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Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin: Kündigungen von City BKK-Beschäftigten unwirksam
Weder mit der Schließung der insolventen Krankenkasse City BKK, noch durch die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen wurde das Arbeitsverhältnis der City BKK-Beschäftigten beendet, so das Arbeitsgericht Berlin. Die DGB Rechtsschutz GmbH führt hier mehrere Musterklagen gegen die Kündigung der Krankenkassen-Beschäftigten, jeweils zwei wurden am 23. und 24. November 2011 zugunsten der ehemaligen Arbeitnehmer entschieden, eine weitere am 25. November.
Frankfurt am Main, 28. November 2011. Mit der Schließung der City BKK am 30. Juni 2010 verloren nicht nur die Versicherten ihre Krankenkasse – die 424 Beschäftigten an den drei Standorten Berlin, Hamburg und Stuttgart verloren zeitgleich ihren Arbeitsplatz, 200 davon allein in der Hauptstadt. Mit Berufung auf § 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) kündigte die City BKK ihren Mitarbeitern. Danach enden die Arbeitsverhältnisse mit dem Tag der Schließung. Die Arbeitsverhältnisse wurden nicht beendet, entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin in fünf Musterklagen, die das Büro Berlin der DGB Rechtsschutz GmbH führte. So kann § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeitnehmer angewendet werden, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich nicht kündbar sind. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsverbot erhalten und dieses abgelehnt hätten – hieran fehle es jedoch in den zu entscheidenden Fällen. Auch die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, urteilten die Arbeitsrichter, weil die City BKK die Arbeitnehmer zunächst zur Abwicklung der insolventen Kasse hätte einsetzen müssen. „Mit den Urteilen in den Musterklagen hat das Arbeitsgericht Berlin unmissverständlich klar gemacht, dass sich die City BKK nicht hinter einer gesetzlichen Regelung verstecken kann, sondern dass sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen genauso beachten muss, wie jeder andere Arbeitgeber auch“, kommentiert Manfred Frauenhoffer, Teamleiter der Arbeitseinheit Berlin der DGB Rechtsschutz GmbH. Über die weiteren Musterklagen wird das Arbeitsgericht Berlin bis zum 9. Dezember 2011 urteilen.
Bereits vor zwei Wochen hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Rückkehrrecht zum Land Berlin besteht. Dort waren sie ursprünglich angestellt, bevor sie 1999 in die Betriebskrankenkasse wechselten. Eine schriftliche Zusage wollte das Land Berlin nicht mehr gelten lassen, weil zwischenzeitlich die Betriebskrankenkassen Berlin und Hamburg zur City BKK fusioniert waren. In Hamburg profitierten bereits 70 ehemalige Mitarbeiter vom vertraglichen Rückkehrrecht in den Dienst des Landes – wenn auch zu teils schlechteren Bedingungen. Auch den Beschäftigten in Stuttgart wurden Ersatzarbeitsplätze beim BKK-Landesverband Baden-Württemberg angeboten.
Arbeitsgericht Berlin
am 23. November 2011, Az. 21 Ca 7861/11 und 21 Ca 7934/11,
am 24. November 2011, Az. 50 Ca 7831/11 und 50 Ca 7946/11,
und am 25. November 2011, Az. 33 Ca 7824/11
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Über die DGB Rechtsschutz GmbH
Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt den verbandlichen Rechtsschutz im Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht für die Mitglieder der im DGB organisierten Gewerkschaften. 2010 hat sie insgesamt 307 Millionen Euro für die klagenden Gewerkschaftsmitglieder erstritten und 135.433 neue Verfahren aufgenommen. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist in 48 Arbeitseinheiten mit 110 Büros und 58 Service-Points in fünf Regionen erreichbar. Hier besteht Gelegenheit zur Rücksprache mit hauseigenen Juristinnen und Juristen. Bundesweit sind für die Gewerkschaftsmitglieder rund 360 Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, wie die Juristen bei der DGB Rechtsschutz GmbH heißen, tätig.
Seit Gründung der DGB Rechtsschutz GmbH im April 1998 wurden bis Ende 2010 insgesamt knapp zwei Millionen Verfahren geführt und dabei mehr als sieben Milliarden Euro für die Mandanten erstritten.
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