Selbständige Tätigkeit bedeutet  --  im Gegensatz zu Angestellten im Angestelltenverhältnis: keine gesetzliche Sozialversicherung, kein bezahlter Urlaub und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies wird bei Musiklehrern oft zu Unrecht verweigert. Bei genauer Betrachtung ergibt sich nämlich vielfach, dass ein „richtiges“ Arbeitsverhältnis vorliegt. Und dann besteht zum Beispiel auch ein Urlaubsanspruch.

Erfolgreiche Vertretung vor dem Arbeits- und Landessozialgericht

Mit Hilfe des Kölner Büros der DGB Rechtsschutz GmbH hatte eine Musiklehrerin der Stadt Niederkassel geklagt, deren Vertragsgestaltung von einer selbständigen Tätigkeit ausging. Die Lehrerin unterlag laut Vertrag keinen Weisungen der Stadt bei der Durchführung ihrer Tätigkeit. Zur gesetzlichen Sozialversicherung war sie nicht angemeldet worden.

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Siegburg und gleichermaßen das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen befanden. Bei näherer Prüfung des Vertrages und der verbindlichen Schulordnung erkannten die Richter nämlich ein hohes Maß an persönlicher Abhängigkeit der Lehrerin und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, so dass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

Kriterien für Angestelltenverhältnis

Folgende Kriterien haben die Gerichte im Sinne eines Angestelltenverhältnisses mit Weisungsgebundenheit bewertet: Vertraglich war der Ort der Arbeitsleistung, nämlich die Musikschule, vorgegeben. Gleiches galt in zeitlicher Sicht: Von der Stadt bestimmt waren Unterrichtsdauer und Unterrichtshäufigkeit. Und an die Lehrpläne war die Lehrerin auch gebunden. Schließlich war sie auch verpflichtet, außer der Unterrichtserteilung weitere Tätigkeiten zu erbringen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Musikveranstaltungen.

Somit hat eine „Gesamtschau“ ergeben, dass tatsächlich ein Angestelltenverhältnis und keine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Unerheblich war es dagegen, wie die Parteien selbst ihr Vertragsverhältnis bezeichnet haben.

Tipps der Redaktion:

In aller Regel hat es für Beschäftigte Vorteile, in einem festen Angestelltenverhältnis zu arbeiten: Die Anmeldung zur Sozialversicherung, der Anspruch auf bezahlten Urlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind nur als Beispiele zu nennen.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, die Grenzen sind fließend. 

Hier ist eine Gesamtschau der Vertragsausgestaltung vorzunehmen. Anhand einer Vielzahl von Kriterien ist nämlich zu ermitteln, ob eine persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in eine vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation besteht. Dann ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Wenn Zweifel bestehen, können Gewerkschaftsmitglieder Rechtsrat bei der Gewerkschaft oder beim DGB Rechtsschutz einholen.

Bei Musiklehrern jedenfalls spricht die Ausgestaltung der Tätigkeit oftmals für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses.

Sollte der Arbeitgeber das anders sehen, bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen kann Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses erhoben werden.

Zum anderen haben diejenigen, die eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber scheuen, folgende Möglichkeit: Ein Antrag beim Rententräger auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als Angestellte kann gestellt werden. Bei Ablehnung besteht das Recht zum Widerspruch und zur Klage vor dem Sozialgericht.

In beiden Fällen kann der DGB Rechtsschutz Gewerkschaftsmitglieder beraten und vertreten.

So wie die Klägerin im vorliegenden Fall: Sie war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landessozialgericht erfolgreich vom DGB Rechtsschutz vertreten worden.

Michael Mey, Rechtsschutzsekretär und Onlineredakteur, Hagen

Download:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 27.11.2013, L 8 R 148/12 (rechtskräftig)