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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Tarifvertrag wirkt nach – auch nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

Nimmt ein nach dem 1. Januar 2002 geschlossener Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, muss der Arbeitgeber auch nach seinem Austritt aus dem Arbeitgeberverband die später abgeschlossenen Tarifverträge anwenden. Es sei denn, der Wille der Tarifparteien ist erkennbar, dass nur eine Gleichstellung von gewerkschaftlich organisierten und nicht-organisierten Arbeitnehmern erfolgen sollte und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit entfallen soll (Gleichstellungsabrede). So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22. Oktober 2008.
Geklagt hatte ein gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Sein im Mai 2002 neu geschlossener Arbeitsvertrag verweist auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen seiner Branche („einschlägiger Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung“). Zum Ende des Jahres 2005 trat sein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus. Trotzdem muss er dem Kläger die im April 2006 zwischen den Tarifparteien vereinbarte Entgelterhöhung zahlen, so das BAG.
Mit dem aktuellen Urteil bestätigte der Vierte BAG-Senat die Änderung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 18. April 2007 (Az. 4 AZR 652/05). Danach ist bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden (sog. Neuverträge), von einer Gleichstellungsabrede nicht bereits in dem Fall auszugehen, wenn in dem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen und im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden Tarifverträge verwiesen wird. In dem vorliegenden Fall konnte das BAG im Arbeitsvertrag keinen Anhaltspunkt für den Willen der Parteien entdecken, es solle eine Gleichstellungsabrede getroffen werden.
Bundesarbeitsgericht am 22. Oktober 2008, Az.: 4 AZR 793/07

BAG-Urteil: Sozial-Tarifverträge dürfen erstreikt werden

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen – so das Urteil des Bundesarbeitsgericht am 24. April 2007. Für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne sind zwar nach §§ 111 und 112 des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig, das Betriebsverfassungsgesetz schränkt jedoch die Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sind auch tariflich regelbar. Ist ein Arbeitgeber nicht zum Abschluss eines solchen Tarifvertrags bereit, dürfe dafür gestreikt werden.
Laut BAG-Urteil dürfen die Gewerkschaften mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft (geregelt im GG Art. 9, Abs. 3) und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.
Mit dem Urteil hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die gegen die IG Metall gerichtete Unterlassungsklage des Arbeitgeberverbands Nordmetall abgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Az. 1 AZR 252/06

Tarifurlaub zählt

Schwerbehinderten Arbeitnehmern, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, steht nach § 125 SGB IX ein zusätzlicher Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu. Dabei werden, so das BAG am 24. Oktober 2006, diese fünf Tage dem Urlaub zugerechnet, der dem Beschäftigten ohne seine Behinderung nach dem Tarifvertrag zustehen würde. Geklagt hatte ein Schwerbehinderter, dessen Arbeitgeber der Auffassung war, die fünf Tage Zusatzurlaub seien lediglich dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz hinzuzurechnen. Wer nach dieser Norm in einer 5-Tage-Woche arbeitet, dem stehen nur 20 Urlaubstage zu. Die Erfurter Richter gaben dem schwerbehinderten Arbeitnehmer Recht und legten fest, dass der (tariflich) vereinbarte Urlaub (im vorliegenden Fall: 29 Tage) Ausgangspunkt der Berechnung des Zusatzurlaubs ist.
Die Neuregelung im Sozialgesetzbuch IX beruht, wie auch die Regelungen vorher, auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner Entscheidung die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt.
Die Regelung gilt für alle schwerbehinderten Beschäftigen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. (Bundesarbeitsgericht, PM 64/06, Az. 9 AZR 669/05)

Teilkündigung eines Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag ist nur als Ganzes kündbar – wenn nicht eine Teilkündigung ausdrücklich vereinbart wurde. So das BAG am 3. Mai 2006. Geklagt hatte ein Angestellter einer Druckerei, der von einer tariflichen Gehaltserhöhung profitieren wollte. Diese wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, der entsprechende Teil des Firmentarifvertrages sei gekündigt worden. Der keinem Arbeitgeberverband angehörende Betrieb hatte 1997 mit der damaligen IG Medien einen Firmentarifvertrag geschlossen und dabei verschiedene Tarifverträge der Druckindustrie für anwendbar erklärt. Am 10. März 2003 kündigte die Firmenleitung den Teil des Tarifvertrages, der die Gehälter der Angestellten betraf. Am 1. Oktober 2003 erfolgte eine tarifliche Gehaltserhöhung, die der Kläger vor dem BAG beanspruchte. Mit Erfolg, denn eine Teilkündigung war nicht vereinbart. (PM 30/06 – Az. 4 AZR 795/05)

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