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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
Klicken Sie auf ein Stichwort, um damit in Zusammenhang stehende Urteile anzuzeigen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Regelungen über den Gesundheitsschutz

Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Betrieb Regeln über den Gesundheitsschutz aufstellt. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Beschäftigten. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Aufstellung eines Konzeptes dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrates auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr, so die Richter, müsse eine solche Vereinbarung selbst den Gegenstand regeln.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08. Juni 2004, Az. 1 ABR 4/03

Betriebsrat kann individuelle Ansprüche bei Betriebsrenten nicht per Beschlussverfahren klären lassen

Ein Betriebsrat kann nicht in eigenem Namen in einem Beschlussverfahren die Ansprüche geltend machen, die einzelnen Arbeitnehmern aus einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rente zustehen. Im vorliegenden Fall enthielt eine Vereinbarung keine Bestimmung zur Rentenberechnung. Der Betriebsrat könne in einem Beschlussverfahren nur die Wirksamkeit oder Auslegung von Vereinbarungen klären lassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az. 3 ABR 21/04

Geschlechterquote bei Betriebsratswahl verstößt nicht gegen Verfassung

Die bei den Betriebsratswahlen vorgeschriebene Geschlechterquote ist verfassungskonform, so das Bundesarbeitsgericht. Die Vorschrift, wonach das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Kommunikationsgewerkschaft DPV, auf deren Liste bei der Betriebsratswahl in einer Nachfolgefirma der Deutschen Post zwei Sitze entfielen, hatte den Antrag gestellt. Die ver.di-Liste erhielt sieben Sitze. Da aber auf der DPV-Liste keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer ihrer beiden Sitze der nächstfolgenden Frau der ver.di-Liste zugeschlagen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. März 2005
, Az. 7 ABR 40/04

Betriebsratsunterrichtung bei Bewerbungsgesprächen

Hat sich ein Arbeitgeber zu einem Frauenförderplan verpflichtet, muss er vor jeder Einstellung den Betriebsrat unterrichten. Wenn für die Auswahlentscheidung die Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern ausschlaggebend waren, gehört auch eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt zu dieser Auskunftspflicht, so das Bundesarbeitsgericht. Der betreffende Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, bei gleicher Eignung Frauen bei der Einstellung den Vorrang zu geben, um ihren Anteil in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Der Arbeitgeber hatte zwei Frauen und sieben Männer zu Vorstellungsgesprächen geladen und danach erklärt, ein männlicher Bewerber habe die Auswahlkriterien am besten erfüllt. Die Mitteilung an den Betriebsrat enthielt keine Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern – für das BAG eine nicht ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005, Az. 1 ABR 26/04

Betriebsrat darf bei Büroeinrichtung für Außendienstler nicht mitbestimmen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich nicht auf die Kriterien, nach denen ein Arbeitgeber verdienten Außendienstmitarbeitern ein besonderes ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht, indem es den Antrag des Gesamtbetriebsrat eines Versicherungsunternehmens abwies. Danach sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten, wenn erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein technisch komplett eingerichtetes, cirka 100 Quadratmeter großes Büro sowie einen eigenen Innendienstmitarbeiter zur Verfügung gestellt wird. Das BAG wies den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG sei. Dies gelte selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Außerdem seien die Zuweisungskriterien keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlkriterien nach § 95 Abs. 1 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005, Az. 1 ABR 22/04

Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung kann ersetzbar sein

In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jeder Eingruppierung eines Beschäftigten den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Diese kann verweigert werden, wenn dabei gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin verweigert, weil sie auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Im gültigen Manteltarifvertrag war eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart worden. Die Vorinstanzen ersetzten nach § 99 Abs. 2 BetrVG diese Zustimmung, weil sie keinen Grund für deren Verweigerung sahen: Auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG blieb erfolglos: Schutzzweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei nicht die Einhaltung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit, sondern die korrekte Auszahlung des Entgelts der betreffenden Tarifgruppe.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2006, Az. 10 ABR 42/05

Betriebsrat muss bei Sonderzulagen unterrichtet werden

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Auskunft über die Erhöhung außertariflicher Zulagen bestimmter Mitarbeiter geben, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss. Geklagt hatte ein Betriebsrat eines IT-Dienstleistungsunternehmens mit 690 Beschäftigten. Ein Teil der Mitarbeiter erhielt regelmäßig außertarifliche Sonderzulagen, für deren Verteilung die jeweiligen Abteilungsleiter zuständig waren. Als Summe der auszuzahlenden Sonderzulagen wurden vom Arbeitgeber 0,6 Prozent der Bruttogehaltssumme aller Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung festgelegt.
Bis zum Jahr 2000 erhielt der Betriebsrat eine Übersicht über die konkreten Zulagen, danach nicht mehr. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat aber der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, so das BAG. Um dieses wahrnehmen zu können, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Unterrichtungsanspruch.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich allerdings nur auf kollektive Regelungen. Geht es um individuelle Lohngestaltung, die besondere Umstände einzelner Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, und ist kein Zusammenhang mit der Entlohnung anderer Arbeitnehmer gegeben, bestehen kein Mitbestimmungsrecht und Unterrichtungsanspruch. Im vorliegenden Fall bejahten die Erfurter Richter das Vorliegen einer kollektiven Regelung, weil hier abteilungsbezogen jeweils ein Betrag von 0,6 Prozent der Bruttoentgeltsumme zur Verfügung gestellt werde.
Fazit der BAG-Richter: Damit der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte verantwortlich wahrnehmen kann, muss er Informationen über die nach 2000 gezahlten Sonderzulagen erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 1 ABR 68/05