Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Betriebsratsamt und Saisonbeschäftigungspausen
Das Amt als Betriebsrat besteht auch dann fort, wenn nur während eines Teils des Jahres tatsächlich gearbeitet wird. In einem Filmpark wurde der Betrieb nur während acht Monaten im Jahr aufrecht erhalten. Mit den sechs Betriebsratsmitgliedern und ihren vier Ersatzmitgliedern bestanden jeweils individualrechtlich vereinbarte Saisonbeschäftigungspausen. Das Betriebsratsamt besteht jedoch auch über die Saisonpausen hinweg fort.
Arbeitsgericht Potsdam am 27. März 2009, Az.: 3 BV 2/09
Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat
Der elfköpfige Betriebsrat einer Firma der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen beantragte mit Unterstützung des Arbeitgebers den Ausschluss einer Betriebsrätin. Grund: sie habe bewusst und absichtlich gegen die ihr bekannten Betriebsratsbeschlüsse verstoßen und damit ihre Pflichten eklatant verletzt.
Der Betriebsrat machte vor Gericht geltend, dass nach einem einstimmig gefassten Beschluss während der Betriebsratssitzungen nicht mitgeschrieben werden dürfe und sämtliche Arbeitsunterlagen nach der Sitzung zurückzugeben seien. Diesem Beschluss sei die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht gefolgt. Im Gegensatz zu allen anderen Betriebsratsmitgliedern habe sich die Beteiligte geweigert, ihre Notizen herauszugeben. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihr sei dem Betriebsrat nicht zuzumuten.
Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann neben dem Arbeitgeber, einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch der Betriebsrat selbst den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beantragen, wenn das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Eine solche konnte weder das Arbeitsgericht Herne noch das Landesarbeitsgericht Hamm als Beschwerdeinstanz erkennen. Fraglich erschien den Gerichten der Betriebsratsbeschluss, wonach während der Sitzung nicht mitgeschrieben werden dürfe - eine Weigerung kann demnach keine grobe Pflichtverletzung darstellen. Zudem waren die Beschlüsse des Betriebsrates nicht protokollarisch niedergeschrieben.
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) am 14. August 2009, Az.: 10 TaBV 175/08
Anrechnung einer übertariflichen Zulage / Mindereinnahmen eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Der Arbeitnehmer und freigestellte Betriebsrat ist beweispflichtig für die Umstände, weshalb die Tariflohnerhöhung nicht auf eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, sondern auf diese Zulage aufgestockt werden soll. Ebenfalls muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied darlegen, warum er Anspruch hat auf Zulagen, die bei seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr anfallen. Zumindest muss er eine Mindereinnahme beweisen.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in zweiter Instanz gegen die Klage eines gewerblichen Arbeitnehmers, der bei einem Wellpappenhersteller beschäftigt war. Er begehrte mit Bezug auf seine freigestellte Betriebsratstätigkeit den Ausgleich von Vergütungsdifferenzen und die Anrechnung von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Beide gerichtliche Instanzen befanden, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 18. Juni 2009, Az.: 3 Sa 414/08
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder / Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
Vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit hat ein Betriebsratsmitglied Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten. Nach seiner Freistellung kann er vom Arbeitgeber nicht verlangen, aufgrund von § 37 Abs. 2 BetrVG die Zuschläge weiterhin unversteuert ausgezahlt zu bekommen. (Wie BAG Urteil am 22. August 1985 - 6 AZR 504/83 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 82)
Eine Begünstigung der Betriebsratsmitglieder verbietet § 134 BGB. Es liegt jedoch keine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG vor, wenn der Arbeitgeber und das freigestellte Betriebsratsmitglied vereinbaren, dass die Betriebsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Nettovergütung so gestellt werden sollen, als ob sie tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet hätten. Rechnet der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder entsprechend dieser Vereinbarung jahrelang ab, liegt darin ebenso keine unzulässige Begünstigung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. März 2009, Az.: 20 Sa 34/09
Einstweilige Verfügung - zeitlich uneingeschränktes Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz
Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, dem Vorsitzenden des Betriebsrats ungehinderten Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung des Zutrittsrechts nicht gegeben ist.
Ein Altenpfleger in einem Pflegeheim ist Vorsitzender eines dreiköpfigen Betriebsrates. Er wurde wegen eines laufenden Kündigungsverfahrens von der Arbeit freigestellt und erhielt deshalb vom Arbeitgeber Hausverbot. Lediglich zur Ausübung seines Amtes dürfe er an einem Tag und zu den Sprechzeiten des Betriebsrates das Pflegeheim betreten. Dagegen hat der Betriebsratsvorsitzende per einstweiliger Verfügung protestiert. Er wollte sein Amt uneingeschränkt ausüben können und zu jeder Zeit das Haus betreten. Das Gericht bestätigte seinen Anspruch: die Entbindung von Arbeitsleistung darf seine Amtsausübung nicht einschränken.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 02. September 2009 , Az.: 17 TaBVGa 1372/09
Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats wegen einer Rechtsstreitigkeit
Die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für die Inanspruchnahme eines Anwaltes vom Betriebsrat wurde zurückgewiesen, weil das anwaltliche Tätigwerden im Sinne des § 40 BetrVG nicht erforderlich war.
In einer Betriebsratssitzung wurde beschlossen, dass ein Betriebsratsmitglied den langfristig erkrankten, freigestellten Betriebsratsvorsitzenden vertreten sollte – gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG. Dies wollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen und erst im Falle einer Ablehnung durch diesen, sollten Rechtsanwälte beauftragt werden. Bevor jedoch der Beschluss dem Arbeitgeber zugegangen war, wandten sich die Rechtsvertreter des Betriebsrates mit einem anwaltlichen Schreiben an den Arbeitgeber. Dies war nicht erforderlich.
Landesarbeitsgericht Köln am 17. August 2009, Az.: 2 TaBV 20/09
Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
Gewährt der Arbeitgeber eine weitere Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus, entscheidet die ursprüngliche Wahlart über die Wahlform der weiteren Freistellung. Erfolgte die erste Freistellungswahl durch Mehrheitswahl, muss die nächste Freistellungswahl ebenso durchgeführt werden. Wurde in der ursprünglichen Freistellungswahl die Verhältniswahl angewandt, muss aus Gründen des Minderheitenschutzes auch die weitere Wahl durch Verhältniswahl stattfinden – und zwar aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Hessisches Landesarbeitsgericht am 28. Mai 2009, Az.: 9 TaBV 20/09



