Keine Pflicht zur Herausgabe privater Handynummern. Copyright by ALDECAstudio/Adobe Stock
Keine Pflicht zur Herausgabe privater Handynummern. Copyright by ALDECAstudio/Adobe Stock

In den Fällen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen hatten Angestellte eines kommunalen Gesundheitsamtes  ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern.

An Werktagen sollten Rettungskräfte die Angestellten nach dem Zufallsprinzip auf dem Handy anrufen können. Begründet wurde dies damit, dass sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sein müssen. Sie weigerten sich. Deshalb mahnte ihr Arbeitgeber sie ab. Sie klagten beim Arbeitsgericht Gera. Die Klagen hatten Erfolg. Das Thüringer LAG bestätigte dieses Ergebnis.
 

Erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff, so das Thüringer LAG, müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
 
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen.
 
Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Zur Absicherung gegen Notfälle stehen dem Arbeitgeber andere Möglichkeiten zur Verfügung.
 

Revision nicht zugelassen.

Das LAG ließ die Revision nicht zu. Dies sei nicht erforderlich. Denn die grundlegende Rechtsfrage, ob ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, sei bereits geklärt.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Thüringen vom 16.05.2018:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Thüringer LAG ist begrüßenswert. Das Verlangen des kommunalen Arbeitgebers ist schon ein starkes Stück. Zu Recht geht das LAG davon aus, dass es nicht darauf ankomme, in welchem  Umfang der Arbeitgeber die Angestellten zu Notfalleinsätzen heranziehe. Allein die Möglichkeit könnte einen solchen Druck auf die Arbeitnehmer ausüben, dass diese nicht zur Ruhe kämen.