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Urteile
Ausdruck am 17.05.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Regelungen über den Gesundheitsschutz

Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Betrieb Regeln über den Gesundheitsschutz aufstellt – so das BAG am 08. Juni 2004. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Beschäftigten. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Aufstellung eines Konzeptes dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrates auf ein Beratungsrecht beschänken. Vielmehr, so die Richter, müsse eine solche Vereinbarung selbst den Gegenstand regeln. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 4/03)

Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl muss überall aushängen

Der Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahl muss das Wahlausschreiben so aushängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann. Besteht ein Betrieb aus mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten, muss in jeder ein Abdruck des Wahlausschreibens hängen – ansonsten ist die Wahl anfechtbar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 05. Mai 2004 im Falle eines Betriebes mit 84 Betriebsstätten in 24 Orten. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten Betriebsstätten ein Wahlausschreiben ausgehängt. (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 ABR 44/03)

Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaftsstärke

Verändert sich die Belegschaftsstärke dauerhaft unter 101 Arbeitnehmer, entfallen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses – das hat die Beendigung der Amtszeit dieses Gremiums zur Folge. So entschied das BAG am 07.04.2004 im Falle einer Firma, die nach einem Personalabbau nur noch 82 Arbeitnehmer beschäftigt. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sieht vor, dass in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ein solcher Ausschuss gebildet werden muss. Eine Regelung, ob dieser weiterbesteht, wenn dauerhaft weniger Beschäftigte vorhanden sind, enthält das Gesetz nicht. (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 ABR 41/03)

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Fingerprint-Zugangskontrolle

Ein Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle zu unterziehen. Das entschied das BAG am 27.01.2004. Der Betriebsrat hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, weil Kundendienstmitarbeiter des Unternehmens ihre Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner hinterlegen mussten. Begründung des BAG: Die Anweisung des Arbeitgebers betreffe das betriebliche Verhalten der Kundendienstmitarbeiter und sei deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, auch wenn das technische Zugangskontrollsystem beim Kunden eingerichtet ist. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 7/03)

Liegen Voraussetzungen für Europäischen Betriebsrat vor? - Betriebsrat hat Auskunftsanspruch

Ein Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) von der Unternehmensleitung alle Auskünfte verlangen, die er für die Prüfung benötigt, ob die Voraussetzungen für einen Europäischen Betriebsrat vorliegen, so das BAG am 30.03.2004. Geklagt hatte der Betriebsrat einer Tiefkühlkette, der von der GmbH & Co. KG wissen wollte, welche nationalen und internationalen Beteiligungen des Kommanditisten und Firmengründers vorliegen. Um beurteilen zu können, welche Firmen in europäischen Ländern von dem Firmengründer „beherrscht“ werden, müssten dem Betriebsrat alle nötigen Informationen über seine Beteiligungen gegeben werden, so die Richter. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1. ABR 61/01)

Mitbestimmung bei Versetzung

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat bei einer Versetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, auch wenn die beteiligten Unternehmen jeweils für sich weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 29. September 2004. Das Gericht urteilte zugunsten des Betriebsrates eines zahntechnischen Labors, das von zwei Unternehmen mit 18 beziehungsweise 4 Mitarbeitern betrieben wird. Strittig war der Fall, weil § 99 Abs.1 BetrVG in der Fassung von 2001 nicht mehr – wie zuvor – auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen abstellt. Der Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes ist dabei nicht berücksichtigt. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 39/03)