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Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer zurückgewiesen
Ausdruck am 17.05.12

Pressemitteilungen

Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer zurückgewiesen

Düsseldorf, 01. März 2006. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Klage eines Lehrers stattgegeben, der am Lehrerpersonalkonzept (LPK) in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnimmt und dessen Pflichtstundenzahl das Land Mecklenburg-Vorpommern erhöhen wollte. Der Kläger wurde von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten.

Der klagende Lehrer hat 2003 einen Teilzeitvertrag über 66 Prozent der Stunden, die ein voll beschäftigter Lehrer erbringt (damals: 25 Stunden), abgeschlossen. Da 2004 ein Lehrermangel zu erkennen war, der aus  finanziellen Gründen nicht durch Neueinstellungen kompensiert werden konnte, erhöhte das Land Mecklenburg-Vorpommern einseitig die Zahl der Unterrichtsstunden, die ein in Vollzeit arbeitender Lehrer erbringen muss, auf 27. Für den am LPK beteiligten Kollegen stieg damit die Zahl der Unterrichtsstunden auf 18 (vorher: 16), ohne entsprechende Gehaltserhöhung oder Gehaltsausgleich.

Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer, die am LPK in Form der flexiblen Teilzeit teilnehmen, unzulässig ist. Denn: Die Erhöhung verfolgt keine schulpolitischen Ziele, sondern dient nur dazu, die Haushaltsprobleme des Landes zu lösen. Das Land darf das LPK nicht nutzen, um einseitig gegenüber der Lehrerschaft etwas durchzusetzen, das in der übrigen Landesverwaltung nur im Rahmen eines Tarifvertrags und einvernehmlich mit den Gewerkschaften möglich ist.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann Revision einlegen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. 5 Sa 156/05). Es ist davon auszugehen, dass allen Lehrern, die gegen die Stundenerhöhung geklagt haben, Vergleichsangebote durch das beklagte Land unterbreitet werden.


Kontakt: Dr. Anja Niklaß, Tel: 0211 / 4301-389, E-Mail: anja.niklass(at)dgbrechtsschutz.de

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