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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Schriftform bei Kündigung

§ 623 BGB fordert, dass bei Kündigungen die Schriftform eingehalten wird. Dazu gehört auch die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Lässt dieser einen Vertreter unterschreiben, muss dieses Vertretungsverhältnis in einem Zusatz hinreichend deutlich angezeigt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 21. April 2005. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin einer Zahnärzte-Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) von drei Zahnärzten betriebenen wird. Die Zahntechnikerin hatte ein Kündigungsschreiben erhalten, das nur von zwei Zahnärzten unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Klägerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und machte überdies Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend. Das BAG gab ihr Recht und urteilte, dass es zur Wahrung der Schriftform bei drei im Briefkopf und auch in der Unterschriftszeile aufgeführten Ärzten nicht ausreicht, wenn nur ein Teil der Gesellschafter handschriftlich unterzeichnet – ohne weiteren Vertretungszusatz. BAG-Begründung: Die vorliegende Kündigung mache nicht ausreichend genug deutlich, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sprach das BAG der Klägerin den von dieser auch begehrten Annahmeverzugslohn zu. (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 162/04)

Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung im gesamten Betrieb nötig

Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und einem Teilbetriebsübergang muss vor einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl stattfinden, so das BAG am 28. Oktober 2004. Geklagt hatte ein Lagerleiter einer GmbH, die einen Handel mit Schiffsarmaturen sowie einen Stahlhandel betrieb und das Insolvenzverfahren einleiten musste. Der Kläger war im Armaturenhandel eingesetzt, der stillgelegt wurde. Er machte nach seiner betriebsbedingten Kündigung geltend, dass sich die Sozialauswahl auch auf die Mitarbeiter des Stahlhandels hätte erstrecken müssen, der veräußert und saniert wurde. (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 391/03)

Weiterarbeit nach Änderungskündigung zu alten Bedingungen bei "vernünftigem Grund"

Lehnt ein Arbeitnehmer es nach einer Änderungskündigung ab, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, kann darin ein böswilliges Unterlassen liegen. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen „vernünftigen Grund“, nicht für weniger Geld weiterarbeiten zu wollen. So das BAG am 16. Juni 2004 im Falle eines Arbeitnehmers, der aus wirtschaftlichen Gründen eine Änderungskündigung erhielt, sich aber weigerte, zu einem niedrigeren Entgelt zu arbeiten. Er reichte seinerseits die außerordentliche Kündigung ein und verlangte erfolgreich das Differenzentgelt: Da der Kläger die Zeit des Annahmeverzuges genutzt hatte, sich eine selbstständige Existenz aufzubauen, sei, so das BAG, ein „vernünftiger Grund“ gegeben. (Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 508/03)

Kündigungsschutz von Betriebsräten gilt auch bei Massenkündigungen

Das Kündigungsschutzrecht von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG gilt auch bei Massenänderungskündigungen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 7. Oktober 2004. Abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebseinheit sei eine ordentliche Kündigung gegenüber betrieblichen Interessenvertretern ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Drucker und Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber hatte bei allen 139 Beschäftigten unter anderem Sonderzulagen gestrichen. Das BAG widersprach seinem Vortrag, wonach bei Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten keine besondere Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestehe. (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 81/04)

Gemeinsamer Widerspruch von Arbeitnehmern bei Betriebsübergang möglich

Arbeitnehmer können auch gemeinschaftlich mit gleich lautenden Schreiben dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs widersprechen, so das BAG am 30. September 2004. Das Widerspruchsrecht unterliege zwar der Kontrolle des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB, es komme aber auf die Zielsetzung des Widerspruches an. Wenn der kollektive Widerspruch als Mittel zur Vermeidung des Arbeitgeberwechsels dient, sei er wirksam. Widersprochen hatten 19 von 20 Beschäftigten eines Zeitungsverlages, der bestimmte Aufgaben an ein zu gründendes Unternehmen auslagern wollte. Danach erhielten sie die außerordentliche Kündigung. Das BAG hielt ihren Widerspruch für wirksam und ihre Kündigungsschutzklage für begründet. (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 462/03)

Kündigung während eines Streits mit Arbeitgeber: Nur Schriftform zählt

Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich ein Arbeitnehmer, der im Streit mit dem Arbeitgeber mündlich gekündigt hat, nachträglich darauf beruft, die von § 623 BGB geforderte Schriftform sei nicht eingehalten worden – so das BAG am 16. September 2004. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines Baustoffhändlers, die angeblich während des Streits in vollem Ernst gekündigt hat. Der Arbeitgeber: Sie könne sich angesichts der Eindeutigkeit ihrer Erklärung wegen Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform berufen. Dem widersprach das BAG. (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 659/03)

Kündigung bei Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens ist rechtens

Im Falle eines Betriebsübergangs während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Verfahren, sodass für gekündigte Mitarbeiter des insolventen Unternehmens kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist. Dem steht auch § 613a Abs. 1 und 4 BGB nicht entgegen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs alle bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Das entschied das BAG am 13. Mai 2004. Geklagt hatte ein Arbeiter, der bei einer insolvent gewordenen Firma beschäftigt war. Der Insolvenzverwalter hatte alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Kurz vor dem Erlöschen der Firma fand sich ein Käufer, der den Betrieb fortführte. (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 198/03)