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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Rechtsweg bei Streitsachen aus dem so genannten Ein-Euro-Job

Für Rechtsstreitigkeiten rund um den Ein-Euro-Job sind nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern die Sozialgerichte. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt, nachdem eine Arbeitsuchende vor einem Arbeitsgericht versucht hatte, nach ihrer Kündigung aus einem Ein-Euro-Job Schadenersatz für entgangene Mehraufwandsentschädigung einzuklagen. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Zahlungsantrag an das zuständige Sozialgericht. Bundesarbeitsgericht am 08. November 2006, Az. 5 AZB 36/06

Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Wer aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt und sich dabei auf einen wichtigen Grund berufen kann, darf von der Agentur für Arbeit nicht mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn er sich nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages arbeitslos meldet. Das Bundessozialgericht sah in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 eine befristete Tätigkeit, die mit einer Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist, als einen solchen „wichtigen Grund“ an. Das Grundgesetz garantiere die Freiheit der Berufswahl – und das umfasse auch das Recht, ohne drohenden Eintritt einer Sperrfrist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufzugeben, um ein attraktiv erscheinendes befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Geklagt gegen die von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hatte eine Arbeitnehmerin, die bis zum 31. März 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, dies aber durch Kündigung löste, um bis zum 31. Oktober 2001 eine befristete Tätigkeit in Tunesien aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit hatte das bewilligte Arbeitslosengeld nicht bereits ab Antragstellung zum 1. November 2001, sondern erst zum 24. Januar 2002 ausgezahlt, weil die Arbeitnehmerin ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Bundessozialgericht verpflichtete die Arbeitsagentur zur Zahlung des Arbeitslosengeldes ohne Sperrfrist. (Bundessozialgericht,
Az. B 11a AL 55/05 R)

Arbeitslosengeld bei Teilbetriebsstilllegung

Die außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem nach Tarifvertrag unkündbaren Arbeitnehmer ist ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn der betreffende Arbeitplatz weggefallen ist und der Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiterbeschäftigt werden kann – so das Landessozialgericht Bayern in einem Urteil vom 27. Januar 2006. Dem als Schwerbehinderter anerkannten Kläger wurde von seinem Betrieb wegen einer Teilbetriebsstilllegung außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten, die der tarifvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, zum Monatsende gekündigt und eine Abfindung in Höhe von (damals) 83.000 Mark gezahlt. Die Agentur für Arbeit hatte daraufhin die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (ALG) für mehr als ein halbes Jahr mit dem Hinweis verweigert, die ordentliche Kündigung sei zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen und deshalb gelte eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Diese Frist sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten worden, sodass der Anspruch auf ALG solange ruhe, bis 30 Prozent der gezahlten Abfindung dem kalendertäglichen Arbeitsentgeld entsprechen. Die Richter gaben dem 27 Jahre im betreffenden Betrieb beschäftigten Kläger Recht und stellten fest, dass die Arbeitsagentur die ALG-Zahlung zu Unrecht verzögert hatte. (Landesarbeitsgericht Bayern Az. L 8 AL 310/02)

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