Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Keine Feiertagszuschläge für Ostersonntag
Sind in einem Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage geregelt, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der bei der Entscheidungsfindung zugrunde liegende Tarifvertrag regelt Zuschläge an Feiertagen. Es war nicht eindeutig klar, welche Feiertage gemeint waren – es gab in dem betreffenden Tarifvertrag auch die Formulierung „gesetzliche Feiertage“.
In anderen Tarifverträgen findet sich der Passus „gesetzliche Feiertage und Ostersonntag und Pfingstsonntag“. In diesen Fällen ist Feiertagszuschlag zu zahlen. Da eine solche tarifliche Regelung der Entscheidungsfindung jedoch nicht zugrunde lag und es sich bei dem Ostersonntag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass Tarifbeschäftigte eines Backenwarenherstellers keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung für Ostersonntag haben. In der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent als „Feiertagsvergütung“ gezahlt; 2007 dann aber erstmals nur den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent geleistet.
Die Klage mehrerer Arbeitnehmer war zwar in den Vorinstanzen erfolgreich, das BAG aber wies sie ab. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide ebenfalls aus.
Bundesarbeitsgericht am 17. März 2010, Az. 5 AZR 317/09
Satzungsänderung muss rechtswirksam sein
Beabsichtigt ein bisheriges Vollmitglied eines Arbeitgeberverbandes, eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zu begründen (OT-Mitgliedschaft), muss hierfür eine satzungsmäßige Grundlage vorliegen. Das bedeutet auch, so das Bundesarbeitsgericht, dass eine entsprechende Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen sein muss. Ansonsten ist das betreffende Unternehmen weiterhin an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft zwar von der Mitgliederversammlung beschlossen, aber beim Abschluss des Tarifvertrags noch nicht im Vereinsregister eingetragen worden. Die Erfurter Richter gaben einem Arbeitnehmer Recht, der mit seiner Feststellungsklage erreichen wollte, dass seine Rechte aus dem ursprünglichen Verbandstarifvertrag erhalten bleiben.
Bundesarbeitsgericht am 26. August 2009, Az. 4 AZR 294/08
Klare Trennung erforderlich
Ist in einem Arbeitgeberverband eine Mitgliedschaft mit und eine ohne Tarifbindung möglich, muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass die nicht tarifgebundenen Mitglieder keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes haben können. Ist diese strikte Trennung nicht gewährleistet, können keine Mitgliedschaften ohne Tarifbindung begründet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Klägers, dessen Arbeitgeberin nach langjähriger Tarifgebundenheit in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im selben Verband gewechselt war. Da aber der verbandliche „Arbeitskampffonds“ vom Verbandsvorstand verwaltet wird, der von allen Mitgliedern – tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen – gewählt wird, sah das BAG in der Organisationsstruktur des Arbeitgeberverbandes keine solche strikte Trennung. Die Folge: Der gewerkschaftlich organisierte Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Leistungen aus dem gültigen Tarifvertrag.
Bundesarbeitsgericht am 22. April 2009, PM 40/09, Az. 4 AZR 111/08
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wird bei einem Rahmentarifvertrag für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung auf das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate abgestellt, so kommt es nicht nur auf die in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich gearbeiteten Stunden an, die mit dem Stundenlohn multipliziert werden. Vielmehr ist das Bruttoentgelt zu ermitteln und um bereits gezahltes Urlaubsentgelt und gezahlte Entgeltfortzahlung zu bereinigen und dann durch die geleisteten Stunden zu teilen. So entschied das Arbeitsgericht Rostock im Fall einer vom Rostocker Büro der DGB Rechtsschutz GmbH unterstützten Klägerin. Aus dieser Berechnung ergebe sich dann der durchschnittliche Stundenlohn unter Berücksichtigung von regelmäßig angefallenen Sonn- und Feiertagszuschlägen. Der so ermittelte Stundenlohn ist höher als der normale. Nach der Berechnung des Arbeitgebers ergab sich ein pro Tag zu zahlender Betrag, der ständig niedriger wurde, da die Zuschläge nicht berücksichtigt wurden.
ArbG Rostock am 18. November 2008, Az. 3 Ca 1301/08
Tarifliche Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder rechtens
Das Bundesarbeitsgericht hat die so genannten einfachen Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen für wirksam erklärt. In solchen Klauseln vereinbaren die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern, dass nur diejenigen Leistungen wie beispielsweise eine Sonderzahlung erhalten, die Mitglied der betreffenden Gewerkschaft sind. Geklagt hatte eine bei der Arbeiterwohlfahrt beschäftigte Klägerin, die eine im Tarifvertrag zwischen ver.di und ihrem Arbeitgeber vereinbarte jährliche Sonderzahlung nicht erhalten hatte, weil sie nicht ver.di-Mitglied ist. In der Regelung war bestimmt, dass die reguläre tarifliche Jahressonderzahlung außer Kraft gesetzt wurde und zum Ausgleich dafür nur ver.di-Mitglieder diese Sonderzahlung in Höhe von 535 Euro im Jahr erhalten.
Ihre Klage begründete sie damit, dass sie Anspruch auf diese Sonderzahlung habe, weil in ihrem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Bezug genommen werde. Das BAG wies ihre Klage ab, sie habe keinen nach dem Tarifvertrag an sich möglichen vertraglichen Anspruch auf die Sonderzahlung. Die Summe von 535 Euro jährlich überschreite auch nicht die Grenze, bei der von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auf Nicht-Mitglieder auszugehen ist. In seiner Urteilsbegründung stellte das BAG auf Seiten der am Tarifschluss Beteiligten (Gewerkschaft wie Arbeitgeber) „erhebliche, für die Erhaltung der Effektivität des Tarifvertragssystems streitende Interessen“ fest: Sanierungstarifverträge, wie sie hier geschlossen wurden und für die vielfach ein erhebliches Interesse besteht, „werden häufig nur zustande kommen können, wenn mit den tariflichen Regelungen auch einer durch den Tarifvertrag im übrigen ansonsten ausgelösten Tarifflucht gegengesteuert werden kann.“
Bundesarbeitsgericht am 18. März 2009, Az. 4 AZR 64/08
Recht auf Zulage
Arbeitnehmern, die nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÜ-VKA) von der Zahlung einer Besitzstandszulage im Rahmen kinderbezogener Entgeltbestandteile ausgenommen waren, steht grundsätzlich eine Nachzahlung der einbehaltenen Zulage zu. Soweit § 11 TVÜ-VKA (alte Fassung) Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, aus der Besitzstandsregelung ausnahm, verstieß die Tarifnorm gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung Art. 6 Abs. 1 GG und war daher unwirksam. Geklagt hatte eine bei einer Stadt in Baden-Württemberg beschäftigte Erzieherin. Sie war in der Zeit vom 22. Juli 2003 bis 08. Januar 2006 in Elternzeit und seitdem teilzeitbeschäftigt. Die beklagte Stadt zahlte ihr ab dem 09. Januar 2006 zunächst keine, nach dem bisherigen Tarifrecht übliche kinderbezogene Besitzstandszulage. Erst nach einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA erfolgte seit Juni 2008 eine monatliche Zahlung dieser Zulage. Vor dem BAG klagte sie erfolgreich für die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2008.
Bundesarbeitsgericht, am 18. Dezember 2008, PM 100/08, Az. 6 AZR 287/07
Auslegung eines Tarifvertrags - Notiz bindend
Beim Streit über die Auslegung einer Tarifvertragsvorschrift ist auf den Willen der Tarifparteien oder den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei weiterem Zweifel ist diejenige Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen und praktisch brauchbaren Lösung führt.
So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Fall eines von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Busfahrers des Bundespolizeiorchesters Hannover. Seiner Auffassung nach standen ihm für seine Dienstfahrten, wenn sie über Mitternacht dauerten, tarifliche Pauschalen für mehrtägigen Einsatz zu. Der Arbeitgeber zählte nur die tatsächlichen Überstunden, eine mehrtägige Dienstreise mit einer höheren Pauschalisierung liege erst ab einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich vor. Der Kläger verwies auf eine Protokollnotiz zum Tarifvertrag, wonach eine Dienstreise „mehrtägig“ sei, wenn sie kurz vor 24 Uhr beginne und am kommenden Tag nach 0 Uhr ende. Das LAG urteilte: Die Notiz ist bindend. Der Kläger erhält den erhöhten Pauschalansatz.
LAG Niedersachsen am 30. Juni 2008, Az. 14 SA 1673/07 E



