Der in allen drei Instanzen des Rechtsstreits durch die DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes beschäftigt. Im Frühjahr 2011 sprengte er zusammen mit mehreren Kollegen auf einer Sandbank bei Wilhelmshaven insgesamt 104 Wasserbomben aus dem 2. Weltkrieg. Nach dem anzuwendenden Tarifvertrag wird für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe eine Sonderprämie von 567,53 € gewährt. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet. Nach dem Tarifvertrag steht der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder die Entschärfung entsprechender Seemunition gleich.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, die Sprengung der Seebomben sei keine Entschärfung im Tarifsinn. Der Tarifvertrag stelle entsprechende Seemunition nur hinsichtlich der Entschärfung, nicht auch hinsichtlich des Transports den Bomben mit Langzeitzündern gleich.

Teilerfolg dank DGB Rechtsschutz GmbH

Das BAG hat das zweitinstanzliche Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Es hat zwar wie schon das LAG entschieden, dass die Sprengung keine Entschärfung im Tarifsinn ist. Die Revision des Klägers hatte aber Erfolg, soweit zu entscheiden war, ob die tarifliche Prämie auch für die unmittelbare Mitwirkung an dem Transport bzw. der Verlagerung einer mit einem besonders gefährlichen Zündsystem versehenen Wasserbombe zur Vorbereitung der Sprengung zu zahlen ist. Diese Frage hat das BAG bejaht, konnte allerdings in der Sache nicht selbst endgültig entscheiden, weil das LAG nicht festgestellt hatte, ob sich an den Wasserbomben tatsächlich besonders gefährliche Zündsysteme befanden oder ob sie nach Kriegsende ohne Zündsystem verklappt worden waren. Weiteren Aufklärungsbedarf hat das BAG auch in Bezug auf die Frage gesehen, welche und wie viele Wasserbomben der Kläger transportiert oder verlagert hat.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Auch wenn das BAG in der Sprengung der Bomben keine Entschärfung im Tarifsinn gesehen hat, ist nunmehr verbindlich klargestellt, dass der maßgebende Tarifvertrag so zu verstehen ist, dass die Sonderprämie auch zu zahlen ist, wenn ein Beschäftigter unmittelbar am Transport oder an der Verlagerung von Wasserbomben beteiligt war und wenn diese Bomben mit Zündsystemen versehen waren, die ebenso gefährlich sind wie Langzeitzünder. Insoweit ist zutreffend erkannt worden, dass Arbeiten im Zusammenhang mit dem Transport einer Seebombe mit Langzeitzünder in ihrer Gefährlichkeit der Entschärfung der Bombe nicht nachstehen und der Tarifvertrag insoweit nicht abweichend von der Regelung zur Entschärfung und zum Transport von Bomben, die keine Seebomben sind, ausgelegt werden kann.

Thomas Heller, Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht - Kassel

Zur Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts: