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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Leiharbeitnehmer bei Personalratswahl aktiv und passiv wahlberechtigt

Leiharbeitnehmer besitzen bei der Personalratswahl in ihrer Beschäftigungsdienststelle grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. So der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Voraussetzung sei aber, so das Gericht, eine mindestens dreimonatige tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber.

Damit stärkte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rechte von ehemaligen Beschäftigten eines Universitätsklinikums, die in eine Tochtergesellschaft ausgelagert und danach als Leiharbeitnehmer in ihrem Ursprungsbetrieb eingesetzt wurden. Bei der Personalratswahl 2008 wurde ihnen das Recht verweigert, sich als Kandidaten für den Personalrat aufstellen zu lassen – mit dem Hinweis, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums. Nach der Anfechtung der Wahl durch einen Leiharbeitnehmer erklärte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wahl für ungültig. Bei der Wahlwiederholung im November 2009 wurde der bisherige Betriebsratsvorsitzende der Verleiher-GmbH in den Personalrat der Klinik gewählt. Die Wahlanfechtung des Klinikdirektors hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle und dem im Überlassungsvertrag vereinbarten Weisungsrecht der Dienststelle. Dem stehe nicht entgegen, dass die Leiharbeitnehmer auch während der Entleihung Angehörige des Verleihunternehmens bleiben. Das Gericht nahm in diesem Fall eine „doppelte Betriebs- beziehungsweise Dienststellenzugehörigkeit“ an. Die langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmer müssten über ihr passives Wahlrecht auch in der Entleiherdienststelle Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation besitzen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 18. November 2010, Az. 22 A 959/10.PV

Betriebsratswahl: Auch um Sekunden verspätete Listen dürfen nicht zugelassen werden

Hat der Wahlvorstand die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl auf ein bestimmtes Datum bis um 16 Uhr terminiert, müssen die Vorschläge bis 15:59 Uhr und 59 Sekunden vorliegen. Später eingegangene Vorschläge gelten als verspätet und dürfen nicht zur Wahl zugelassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 26. November 2010.

Bei der Vestischen Straßenbahnen GmbH hatten sich zunächst ver.di und die Gewerkschaften Komba auf eine gemeinsame Liste „Vestische“ verständigt und diese am 9. Februar 2010 kurz vor 16 Uhr eingereicht. Kurz nach 16 Uhr reichten ver.di und Komba überraschend noch eigene Vorschlagslisten ein. Ebenso wurde noch eine „Offene Liste“ eingereicht. Nach Prüfung der Listen entschied der Wahlvorstand, die gemeinsame Liste „Vestische“ nicht zuzulassen, weil sie nicht die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufweise, und die ver.di-Liste nicht zuzulassen, weil diese nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben war. In den Betriebsrat wurden nur Vertreterinnen und Vertreter der zugelassenen Listen „Komba“ und „Offene Liste“ gewählt. Auf Antrag von ver.di erklärte der Arbeitsgericht Herne die Betriebsratswahl für unwirksam. Dem folgte auch das LAG. Begründung: Auch die beiden vom Wahlvorstand zugelassenen Listen hätten nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen – sie seien nach 15:59:59 Uhr – also zu spät – eingereicht worden. Die Betriebsratswahl müsse wiederholt werden.

Landesarbeitsgericht Hamm am 26. November 2010, Az. 13 TaBV 54/10

Ordnungshaft gegen Arbeitgeber unzulässig

Die Verhängung einer Ordnungshaft gegen einen Arbeitgeber ist unzulässig, wenn dieser das gegen ihn wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten verhängte Ordnungsgeld nicht zahlt. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 5. Oktober 2010 im Falle eines Arbeitgebers, dem wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsvereinbarung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht wurde.
Der Arbeitgeber hatte gegen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen, indem er ohne Zustimmung des Betriebsrats Mitarbeiter aus der Zeiterfassung herausnahm. Für diesen Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht und im Falle der Nichtzahlung eine Ordnungshaft für die beiden Geschäftsführer. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Androhung in seinem Beschluss für unzulässig. Bei solchen Ordnungs- und Zwangsmitteln nach betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungspflichten des Arbeitgebers sei die spezialrechtliche Vorschrift des § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden. Diese Vorschrift begrenze das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sehe keine Ordnungshaft vor.
Bundesarbeitsgericht am 5. Oktober 29010, Az. 1 ABR 71/09

Betriebsratswahl: Auszubildende sowie Leiharbeitern gleichzusetzende Beschäftigte zählen zur Belegschaft

Die Geschäftsleitung eines internationalen Unternehmens am Niederrhein wollte die Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl gerichtlich feststellen lassen. Grund: Es seien neun Betriebsratsmitglieder gewählt worden, obwohl die Belegschaft 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht überschreite. Die Geschäftsleitung argumentierte damit, dass 13 Mitarbeiter in die Holding des Unternehmens gewechselt seien und daher nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Zahl der Mitarbeiter belaufe sich perspektivisch auf lediglich 194.
Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wesel, in dem der Betriebsrat vom Büro Wesel der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde, konnte nachgewiesen werden, dass diese Zahl nicht richtig war. Obwohl nur ein halbes Jahr zuvor die Belegschaft aufgrund eines Interessensausgleiches um 121 Mitarbeiter auf 188 reduziert worden war, wird der Schwellenwert von 200 Mitarbeitern dennoch überschritten. Auch wenn von den 21 Ausbildungsplätzen weiterhin nur noch 17 erhalten bleiben, erhöhen sie die Zahl auf 205. Die Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH Wesel führten aus, dass selbst die in die Holding gewechselten Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen, da sie weiterhin Leiharbeitern vergleichbar für das Unternehmen tätig waren.
Das Arbeitsgericht Wesel hat sich dieser Ansicht angeschlossen und unterstreicht in seinem Beschluss das korrekte Vorgehen des Wahlvorstands, der von einer 200 Mitarbeiter überschreitenden Beschäftigungszahl ausgegangen ist. Auch das Dazurechnen der 13 zur Holding gewechselten Beschäftigten hielt das Arbeitsgericht für zutreffend: „Der der Holding arbeitsvertraglich zuzuordnende Mitarbeiter ist betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb zuzuordnen, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt.“
Arbeitsgericht Wesel am 20. Juli 2010, Az.: 1 BV 12/10

Betriebsratsmitglied: Recht auf eigene E-Mail-Adresse

Auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben das Recht, vom Arbeitgeber einen Internet-Zugang und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Beurteilungsspielraum, ob dies zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nötig ist, steht dem Betriebsrat zu. In Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraumes, so entschieden die Erfurter Richter, darf der Betriebsrat auch davon ausgehen, dass der Zugang zum Internet mit individueller E-Mail-Adresse für das einzelne Betriebsratsmitglied zur Aufgabenerfüllung dient – etwa zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen. Mit seinem Beschluss unterstrich das BAG, dass die Informationsbeschaffung über das Internet und die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht dem Betrieb zugehörigen Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein kann.
Einzige Beschränkung dieses Rechts, so die Erfurter Richter, ist ein berechtigtes Kosteninteresse des Arbeitgebers. Ein solches Interesse war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.
Bundesarbeitsgericht am 14. Juli 2010, Az 7 ABR 80/08

Alleinerziehendes Betriebsratsmitglied: Arbeitgeber muss Kosten für Kinderbetreuung erstatten

Entstehen einem alleinstehenden Betriebsratsmitglied durch einen mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstermin Kosten in dieser Zeit durch die Betreuung seiner Kinder, muss der Arbeitgeber diese erstatten. Das ergebe die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz, so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Das Betriebsratsmitglied befinde sich in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und seiner Pflicht zur elterlichen Sorge. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz spricht von der Pflege und Erziehung der Kinder als die den Eltern „zuvörderst obliegende Pflicht“. Daraus folgern die Erfurter Richter, dass dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen dürfe.
Damit entsprach das BAG dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter, die als Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und ihre 11 beziehungsweise 12 Jahre alten Kinder nicht betreuen konnte. Die Kosten für die Betreuung durch eine außenstehende Person verlangte sie vom Arbeitgeber zurück. Mit Erfolg.
Bundesarbeitsgericht am 23. Juni 2010, Az. 7 ABR 103/08

Auch das Recht darauf, nicht zu wählen, darf nicht eingeschränkt werden

Geschäftsführung und Vorgesetzte hatten sehr deutlich Einfluss auf den Wahlverlauf genommen, aber erst in zweiter Instanz wurde die Betriebsratswahl in einem Münchener Unternehmen für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend war für das Gericht die Tatsache, dass Vertreter des Arbeitgebers das passive Wahlrecht etlicher Mitarbeiter wahlbeeinflussend eingeschränkt haben.

Der Wahlvorstand hatte die Briefwahlunterlagen mit frankiertem Rückumschlag an die privaten Adressen der Beschäftigten gesandt. Eingesammelt wurden diese jedoch durch Vorgesetzte an den Arbeitsstellen von 33 Mitarbeitern. Die den Wahlberechtigten vorgesetzten Bezirksleiterinnen hatten dazu aufgefordert, die Wahlunterlagen an den Arbeitsplatz mitzubringen. Die Vorgesetzten unterstützten eine bestimmte Wahlliste, auf der eine Bezirksleiterin sogar Kandidatin war. Diese Liste wurde vom Arbeitgeber unverhohlen gefördert, indem er zum Beispiel eine innerbetriebliche Weihnachtsfeier nur für spezielle Mitarbeiter finanzierte – real war dies jedoch eine Werbeveranstaltung für diese Liste.

Die Aufforderung der Vorgesetzten, die Wahlunterlagen mit an den Arbeitsplatz zu bringen, erzeugte für die betreffenden Beschäftigten eine unzulässige Drucksituation, so das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterliegen Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es war deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Aufforderung widersetzen würden, die Wahlunterlagen mitzubringen. Das allerdings, stellte das Gericht fest, beeinträchtigte die Mitarbeiter jedoch in ihrem Recht darauf, nicht zu wählen. Im Hinblick auf die Ausübung ihres passiven Wahlrechtes ist dies eine wahlentscheidende Beeinflussung. Das Mitbringen der Unterlagen brachte die Beschäftigten in eine unzumutbaren Rechtfertigungssituation für den Fall, dass sie an der Betriebsratswahl eben nicht teilnehmen wollten. Das Verhalten der Arbeitgeberseite verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und führt damit zur Unwirksamkeit der Wahl.

Von 33 Mitarbeitern wurden Wahlunterlagen eingesammelt: Bei einem Wahlergebnis von 43 zu 46 Stimmen für die vom Arbeitgeber gestützte Liste ist dieser Verstoß wahlentscheidend.

Landesarbeitsgericht München am 27. Januar 2010, Az.: 11 TaBV 22/09