Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
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Personalräte haben Mitbestimmungsrecht bei Einstellung von 1-Euro-Jobbern
Mit zwei wichtigen Urteilen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2007 über das Mitbestimmungsrecht von kommunalen Personalräten: Diese dürfen bei der Besetzung so genannter „Ein-Euro-Jobs“ mitentscheiden. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten genau so wie Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters, so die Leipziger Richter.
Der Dienststellenleiter ist bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden, die für die Zahlung von ALG II zuständig ist. Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit dem Mitbestimmungsrecht von Interessenvertretern an der Besetzung von „Ein-Euro-Jobs“ soll gewährleistet werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.
Grundlage der Entscheidungen waren zwei Fälle, in denen die Personalräte der Städte Mainz und Wetzlar ihr Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend machten. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung trat dem jeweils entgegen. Ob der Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten ist, war in Rechtsprechung und Schrifttum bisher umstritten. Auch in den beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof alle Merkmale einer – die Interessen der städtischen Bediensteten berührenden – Einstellung bejaht, verneint das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf den Charakter des Einsatzes als Maßnahme der sozialen Integration.
Auch in betriebsratsfähigen Unternehmen wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt (AWO) werden gegenwärtig Ein-Euro-Kräfte eingesetzt. Ob sich auch die Arbeitsgerichtsbarkeit dieser Auffassung anschließen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Bundesverwaltungsgericht, Az. BVerwG 6 P 4.06 (Urteil vom 21. März 2007) und BVerwG 6 P 8.06 (Beschluss vom 21. März 2007)
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Ein-Euro-Jobbern
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfsbedürftige – so genannte Ein-Euro-Jobber – beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so das Bundesarbeitsgericht.
Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht.
Das Bundesarbeitsgericht gab mit seinem Urteil dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich feststellen lassen wollte, dass ihm bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2007, Az. 1 ABR 60/06
Kein Mitbestimmungsrecht bei standardisierter Verschwiegenheitserklärung
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst nicht in jedem Fall inhaltlich standardisierte Erklärungen, in denen Arbeitnehmer zu Verschwiegenheit verpflichtet werden. Mit diesem Beschluss wies das BAG den Antrag eines Betriebsrats ab. Dieser begehrte die Feststellung, dass er bei allen Fällen, in denen der Arbeitgeber den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen von den Arbeitnehmern verlangt, mitzubestimmen habe. Ein solcher sog. Globalantrag kann aber aus BAG-Sicht keinen Erfolg haben, da bei solchen Schweigeverpflichtungen auch bereits gesetzlich geregelte Fälle wie AGB-Klauseln oder auch Fälle zum Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer miteinbezogen werden können, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht vorgesehen ist. Nach der Auffassung des BAG kann ein Mitbestimmungsrecht dann jedoch in Betracht kommen, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist. Ein solches Recht kann aber nicht mit einem sog. Globalantrag durchgesetzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. März 2009, Az.: 1 ABR 87/07
Keine Mitbestimmung bei Ort und Personal einer Beschwerdestelle
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Ausgestaltung der betrieblichen Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umfasst nicht die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Dieses seien, so das Bundesarbeitsgericht, mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Ein weiterer Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens hatte ebenfalls vor dem BAG kein Erfolg: Der Arbeitgeber hatte eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet – ein Mitbestimmungsrecht stand deshalb ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009, Az. 1 ABR 42/08
Kein Maulkorb bei allgemeinpolitischen Aussagen
Das Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrates (oder des Arbeitgebers) nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG umfasst nicht allgemeinpolitische Äußerungen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht fest. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat aus Hamburg im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Krieges einen mit „Nein zum Krieg!“ überschriebenen Aufruf ausgehängt und im Jahr 2007 die Beschäftigten zur Beteiligung an einem Volksentscheid in der Hansestadt aufgerufen. Der Arbeitgeber hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, um dem Betriebsrat die politischen Äußerungen und Aufrufe zu untersagen. Erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Aufforderung zur Wahlbeteiligung keine parteipolitische Betätigung darstelle.
Bundesarbeitsgericht am 17. März 2010, Az.: 7 ABR 95/08
Betriebsräte im Restmandat ohne Anspruch auf Vergütung
Ist ein Betriebsrat nach der Stilllegung des Betriebs gemäß § 21b Betriebsverfassungsgesetz wegen notwendiger Abwicklungen (Sozialplan) noch im Amt, können dessen Mitglieder für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer keine Vergütung verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Bei dem Betriebsratsamt handele es sich um ein Ehrenamt, so die Erfurter Richter. Ein Betriebsratsmitglied mit Restmandat, dessen Arbeitsverhältnis beendet sei, könne keinen Freizeitausgleich, keine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung und auch keine Vergütung für die Betriebsratstätigkeit verlangen.
Damit wies das BAG die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab, die von dem Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von 30.000 Euro für Tätigkeiten nach der Stilllegung ihrer Niederlassung verlangten. Da die beiden schon im Ruhestand waren, musste das BAG nicht darüber entscheiden, ob ihnen ein Ausgleich für Vermögensopfer zustand, die ihnen durch eine unbezahlte Freistellung von einem neuen Arbeitsplatz entstanden war.
Bundesarbeitsgericht am 5. Mai 2010, Az. 7 AZR 728/08
Betriebsratswahl: Gewerkschaft muss bei Einreichung einer Liste nicht obligatorisch Bevollmächtigung nachweisen
Reicht eine Gewerkschaft eine Liste für die Betriebsratswahl ein, darf der Wahlvorstand nicht anordnen, dass automatisch mit der Liste die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Lediglich in Zweifelsfällen kann und soll der Wahlvorstand diese überprüfen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem vom Braunschweiger Büro der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren.
In dem vorliegenden Fall hatte der Wahlvorstand eine von ver.di eingereichte Liste zunächst abgelehnt, weil diese nur von einer Person unterzeichnet war. Kurz vor Ende der Einreichungsfrist legte ver.di erneut eine Liste vor, diesmal mit der Unterschrift von zwei Bevollmächtigten der Gewerkschaft. Auch diese Liste lehnte der Wahlvorstand als „unheilbar ungültig“ ab – mit dem Hinweis, die Bevollmächtigung sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden. Lediglich eine Vollmacht liege im Original vor, die andere Vollmacht sei nur als Kopie eingereicht worden.
Dazu stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachen fest, dass die Liste ordnungsgemäß eingereicht und damit gültig sei. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung verlangen nicht, dass mit der Einreichung von Wahlvorschlägen obligatorisch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der einreichenden Gewerkschaftsbevollmächtigten nachgewiesen wird. Zwar könne der Wahlvorstand in Zweifelsfällen mit der Einreichung eine entsprechende Bevollmächtigung anfordern, diese könne aber noch zu einem späteren Termin und nicht zwingend schriftlich erfolgen.
Der Wahlvorstand, so stellten die Richter fest, „war nicht berechtigt, die Anerkennung etwaiger ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten künftigen Wahlvorschläge generell davon abhängig zu machen, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht bereits mit der Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen wird.“
Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 24. Februar 2010, Az. 2 TaBVGa 10/10



