Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Kündigung eines Zeitarbeitnehmers
Aus betriebsbedingten Gründen ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft zurückgegangen ist. Für den Fall einer Arbeitnehmerüberlassung, so das BAG am 18. Mai 2006, gelten höhere Anforderungen: Hier gehören Auftragslücken zum typischen Unternehmensrisiko. Geklagt hatte ein Programmierer, der die Kündigung nach dem Ende des Auftragsverhältnisses mit der Verleihfirma erhielt. Vor dem BAG machte er erfolgreich geltend, er hätte auch bei anderen Kunden eingesetzt werden können. (PM 35/06 – Az. 2 AZR 412/05)
Feststellungsklage bei fehlerhafter Berechnung der Kündigungsfrist
Wendet sich ein Arbeitnehmer nicht gegen die Wirksamkeit einer Kündigung an sich, sondern lediglich gegen die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist, so gilt hierfür nicht die Drei-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG. Das heißt, dass die Feststellungsklage, dass die Kündigung zu einem späteren als dem ausgesprochenen Zeitpunkt endete, auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist beantragt werden kann. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 15.12.2005. Generell gilt: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004 machte sie durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht die Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 geltend – die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte – wie schon in der Vorinstanz – auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 148/05, LAG Berlin, 9 Sa 1854/04)
Urlaub während Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer, der während einer Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub antritt und sich das Bein bricht, verletzt erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB sah das BAG am 2. März 2006 als gerechtfertigt an. Der an Hirnhautentzündung erkrankte Arbeitnehmer hatte dagegen geklagt: Er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Außerdem hätten ihm die Ärzte Skifahren nicht verboten. Die Richter dagegen sahen eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer ärztlicher Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen war. (PM 16/06 – Az. 2 AZR 53/05)
Gruß verweigert: Kündigung
Das Nichtgrüßen seines Chefs bei zufälligen Begegnungen außerhalb des Betriebs ist kein Kündigungsgrund, so das LAG Köln in einem am 31. Januar 2006 veröffentlichten Urteil. Ein Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt – auch mit dem Hinweis, sein Verhalten sei entschuldbar, weil ihm der Geschäftsführer vorher mitgeteilt habe, er wolle ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen. Das Gericht erkannte die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund an: Das Verhalten stelle unter diesen Umständen keine grobe Beleidigung dar. (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 9 (7) Sa 657/05)
Keine betriebsübergreifende Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe des Unternehmens möglich ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 15. Dezember 2005. Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Kaufhauskette, der mit Schreiben vom 19. Juli 2004 die Kündigung erhielt. Er war in einer Filiale tätig, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2004 stillgelegt wurde. Da andere Filialen zunächst noch weiter betrieben wurden, machte er bei seiner Kündigungsschutzklage – letztlich erfolglos – die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend. (Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 199/05)
Zugang der Kündigung vereitelt
Gibt ein Arbeitnehmer, nachdem er von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfährt, eine unrichtige Anschrift an, liegt eine Zugangsvereitelung vor. Auf eine verspätete Zustellung kann er sich nicht berufen, weil er sie selbst zu vertreten hat, so das BAG am 22. September 2005. (Bundesarbeitsgericht, PM 57/05 – Az. 2 AZR 366/04)
Kündigung wirksam
Wird ein Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nichtausreichend unterrichtet, führt dies nicht zur Unwirksamkeit seiner Kündigung.So das BAG am 24. Mai 2005. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der dem Übergangseines Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte und danach die fristgemäßeKündigung aus betriebsbedingten Gründen erhielt. Er hielt die Kündigung wegenpflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers für unwirksam. (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 398/04)



