Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters (Bildquellenangabe: Rainer Sturm  / pixelio.de)
Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters (Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de)

Der 1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vollendung seines 65.Lebensjahres am 21.01.2010 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22.01.2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 endet. Im Anschluss hieran wurde der Vertrag zweimal verlängert.

Streit um Beendigung des Vertrags

Auf Wunsch des Klägers, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29.07.2011, dass der Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31.12.2011 endet. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.2011 geendet hat.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen die Klage ab. Arbeitnehmer obsiegt vor dem BAG

Keinen Erfolg konnte der Kläger in den Vorinstanzen verzeichnen. Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht (BAG) war erfolgreich. Der Siebte Senat des BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück. Begründet wurde diese, für den Kläger positive Entscheidung damit, dass der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG nicht rechtfertige. Erforderlich, so das BAG, sei es vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Da das Landesarbeitsgericht (LAG) hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, wurde die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurück verwiesen.

Anmerkung:

Unabhängig davon wie das LAG entscheiden wird, ergibt sich aus der Entscheidung des BAG, dass allein der Bezug von gesetzlicher Altersrente nicht genügt, um von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers auszugehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirkt und ob sich nach dem Renteneintritt befristet weiter beschäftigte Arbeitnehmer*innen  hierauf berufen werden um über den zeitlich befristeten Vertrag hinaus weiter arbeiten zu können. Arbeitgeber könnten nach dieser Entscheidung geneigt sein, Rentner*innen nur dann befristet weiter zu beschäftigen, wenn tatsächlich ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt.

Pressemitteilung Nr. 5/15 des Bundesarbeitsgerichts hierzu, hier zum nachlesen