Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Kündigungsschutz von Betriebsräten gilt auch bei Massenkündigungen
Das Kündigungsschutzrecht von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG gilt auch bei Massenänderungskündigungen, so das Bundesarbeitsgericht. Abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebseinheit sei eine ordentliche Kündigung gegenüber betrieblichen Interessenvertretern ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Drucker und Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber hatte bei allen 139 Beschäftigten unter anderem Sonderzulagen gestrichen. Das BAG widersprach seinem Vortrag, wonach bei Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten keine besondere Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestehe.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2004, Az. 2 AZR 81/04
Kein Maulkorb bei allgemeinpolitischen Aussagen
Das Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrates (oder des Arbeitgebers) nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG umfasst nicht allgemeinpolitische Äußerungen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht fest. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat aus Hamburg im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Krieges einen mit „Nein zum Krieg!“ überschriebenen Aufruf ausgehängt und im Jahr 2007 die Beschäftigten zur Beteiligung an einem Volksentscheid in der Hansestadt aufgerufen. Der Arbeitgeber hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, um dem Betriebsrat die politischen Äußerungen und Aufrufe zu untersagen. Erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Aufforderung zur Wahlbeteiligung keine parteipolitische Betätigung darstelle.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010, Az.: 7 ABR 95/08
Liegen Voraussetzungen für Europäischen Betriebsrat vor? – Betriebsrat hat Auskunftsanspruch
Ein Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) von der Unternehmensleitung alle Auskünfte verlangen, die er für die Prüfung benötigt, ob die Voraussetzungen für einen Europäischen Betriebsrat vorliegen. Geklagt hatte der Betriebsrat einer Tiefkühlkette, der von der GmbH & Co. KG wissen wollte, welche nationalen und internationalen Beteiligungen des Kommanditisten und Firmengründers vorliegen. Um beurteilen zu können, welche Firmen in europäischen Ländern von dem Firmengründer „beherrscht“ werden, müssten dem Betriebsrat alle nötigen Informationen über seine Beteiligungen gegeben werden, so die Richter.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. März 2004, Az. 1. ABR 61/01
Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb
Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat bei einer Versetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, auch wenn die beteiligten Unternehmen jeweils für sich weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Betriebsrates eines zahntechnischen Labors, das von zwei Unternehmen mit 18 beziehungsweise 4 Mitarbeitern betrieben wird. Strittig war der Fall, weil § 99 Abs.1 BetrVG in der Fassung von 2001 nicht mehr – wie zuvor – auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen abstellt. Der Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes ist dabei nicht berücksichtigt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2004, Az. 1 ABR 39/03
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaftsstärke
Verändert sich die Belegschaftsstärke dauerhaft unter 101 Arbeitnehmer, entfallen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses – das hat die Beendigung der Amtszeit dieses Gremiums zur Folge. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Firma, die nach einem Personalabbau nur noch 82 Arbeitnehmer beschäftigt. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht vor, dass in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ein solcher Ausschuss gebildet werden muss. Eine Regelung, ob dieser weiterbesteht, wenn dauerhaft weniger Beschäftigte vorhanden sind, enthält das Gesetz nicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. April 2004, Az. 7 ABR 41/03
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Fingerprint-Zugangskontrolle
Ein Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle zu unterziehen. Der Betriebsrat hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, weil Kundendienstmitarbeiter des Unternehmens ihre Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner hinterlegen mussten. Begründung des Bundesarbeitsgerichts: Die Anweisung des Arbeitgebers betreffe das betriebliche Verhalten der Kundendienstmitarbeiter und sei deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, auch wenn das technische Zugangskontrollsystem beim Kunden eingerichtet ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2004, Az. 1 ABR 7/03
Keine Vertragsstrafe möglich bei Vereinbarungen Betriebsrat – Arbeitgeber
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezüglich der Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Arbeitgeber im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten sind nicht rechtens. Das Bundesarbeitsgericht begründete dies mit der mangelnden Vermögensfähigkeit des Betriebsrates.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2004, Az. 1 ABR 30/03



