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Anspruch auf Krankengeld nur bei „nahtloser Arbeitsunfähigkeit“
Frankfurt am Main, 16. Dezember 2011. Endet ein Arbeitsverhältnis, während der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss sich dieser bei Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit (AU) jeweils am letzten auf der AU-Bescheinigung eingetragenen Tag erneut krankschreiben lassen. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Krankengeld. Darauf weist die DGB Rechtsschutz GmbH hin. Die Krankenkassen verlangen eine „nahtlose Arbeitsunfähigkeit“. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Ende der Arbeitsunfähigkeit etwa am Freitag mit dem Besuch beim Arzt und einer erneuten AU-Bescheinigung bis Montag wartet. In den meisten Fällen, so die Erfahrung der örtlichen Büros der DGB Rechtsschutz GmbH, ist der Verlust des Anspruches auf Krankengeld nicht mehr zu reparieren. Langzeiterkrankte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch sollten deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Arbeitsunfähigkeit vom Arzt lückenlos bescheinigt wird.
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Über die DGB Rechtsschutz GmbH
Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt den verbandlichen Rechtsschutz für die Mitglieder der im DGB organisierten Gewerkschaften. Dabei ist sie die größte deutsche und europäische „Fachkanzlei“ auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts. 2010 hat sie insgesamt 307 Millionen Euro für die klagenden Gewerkschaftsmitglieder erstritten und 135.433 neue Verfahren aufgenommen. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist in 47 Arbeitseinheiten mit 111 Büros und 50 Service-Points in fünf Regionen erreichbar. Hier besteht Gelegenheit zur Rücksprache mit hauseigenen Juristinnen und Juristen. Bundesweit sind für die Gewerkschaftsmitglieder rund 360 Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, wie die Juristen bei der DGB Rechtsschutz GmbH heißen, tätig.
Seit Gründung der DGB Rechtsschutz GmbH im April 1998 wurden bis Ende 2010 insgesamt knapp zwei Millionen Verfahren geführt und dabei mehr als sieben Milliarden Euro für die Mandanten erstritten.
Pressekontakt:
Sabine Burgschat, Leiterin PR, Marketing und Kommunikation,
DGB Rechtsschutz GmbH, Hauptverwaltung, Wilhelm-Leuschner-Str. 81, 60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 35 35 171 – 50, Fax: 069 / 35 35 171 – 96, E-Mail: Sabine.Burgschat(at)dgbrechtsschutz.de
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