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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Betriebsrat ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor Kündigung geschützt

Mit Beginn der Amtszeit steht ein Betriebsrat unter dem Schutz des § 103 BetrVG: ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 18 Wahlordnung durch Aushang. Ein Betriebsrat aus einer Schweriner Firma war demnach bereits über einen Monat lang im Amt, als er seine außerordentliche Kündigung erhielt. Der Arbeitgeber hätte beim Arbeitsgericht gem. §103 (2) BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen, um sich die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Betriebsrats ersetzen zu lassen. Dies hat der Arbeitgeber nicht getan, weil er die Betriebsratswahl für nichtig hielt. Das Unternehmen, eine Kraftwerke GmbH, wurde geleitet von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern, von denen einer die Betriebsratswahl unterstützt und begleitet hat. Dieser hat seinen Mitgesellschafter weder über den Beginn noch über den Ausgang der Betriebsratswahl unterrichtet. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war der nicht Informierte der einzig verbliebene Geschäftsführer. Da er keine Kenntnis von der Gründung des Betriebsrats hatte, berief er sich bei der Klage auf Treuewidrigkeit im Sinne von § 242 BGB. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass es nicht Aufgabe des Wahlausschusses oder des zur Wahl stehenden Betriebsrats ist, alle einzelnen Personen einer Geschäftsführung zu informieren. Es wäre die Pflicht des einen Geschäftsführers gewesen, den anderen Gesellschafter und Geschäftsführer von der Betriebsratswahl zu unterrichten.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27. November 2007, AZ 5 Sa 129/07

Berechtigte Wahlanfechtung bei falschem Betriebsbegriff

Der Betriebsrat stritt mit der Geschäftsführung eines Zeitungsverlages seit Jahren über die Frage der Größe des Unternehmens. Im Laufe der Zeit waren aus der Firma mit Druckerei und Vertrieb zahlreiche Arbeitsbereiche ausgegliedert worden, so dass neun verschiedene Betriebe entstanden waren.

Entgegen der Geschäftsleitung war der Betriebsrat der Auffassung, dass alle neun Teilbereiche immer noch einen gesamten Betrieb bildeten. Deshalb wurde ein gemeinsamer Betriebsrat für alle Teilfirmen gewählt.

Die Firmenleitungen der neun Betriebe stellten Wahlanfechtungsantrag und bekamen in zwei Instanzen Recht. Sowohl das Arbeitsgericht Koblenz als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes vorliege. Der Betriebsrat hatte zu Unrecht eine gemeinsame Wahl durchgeführt und damit einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Wahlverfahren begangen. Dies führte gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zur wirksamen Anfechtung der Wahl.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Juni 2006, Az. 8 TaBV 24/06

Die Möglichkeit einer Manipulation reicht aus für die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

Bei der Betriebsratswahl hatte der Vorsitzende des Wahlvorstandes eine Doppelfunktion. In dem Wohnungsverwaltungs-Unternehmen mit etwa 80 Mitarbeitern überbrachte er persönlich die Unterlagen für die Briefwahl an die Wohnorte der Beschäftigten und nahm die ausgefüllten Unterlagen auch selbst wieder entgegen. Diese Funktion als Bote bewertete das Gericht als sehr problematisch. Darüber hinaus erstellte der Wahlvorstandsvorsitzende die Wahlunterlagen an seinem eigenen Bürocomputer, wo diese auch ausgedruckt wurden. In dem Zeitraum zwischen der Entgegennahme der ausgefüllten Wahlbriefe und der Rückkehr in den Betrieb hätten die Dokumente gegen andere Wahlzettel ausgetauscht werden können. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied auf Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Bielefeld hatte die Betriebsratswahl als nicht anfechtbar angesehen.

Landesarbeitsgericht Hamm am 1. Juni 2007, Az. 13 TaBV 86/06

Briefe zu früh geöffnet – Wahl ungültig

Briefwahlumschläge vor der offiziell angegebenen Öffnung des Wahllokals aufzumachen und auszuzählen, führt zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand darf ausdrücklich nicht außerhalb der nach § 26 Abs. 1 der Wahlordnung vorgeschriebenen „öffentlichen Sitzung“ die Briefwahl auswerten. Selbst wenn der Wahlvorstand vollzählig anwesend ist, gilt dies nicht als Öffentlichkeit. Ebenfalls nicht zulässig ist eine persönliche Stimmabgabe vor Öffnung des Wahllokals.

Landesarbeitsgericht Nürnberg am 27. November 2007, Az. 6 TaBV 46/07

Briefwahl nur gültig bei Stimmabgabe plus persönlicher Erklärung

Bei einer schriftlichen Wahl wird das Blatt mit der Stimmabgabe in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit der Erklärung über die persönliche Stimmabgabe in einen zweiten Umschlag gesteckt. So sieht es die Wahlordnung (WO) gemäß § 25 Satz 1 Nr. 3 als elementare und zwingende Regelung vor, um eine geheime Abstimmung zu gewährleisten.

Verstöße gegen diese Wahlvorschrift stellte das Landesarbeitsgericht Hamm bei einer als Briefwahl durchgeführten Betriebsratswahl fest. Arbeitgeber ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit Drogeriemärkte betreibt, deren Filialen in Bezirke zusammengefasst sind. 114 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines bestimmten Bezirkes sollten turnusgemäß einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen – per Briefwahl. In den Drogeriefilialen wurden jedoch die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe der Mitarbeiter gesammelt in einem Briefumschlag an den Wahlvorstand gesendet. Die Stimmabgabe selbst aber hat jeder Beschäftigte einzeln an den Wahlvorstand geschickt. Diese Stimmen hätten ohne die persönlichen Erklärungen nicht gewertet werden dürfen. Darüber hinaus hat der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung keine Urne benutzt, was ebenfalls einen wesentlichen Wahlverstoß darstellt.

Landesarbeitsgericht Hamm am 9. März 2007, Az. 10 TaBV 105/06

Anfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften

Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist - es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Wesentliche Wahlvorschriften liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren.

Es liegt keine ordnungsgemäße Stimmabgabe vor, wenn die vorgesehene Erklärung über die schriftliche Stimmabgabe fehlt.

Benutzt der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung keine Wahlurne, stellt dies einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Auch bei der schriftlichen Stimmabgabe ist die Verwendung einer Wahlurne unerlässlich.

Landesarbeitsgericht Hamm am 09. März 2007, Az.: 10 TaBV 105/06

Anfechtung durch wahlberechtigte Arbeitnehmer / Auslegung des Antrags zur Unwirksamkeitserklärung / Aushang des Abdrucks eines Wahlausschreibens

Neben der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber sind auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt.

Ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrats oder einer Personalvertretung angefochten werden soll, muss inhaltlich so abgefasst sein, die Wahl für unwirksam zu erklären.

Anträge mit dem Inhalt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, sollten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit, überprüft werden.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Das ist der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

Eine Wahl kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Wahl berechtigt dann nicht zur Anfechtung, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis objektiv nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist nach § 3 Abs. 4 WO ab dem Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Landesarbeitsgericht Hamm am 03. Mai 2007, Az.: 10 TaBV 112/06