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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung mangels Erforderlichkeit

Nur wenn neue tarifvertragliche Bestimmungen in Kraft treten, ist eine Vermittlung von Kenntnissen über einen für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrag erforderlich.

Wenn ein Tarifvertrag schon seit Jahren im Betrieb angewendet wird, ist die Teilnahme einer langjährigen Betriebsratsvorsitzenden an einer Schulungsveranstaltung nicht erforderlich. Diese Veranstaltung vermittelte hauptsächlich Spezialkenntnisse über arbeitszeitliche Bestimmungen des Einzelhandelstarifvertrages. Darüber hinaus hatte die Betriebsratsvorsitzende bereits ein Seminar zu genau diesem Thema besucht, wodurch die Teilnahme ebenfalls nicht erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit einer Teilnahme an einem Seminar oder einer Schulung verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Sinne der § 37 Abs. 6 BetrVG, § 40 BetrVG.

Landesarbeitsgericht Hamm am 21. August 2009, Az.: 10 TaBV 157/08

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds durch Regelungsabrede / Zuweisung von Schichtarbeit / Maßregelungsverbot

Auch für Betriebe unter 200 Arbeitnehmern ist es möglich, pauschal eine völlige oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu vereinbaren. Dies regelt der § 38 Abs. 1 S 5 BetrVG. Eine Freistellung kann durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden. Diese Vereinbarung kann durch Anwendung des § 77 Abs. 5 BetrVG nur mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.

Wurde ein Betriebsratsmitglied freigestellt, darf dieser nur in Schichtarbeit eingeteilt werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen – gemäß § 315 BGB. Gingen der Schichteinteilung Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied voraus, kann dies dafür sprechen, dass keine sachlichen Gründe für die Schichtarbeit vorliegen, sondern es sich um eine Maßregelung nach § 612a BGB handelt.

Landesarbeitsgericht Hamm am 19. August 2009, Az.: 10 Sa 295/09

Keine Kostenerstattung für Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorik-Seminar / fehlende Erforderlichkeit

Seminare zu den Themen Kommunikation oder Gesprächs- und Verhandlungsführung können grundsätzlich für die tägliche Betriebsratsarbeit erforderlich sein.

Handelt es sich jedoch nicht um ein Grundlagenseminar, muss erläutert werden, warum der Betriebsrat nur dann seine gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann, wenn das Mitglied zu dieser speziellen Schulung geschickt wird. Es muss auch dargelegt werden, warum es notwendig ist, gerade dieses Betriebsratsmitglied zur Seminarteilnahme auszuwählen. Das entsandte Mitglied muss eine herausgehobene Stellung im Gremium einnehmen.

Verfügt eine langjährige Betriebsratsvorsitzende unstreitig über ausreichende Kommunikationsfähigkeiten, ist die Teilnahme an einer Rhetorik-Schulung nicht erforderlich – im Sinne des § 37 Abs. 6 S 1 BetrVG. Es ist auch dann nicht notwendig, selbst wenn sie noch nie ein Seminar besucht hat, in der die rhetorischen Fähigkeiten überprüft und verbessert werden sollen.

Landesarbeitsgericht Hamm am 14. August 2009, Az.: 10 TaBV 193/08

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung

Eine Schulung für Betriebsratsvorsitzende, deren Stellvertreter oder auch Ausschussmitglieder zum Thema „Kompetent Führen - Training für Betriebsräte mit Leitungsaufgaben“ kann erforderlich sein im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Es muss jedoch vom Betriebsrat begründet werden, warum gerade das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juli 2009 , Az.: 3 TaBV 13/09

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung / ähnlicher Schulungsinhalt / Einwendungen des Arbeitgebers / Kostenfreistellung

Die Teilnahme an einer Schulung ist für den Betriebsrat dann nicht erforderlich, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied eineinhalb Jahre zuvor an einer Schulungsmaßnahme mit ähnlichen Inhalten teilgenommen hat. Sind die Inhalte beider Seminare in den Ausschreibungsunterlagen zu mehr als der Hälfte deckungsgleich, kann von Ähnlichkeit ausgegangen werden.

Wenn sich der Betriebsrat auf seinen Beurteilungsspielraum beruft, warum eine Teilname erforderlich ist, muss er detailliert beschreiben, dass und wie er diesen Spielraum ausgeschöpft hat. Dazu gehört die Prüfung anhand der Kursbeschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat.

Widerspricht der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme, muss dies der Betriebsrat zur Kenntnis nehmen und als Gremium behandeln. Besonders dann, wenn die Maßnahme noch nicht gebucht ist oder eine Stornierung möglich ist.

Eine Freistellung von den Schulungskosten kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen, da er als Organ nicht vermögensfähig ist. Möglich ist dagegen, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Rechnung aufzufordern.

Landesarbeitsgericht Nürnberg am 01. September 2009, Az.: 6 TaBV 18/09

Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

Der Betriebsrat eines Chemieunternehmens besteht aus 17 Mitgliedern. Vier von ihnen wurden durch die Liste „Belegschaftsallianz“ in den Betriebsrat gewählt. Diese vier leiteten ein Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat ein, dessen andere 13 Mitglieder der Liste der IG BCE angehören. Ziel des Verfahrens: sie wollten uneingeschränkt und jederzeit Einblick erhalten in den E-Mail-Verkehr und die elektronischen Datenbestände des Betriebsrates. Dieser hatte in einem Beschluss festgelegt, dass nur drei Personen in alle Daten Einsicht haben, alle anderen Betriebsräte nur Datenordner einsehen können, die sich thematisch auf ihren jeweiligen Ausschüsse beziehen.

Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat in ihrem EDV-System einen geschützten Datenbereich zur Verfügung. Dort speichert der Betriebsrat in mehreren Ordnern Daten ab, die im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallen.

Elektronische Dateien und Nachrichten, befand das Gericht, sind Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG. Daher haben alle Betriebsratsmitglieder jederzeit und in vollem Umfang das Recht, diese zu lesen. Das Recht auf Einsicht ist unabdingbar und kann nicht beschränkt werden.

Bundesarbeitsgericht am 12.08.2009, Az.: 7 ABR 15/08

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen kritischer Äußerungen

Kritik an der Geschäftsführung des Arbeitgebers durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt - selbst wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise vorgetragen wird - nur ausnahmsweise dann eine außerordentliche Kündigung, wenn es sich um eine grobe Beleidigungen oder Diffamierung handelt.

Ein Arbeitgeber beantragte vor dem Landesarbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat als Gremium hatte in einem Schreiben an die Geschäftsführung Stellung genommen zu aktuellen tarifpolitischen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen im Unternehmen. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die außerordentliche Kündigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und stellte gegen ihn Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung und strafbarer Störung der Betriebsratsarbeit bei der Staatsanwaltschaft. Die Strafanzeige wurde abgewiesen sowie auch die Beschwerde des Arbeitgebers bei der Generalstaatsanwaltschaft. Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung zur Kündigung ab, worauf der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung vor dem Arbeitsgericht beantragte sowie den Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat – wegen grober Pflichtverletzung als Betriebsratsmitglied. Arbeits- wie Landesarbeitsgericht stellten jedoch fest, dass das Schreiben des Gesamtbetriebsrates weder schwerwiegende Beleidigungen noch ehrverletzende, diffamierende Äußerungen gegen die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin enthalte, sondern vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sei. Die außerordentliche, fristlose Kündigung war daher unbegründet.

Landesarbeitsgericht Hamm am 20. März 2009, Az.: 10 TaBV 149/08