Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Nicht mit der Verfassung vereinbar
Die Hartz-IV-Regelsätze reichen nach einem aktuellen Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Hessen an das Bundesverfassungsgericht für eine Familie nicht aus, um ihr „soziokulturelles Existenzminimum“ zu decken. Damit verstoßen sie gegen das Grundgesetz. Geklagt hatte eine Familie, die als Bedarfsgemeinschaft ALG II enthält. Die Eltern beziehen jeweils den monatlichen Regelsatz in Höhe von 311 Euro, die 14-jährige Tochter bekommt 207 Euro. Die Kläger sind der Meinung, dass sie mit dem Regelsatz ihren minimalen Bedarf nicht decken können, und beantragen zusätzliche 133 Euro pro Elternteil und 89 Euro für ihre Tochter. Die Darmstädter Richter hatten zur Entscheidungsfindung vier Gutachten zur Bedarfsmessung eingeholt und kamen zu dem Schluss, dass der besondere Bedarf von Eltern von dem derzeitigen Regelsatz nicht gedeckt werden könne. Außerdem fehle es bei der praktizierten Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen an einer hinreichenden Begründung. Diese Regelsätze, so das Fazit des Gerichts, seien nicht mit der Menschenwürde vereinbar.
Landessozialgericht Hessen am 29. Oktober 2008, Az. L 6 AS 336/07
Existenzminimum wird durch Zuzahlungen nicht unterschritten
Die Zuzahlungspflicht für medizinische Versorgung unterschreitet nicht das Existenzminimum. Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, jedem im Inland lebenden Bedürftigen zumindest das zur physischen Existenz Notwendige zu gewähren. Die Zuzahlungspflicht und Sozialleistungen für Leistungsbezieher nach dem SGB II gehen jedoch über das physische Existenzminimum hinaus.
Das Bundessozialgericht hatte im Fall eines Mannes zu entscheiden, der Arbeitslosengeld II von seiner später beklagten Betriebskrankenkasse von der Zuzahlungspflicht für medizinische Versorgung befreit war. Die Krankenkasse hob die Zahlungsbefreiung nach einer neuen Verordnung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes jedoch auf. Fortan hatte der Kläger als chronisch Erkrankter ein Prozent der ihm gewährten Regelleistungen, also 41,40 Euro jährlich, zu entrichten.
Das Bundessozialgericht untersuchte daraufhin, ob das Existenzminimum des Klägers durch die Zuzahlung nicht mehr gewährleistet sei. Auf Grund der vom Kläger bezogenen Leistungen von 345 Euro Regelleistungen monatlich und zusätzlichen Zahlungen für seine Unterkunft entschied es, dass das Existenzminimum durch die Zuzahlungspflicht für die Medikamente nicht unterschritten sei. Über die Höhe des Existenzminimums entscheidet in erster Linie der Gesetzgeber. Dabei darf er die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Da der jährliche Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro im Rahmen der Darlehensregelung in § 23 Abs. Satz 1 SGB II es dem ALG II-Bezieher ermöglicht, diesen in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten, was 1 Prozent der monatlichen Regelleistung ausmacht, wird das Existenzminimum bei Arbeitslosgeld-II-Beziehern nicht unterschritten.
Bundessozialgericht am 22. April 2008, Az. B 1 KR 10/07 R
Umzug für das Kindeswohl ist „wichtiger Grund“
Die Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft kann ein „wichtiger Grund“ für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses sein, so entschied das Bundessozialgericht am 17. Oktober 2007. Die Arbeitsagentur hatte eine Verkäuferin aus Heidenheim bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt, weil diese ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach NRW ziehen zu können. Zwar stelle der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft für sich allein betrachtet noch keinen wichtigen Grund dar. Sei der Umzug jedoch für das Kindeswohl erforderlich, etwa um eine bessere Unterbringung oder Betreuung des Kindes zu gewährleisten, könne ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bejaht werden.Für das BSG ist die gemeinsame Wohnung eine Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deshalb liege beim Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft kein „wichtiger Grund“ nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Mit dem Fokus auf das Kindeswohl erweiterte der 11a. BSG-Senat aber die bisherige Rechtsprechung des BSG, das bisher einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts nur beim Zuzug zum Vater oder zur Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hatte.
„Wichtige Gründe“ einer Eigenkündigung können sein: Arbeit auf Kosten der eigenen Gesundheit; Mobbing; Aufhebungsvertrag wegen drohender (betriebsbedingter) Arbeitgeberkündigung; Fortführung einer eheähnlichen Gemeinschaft an einem anderen Wohnort; Erziehungsgemeinschaft (s. o.); Wechsel in befristete Beschäftigung.
(Bundessozialgericht am 17.10.2007, PM 32/07, Az. B 11a/7a AL 52/06 R)
Vergleich im Kündigungsschutzverfahren führt nicht immer zur Sperrzeit
Ein Vergleich mit dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes I, so urteilte das Bundessozialgericht am 17. Oktober 2007. Die im Verfahren unterlegene Agentur für Arbeit war der Meinung, bei dem auf Anraten des Arbeitsgerichts geschlossenen Vergleich handele es sich um eine „Arbeitsaufgabe“, und verhängte eine Sperrzeit.
Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen und eine Abfindung vereinbart. Darin sah die Arbeitsagentur eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst im Sinne des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGB III. Bereits die zweite Instanz, das Landessozialgericht, akzeptierte nicht die Verhängung einer Sperrzeit, weil der Vergleich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei. Damit stehe dem Arbeitnehmer ein „wichtiger Grund“ zur Seite. Denn es dürfe für einen Arbeitnehmer nicht nachteilig sein, wenn er gerichtlich gegen eine Kündigung vorgeht und dann im Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. „Ein gerichtlicher Vergleich“, so die Kasseler Richter, „der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus.“
Bundessozialgericht am 17. Oktober 2007, Az. B 11a AL 51/06 R
„Ein-Euro-Job“ ist kein Arbeitsverhältnis
Ein auf Basis des § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II beschäftigter Arbeitsuchender hat keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 26. September 2007. Der Ein-Euro-Job sei kein Arbeitsverhältnis, so die Richter, sondern öffentlich-rechtlicher Natur.
Geklagt hatte eine Arbeitsuchende, die bei einer Verbandsgemeinde befristet bis zum 31. Dezember 2005 zur Unterstützung einer Raumpflegerin beschäftigt war. Sie erhielt dafür neben ihrem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Mit ihrer Klage wollte sie die Feststellung erreichen, dass ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden habe, das über den 31. Dezember 2005 hinaus wirksam sei. Gleichzeitig verlangte sie eine Arbeitsvergütung. Ihre Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hätten nicht vorgelegen, sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift erledigt. Da sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden sei, stehe ihr die übliche Bruttovergütung zu, außerdem gebe es für eine Befristung keinen sachlichen Grund. Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück, deren Klage bereits in den Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Bundesarbeitsgericht am 26. September 2007, Az. 5 AZR 857/06
Keine Sperrzeit bei Kündigung wegen Passivrauchen am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz nicht vor ihren rauchenden Kollegen schützen können und deren Arbeitgeber keine Abhilfe leistet, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschieden die Richter des Landessozialgerichts Hessen am 8. Mai 2007. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist nicht zulässig. Im gesamten Betrieb, so der Kläger, sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden. Er habe sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen. Seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben. Als er kündigte, wurde er von der Arbeitsagentur für das Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit belegt. Diese ist nicht rechtens, erklärten die Richter. Die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen sind ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, an seinem „verqualmten“ Arbeitsplatz auszuharren. Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen „wichtigen“ Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtete auf die Einlegung der Revision, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen wurde.
Landessozialgericht Hessen am 8. Mai 2007, Az. L 6 AL 24/05
Nebeneinkünfte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit sind nicht auf das ALG anzurechnen
Wer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird, eine bereits zuvor begonnene Nebentätigkeit aber fortsetzt, muss sich die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit nicht auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Eine Arbeitslose war bis Ende August 2003 als Rechtsanwaltsgehilfin tätig, übte darüber hinaus aber auch eine Tätigkeit von 1,5 Stunden pro Woche als Hausverwalterin aus. In diesem Nebenjob erhielt sie einen Bruttomonatsverdienst von 154,15 Euro. Nach dem Verlust ihres Hauptarbeitsplatzes jobbte die Rechtsanwaltsgehilfin weiter vier Stunden wöchentlich in der Kanzlei. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr zunächst das volle ALG ohne Anrechnung des Nebeneinkommens, hob diese Bewilligung jedoch später wieder auf und verlangte die Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge. Hierbei addierte sie die Entgelte aus beiden Tätigkeiten, berücksichtigte dabei aber nur einen Freibetrag.
Dem Urteil des BSG zufolge ist der Arbeitslosen nach §141 SGB III jedoch ein zweiter Anrechnungsfreibetrag zuzugestehen, der das Nebeneinkommen der Hausverwalterin in vollem Umfang erfasst. Dem Sinne des Paragrafen zufolge sind Nebeneinkünfte, die schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Lebensstandard mitbestimmt haben, einem Arbeitslosen zu belassen. Außerdem sollen Arbeitslose so ermutigt werden, trotz des Bezugs von Leistungen weiter zu arbeiten, um so ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Bundessozialgericht vom 5.9.2006, Az. B7a AL 88/05 R



