Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
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Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Ein-Euro-Jobbern
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfsbedürftige – so genannte Ein-Euro-Jobber – beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt am 2. Oktober.
Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht.
Das Bundesarbeitsgericht gab mit seinem Urteil dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich festgestellen lassen wollte, dass ihm bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hifsbedürftigen (im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
(Bundesarbeitsgericht am 2. Oktober 2007, PM 70/07, Az. 1 ABR 60/06)
(Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 4 TaBV 9/06)
Nicht gehört
Einer Kranvermietungs-GmbH in Kaiserslautern wurde vom Arbeitsgericht ein kräftiges Ordnungsgeld auferlegt, weil sie es unterlassen hatte, die Zustimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern einzuholen.
Der Betriebsrat der Firma, vertreten von der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Kaiserslautern, stellte den Antrag, die fortgesetzte Unterlassung des Arbeitgebers mit einem Ordnungsgeld zu ahnden. In 28 Fällen hatte die Unternehmensleitung gegen den § 99 BetrVG verstoßen, der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen vorsieht. Die Geschäftsführung nahm weder zum gerichtlichen Antrag des Betriebsrates Stellung, noch erschien sie zur mündlichen Anhörung. Die Kammer sah daher keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen und erklärte den Antrag des Betriebsrates für zulässig und begründet. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro pro Verstoß hielt das Gericht für angemessen, bei weiteren Zuwiderhandlungen muss die Firma mit einer Erhöhung rechnen.
(Arbeitsgericht Kaiserslautern am 24.01.2007, Az. 8 BV 67/06)
Personalräte haben Mitbestimmungsrecht bei Einstellung von 1-Euro-Jobbern
Mit zwei wichtigen Urteilen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2007 über das Mitbestimmungsrecht von kommunalen Personalräten: Diese dürfen bei der Besetzung so genannter „Ein-Euro-Jobs“ mitentscheiden. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten genau so wie Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters, so die Leipziger Richter.
Der Dienststellenleiter ist bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden, die für die Zahlung von ALG II zuständig ist. Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit dem Mitbestimmungsrecht von Interessenvertretern an der Besetzung von „Ein-Euro-Jobs“ soll gewährleistet werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.
Grundlage der Entscheidungen waren zwei Fälle, in denen die Personalräte der Städte Mainz und Wetzlar ihr Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend machten. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung trat dem jeweils entgegen. Ob der Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten ist, war in Rechtsprechung und Schrifttum bisher umstritten. Auch in den beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof alle Merkmale einer – die Interessen der städtischen Bediensteten berührenden – Einstellung bejaht, verneint das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf den Charakter des Einsatzes als Maßnahme der sozialen Integration.
Auch in betriebsratsfähigen Unternehmen wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt (AWO) werden gegenwärtig Ein-Euro-Kräfte eingesetzt. Ob sich auch die Arbeitsgerichtsbarkeit dieser Auffassung anschließen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Bundesverwaltungsgericht, Az. BVerwG 6 P 4.06 (Urteil vom 21.03.2007) und BVerwG 6 P 8.06 (Beschluss vom 21.03.2007)
Betriebsrat muss bei Sonderzulagen unterrichtet werden
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Auskunft über die Erhöhung außertariflicher Zulagen bestimmter Mitarbeiter geben, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006. Geklagt hatte ein Betriebsrat eines IT-Dienstleistungsunternehmens mit 690 Beschäftigten. Ein Teil der Mitarbeiter erhielt regelmäßig außertarifliche Sonderzulagen, für deren Verteilung die jeweiligen Abteilungsleiter zuständig waren. Als Summe der auszuzahlenden Sonderzulagen wurden vom Arbeitgeber 0,6 Prozent der Bruttogehaltssumme aller Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung festgelegt.
Bis zum Jahr 2000 erhielt der Betriebsrat eine Übersicht über die konkreten Zulagen, danach nicht mehr. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat aber der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, so das BAG. Um dieses wahrnehmen zu können, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Unterrichtungsanspruch.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich allerdings nur auf kollektive Regelungen. Geht es um individuelle Lohngestaltung, die besondere Umstände einzelner Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, und ist kein Zusammenhang mit der Entlohnung anderer Arbeitnehmer gegeben, bestehen kein Mitbestimmungsrecht und Unterrichtungsanspruch. Im vorliegenden Fall bejahten die Erfurter Richter das Vorliegen einer kollektiven Regelung, weil hier abteilungsbezogen jeweils ein Betrag von 0,6 Prozent der Bruttoentgeltsumme zur Verfügung gestellt werde.
Fazit der BAG-Richter: Damit der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte verantwortlich wahrnehmen kann, muss er Informationen über die nach 2000 gezahlten Sonderzulagen erhalten. Bundesarbeitsgericht am 10.10.2006, Az. 1 ABR 68/05
Zustimmung ersetzt
In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jeder Eingruppierung eines Beschäftigten den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Diese kann verweigert werden, wenn dabei gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin verweigert, weil sie auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Im gültigen Manteltarifvertrag war eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart worden. Die Vorinstanzen ersetzten nach § 99 Abs. 2 BetrVG diese Zustimmung, weil sie keinen Grund für deren Verweigerung sahen: Auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG blieb erfolglos: Schutzzweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei nicht die Einhaltung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit, sondern die korrekte Auszahlung des Entgelts der betreffenden Tarifgruppe.
Bundesarbeitsgericht am 28.07.2006, PM 45/06, Az. 10 ABR 42/05
Spezialseminar für Betriebsratsarbeit notwendig
Bei der Beurteilung, ob ein Spezialseminar für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, muss nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Themen für den Betrieb zu dem Zeitpunkt bereits einschlägig sind. Es reicht, wenn der Betriebsrat hinsichtlich eines auf dem Seminar behandelten Themas oder mehrerer Themen gegenüber dem Arbeitgeber in Zukunft initiativ werden kann, so das Arbeitsgericht Bamberg in seinem Urteil vom
18. Oktober 2005. Bei dem strittigen Seminar handelte es sich um eine Veranstaltung des DGB Bildungswerks zum Thema „Entlohnung bei KPV (Kontinuierlicher Verbesserungsprozess) und Gruppenarbeit“. Teilgenommen hatte ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den betreffenden Zeitraum (5 Arbeitstage) mit dem Hinweis verweigerte, das Seminar sei nicht erforderlich gewesen. Die Bamberger Richter gaben dem Betriebsratsmitglied Recht und begründeten seinen Anspruch auf Lohnzahlung – mit dem Hinweis, das Seminar sei für die Aufgaben des Betriebsrats in dem konkreten Betrieb notwendig gewesen. Es habe spezielles Fachwissen über die Entlohnungsgrundsätze bei einer – zumindest im Betriebsrat diskutierten – Gruppenarbeit vermittelt. Dabei sei nicht notwendig, dass der Arbeitgeber mit dieser Maßnahme bereits konkret befasst sei. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates umfasse auch künftige Vorschläge und Initiativen in Richtung Geschäftsführung. (Arbeitsgericht Bamberg, Az. 4 Ca 1115/04 C)
Betriebsrat unterrichten
Hat sich ein Arbeitgeber zu einem Frauenförderplan verpflichtet, muss er vor jeder Einstellung den Betriebsrat unterrichten. Wenn für die Auswahlentscheidung die Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern ausschlaggebend waren, gehört auch eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt zu dieser Auskunftspflicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28. Juni 2005. Der betreffende Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, bei gleicher Eignung Frauen bei der Einstellung den Vorrang zu geben, um ihren Anteil in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Der Arbeitgeber hatte zwei Frauen und sieben Männer zu Vorstellungsgesprächen geladen und danach erklärt, ein männlicher Bewerber habe die Auswahlkriterien am besten erfüllt. Die Mitteilung an den Betriebsrat enthielt keine Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern – für das BAG eine nicht ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 26/04)



