittbrettfahrer“ von guten Arbeitsbedingungen profitieren, die Arbeitskolleg*innen mit Ihren Gewerkschaftsbeiträgen finanziert haben. Das ist gar nicht das Entscheidende. Viel wichtiger ist der Effekt, der damit verbunden ist: wenn Beschäftigte auch dann von den Ergebnissen von Tarifverhandlungen profitieren, wenn sie gar nicht gar nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, kommen sie vielleicht zu dem Schluss, dass sie sich den doch erheblichen monatlichen Gewerkschaftsbeitrag sparen können. Und genau das könnte die Absicht von Arbeitgebern sein, die allen Beschäftigten tarifvertragliche Leistungen gewähren. Weniger Menschenfreundlichkeit also als die Erwartung, dass die Gewerkschaft in ihrem Unternehmen schwächer wird und vielleicht schlussendlich nicht einmal mehr ernsthaft ihre Betriebe bestreiken kann. Auf die Ergebnisse der Tarifverhandlungen können dann nicht nur die Gewerkschaftsmitglieder gespannt sein.

Die „negative Koalitionsfreiheit“ ist nach der Rechtsprechung auch dann verletzt, wenn Zwang oder Druck auf Beschäftigte in Richtung auf eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ausgeübt wird. Im juristischen Diskurs und auch in vielen Entscheidungen von Arbeitsgerichten ist deshalb in der Vergangenheit die Auffassung vertreten worden, dass in Tarifverträgen einzelne Leistungen nicht von der Gewerkschaftsmitgliedschaft abhängig gemacht werden könnten. Denn dann würde ja ein „generalpräventiver Druck“ zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt, was gegen die negative Koalitionsfreiheit verstieße.

Einfache Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen sind erlaubt

Das BAG und das BVerfG haben inzwischen klargestellt, dass solche „Differenzierungsklauseln“ diesen Grundsatz nicht unbedingt verletzen müssen. Das BVerfG hat in einer Entscheidung vom November 2018 betont, dass die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte keinen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 3 GG darstellt. Es handele sich nicht um eine Verletzung dieses Grundrechts, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergebe, aber weder Zwang noch Druck entstünde. Es würde durch einfache Differenzierungsklauseln lediglich ein Druck erzeugt, der sich stets ergebe, wenn die individualvertraglichen Vereinbarungen hinter den Abreden zurückblieben, die eine Gewerkschaft im Wege eines Tarifvertrags nur für ihre Mitglieder treffen könne.

Die Tarifvertragsparteien könnten also vereinbaren, dass auf bestimmte Leistungen wie etwa eine Jahressonderzahlung nur Gewerkschaftsmitglieder Anspruch haben. Dann hätten Nichtmitglieder nur aufgrund dessen, dass ein Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf diese Leistung. Natürlich könnte der Arbeitgeber mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen gleichwohl individuell vereinbaren, dass sie diese Sonderzahlung bekommen. So wirklich lösen also Differenzierungsklauseln das Problem nicht. Überhaupt ist es sinnvoller, wenn wieder mehr das Bewusstsein bei abhängig Beschäftigten entsteht, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ihren Interessen schon deshalb dient, weil sie damit zur Stärke der Gewerkschaft in Tarifverhandlungen beitragen.

Gewerkschaften sind auch Dienstleister

Dienstleistungen, die die Gewerkschaften anbieten, wie etwa den Rechtsschutz, sind natürlich auch ein wichtiger Grund, Mitglied zu sein. Aber auch ein guter Rechtsschutz kann nur das Recht durchsetzen, das es gibt. Und unser Arbeitsrecht wird im Wesentlichen durch Verhandlungen zwischen den Tarifparteien geschaffen. Wenn es weitgehend die Interessen der abhängig Beschäftigten berücksichtigen soll, braucht es starke Gewerkschaften, von denen die Arbeitgeberseite ausgehen kann, dass sie im Zweifel ihren Forderungen auch mit Streiks Nachdruck verleihen können.

Unsere relativ guten Arbeitsbedingungen können wir nur selbst zerstören, wenn wir die Gewerkschaften schwächen

Wir haben das Glück, in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat zu leben, dessen Verfassung Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und Streikrecht garantiert. Freie Gewerkschaften sind in der Welt nichts Selbstverständliches. In Deutschland hat die Gewerkschaftsbewegung zwar eine Tradition von mehr als 150 Jahren. Seit den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts nahmen sie auch eine bedeutende Rolle in der Arbeiterbewegung ein und trugen maßgeblich zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen bei. In der Zeit des Nationalsozialismus waren Gewerkschaften jedoch verboten. Die stattdessen gegründete Deutsche Arbeitsfront (DAF) war alles andere als eine freie Gewerkschaft. Nach eigenem Bekunden verstand sie sich vielmehr als nationalsozialistische Einrichtung zur Bildung einer „wahren Volks- und Leistungsgemeinschaft“, die dem Klassenkampfgedanken abgeschworen hat. Die Folgen war für die Arbeitnehmer*innen fatal: sinkende Löhne in einer nicht mehr konvertierbaren Währung, Höhere Arbeitszeiten, Bindung an den Arbeitsplatz, keine Mitbestimmung.

Auch in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gab es keine freien Gewerkschaften. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) war im Gegensatz zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zentralistisch organisiert. Zwar regelte auch die Verfassung der DDR, dass die Gewerkschaften unabhängig sind. Niemand dürfe sie in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern. Tatsächlich musste der FDGB aber die führende Rolle der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), des „marxistisch-leninistischen Vortrupps der deutschen Arbeiterklasse“, anerkennen.

Die Situation der Gewerkschaften ist aber auch heute in vielen Teilen der Welt alles andere als rosig. So berichtet der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB) in seinem Fünf-Jahres-Trend 2014 - 2018 davon, dass die Gewalt gegenüber aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern weltweit stark zugenommen habe. Die Zahl der Verhaftungen und Inhaftierungen habe sich um 69% erhöht. In 54 Ländern wird heute die Redefreiheit verweigert, das Streikrecht werde in 123 Ländern verletzt.

Lassen wir es bei uns nicht dazu kommen, dass die Gewerkschaften sukzessive an Einfluss verlieren. Im Gegenteil: machen wir sie noch stärker!

Zur Vertiefung:

Unser Artikel „Weltfrieden durch soziale Gerechtigkeit- 100 Jahre ILO“

Unser Artikel „Stichtag 9.April 2019: 70 Jahre Tarifvertragsgesetz“

Unser Ratgeber „Arbeitskampfrecht“, Stand Januar 2018, mit weiteren Links und Hinweisen auf Rechtsgrundlagen

Ein Artikel von 2015: „Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) nennt sich nur Gewerkschaft, ist aber keine“

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, juris (Differenzierungsklauseln)

BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, juris (Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Rechtliche Grundlagen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.