Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlung
Eine betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung gezillmerte Verträge verwendet, verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BetrAVG. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 15. September. Der Abschluss einer Entgeltumwandlungs-Vereinbarung, die eine Zillmerung beinhaltet, sei demnach nicht unwirksam. Allerdings, so die Richter, könne eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vorliegen. Dies begründe einen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung. Der Vertrag an sich bliebe bestehen.
Bei einer Zillmerung werden die einmalig anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten eines Versicherungsvertrags sofort zu Lasten des Kontos der versicherten Person beglichen. Daher wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.
Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien eine Umwandlung des Barlohns des Arbeitnehmers in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Dabei wählten sie eine Direktversicherung, deren Tarif gezillmert war. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004 Euro abgeführt. Sein Deckungskapital belief sich aber erst auf 4.711,47 Euro. Mit seiner Klage wollte er daher seinen Anspruch auf die 7.004 Euro vor Gericht gelten machen. Die Richter lehnten dies ab, betonten aber, dass eine unangemessen Benachteiligung bestehen könne. Angemessen könnte eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre sein.
Bundesarbeitsgericht vom 15. September 2009, Az.: 3 AZR 17/09
Gesamtsituation entscheidend
Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Handelt es sich um einen Konzern mit mehreren Tochtergesellschaften, ist die Situation derjenigen Tochtergesellschaft entscheidend, die die Arbeitnehmer beschäftigt, um deren Altersversorgung es geht. Eine eventuell schlechte wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns ist hierbei unerheblich, so entschied das Bundesarbeitsgericht – es sei denn, am Anpassungsstichtag gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Probleme in den nächsten drei Jahren auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der erfolglos eine Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung verlangt hatte. Die wirtschaftliche Situation des Tochterunternehmens, das ihn beschäftigte, ließ – isoliert betrachtet – eine Betriebsrentenanpassung zu, während sich der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befand und sanierungsbedürftig war.
Bundesarbeitsgericht, am 10. Februar 2009, PM 17/09 Az. 3 AZR 727/07
Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei betrieblicher Hinterbliebenenrente
Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn auch für Ehegatten eine entsprechende Zusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht unter Einbeziehung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008, Az. C-267/06). Danach sind eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Rahmen einer Hinterbliebenenversorgung einer betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen mit überlebenden Ehegatten. Nach Artikel 6 Grundgesetz dürfe der nationale Gesetzgeber andere Lebensformen gegenüber der Ehe nicht benachteiligen, so die Erfurter Richter. Voraussetzung der Gleichstellung: Die Situation einer Lebenspartnerschaft gleichen Geschlechts ist nach nationalem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung vergleichbar mit der Situation von Ehegatten. Das ist in Deutschland der Fall, seit am 1. Januar 2005 das „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerrechts“ für eingetragene Lebenspartnerschaften beispielsweise den Versorgungsausgleich eingeführt und diese in der gesetzlichen Rentenversichtung mit der Ehe gleichgestellt hat.
Weitere Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer) und dem Versorgungsschuldner (Arbeitgeber) besteht. Offen gelassen hat das BAG, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.
Geklagt hatte der eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers des beklagten Arbeitgebers. In der betrieblichen Versorgungsordnung war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch von eingetragenen Lebenspartnern zugesagt. In dem vorliegenden Fall blieb die Klage jedoch erfolglos, weil der Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.
Bundesarbeitsgericht vom 14. Januar 2009, Az. 3 AZR 20/07
Keine volle Betriebsrente
Arbeitnehmer erhalten nicht die volle Betriebsrente, wenn sie vor der festgelegten Altersgrenze der betrieblichen Altersversorgung aus dem Beruf ausscheiden. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht am 17. September und bekräftigte dabei, dass der Grund des frühzeitigen Ausscheidens unerheblich sei. Dabei greift § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Höhe der Rente ins Verhältnis zur festgelegten Altersgrenze setzt. Rechtens seien Kürzungen auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Beschäftigungsjahr einen festen Betrag vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt. Der Kläger hatte vorgetragen, dass ihm wegen seiner Betriebstreue und seiner mehr als 25-jährigen Beschäftigungszeit die Höchstrente zustehe. Die BAG-Richter sahen aber weder in § 2 BetrAVG noch in der Versorgungsordnung eine Begründung hierfür.
Bundesarbeitsgericht am 17. September 2008, PM 71/08,Az. 3 AZR 1061/06
Betriebsübergang: Keine Ablösung eines Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung
Sind Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, gehen diese beim Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Betriebserwerber über. Es sei denn, bei diesem gelten eigene Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass tarifvertraglich vereinbarte Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung beim Betriebsübergang nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Begründung der Erfurter Richter: Die Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung seien nur teilmitbestimmt, über die Dotierung bestimme allein der Arbeitgeber. Deshalb komme hier eine Ablösung tariflich begründeter Versorgungsansprüche durch Betriebsvereinbarung im Wege der „Überkreuzablösung“ nicht in Betracht.
Damit war ein Sozialarbeiter mit seiner Klage erfolgreich. Sein Arbeitsverhältnis war von der Stadt Cottbus auf einen gemeinnützigen Verein übergegangen. Bei der laut Tarifvertrag mit seinem alten Arbeitgeber abgeschlossenen Alterversorgung hatte er eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 Euro erworben, die bei einer Weiterführung der Versicherung sogar auf 120 Euro/Monat ansteigen würde. Bei der bei seinem neuen Arbeitgeber nach einer Betriebsvereinbarung existierenden Gruppenversicherung würde er im Versorgungsfall nur eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665 Euro erhalten. Der Arbeitnehmer hatte auf Feststellung geklagt, dass der neue Arbeitgeber ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen zu verschaffen habe, die bei Fortbestehen der ursprünglichen Versicherung bestehen.
Bundesarbeitsgericht am 13. November 2007, Az. 3 AZR 191/06
Anspruch auf Entgeltumwandlung verfassungsgemäß
Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, mit ihm eine Vereinbarung über die Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu schließen und diese Vereinbarung auch umzusetzen, ist dies bindend für den Arbeitgeber. Damit entschied das Bundesarbeitsgericht am 12. Juni 2007, dass die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) verfassungsgemäß sind.
Nach § 1a dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass von seinem Entgelt bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Für diesen Anspruch hat der Arbeitgeber auch einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit entschieden, bei dem sich ein Arbeitgeber geweigert hatte, die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zu treffen und diese durchzuführen. Er hatte sich darauf berufen, die Regelung verstoße gegen die Berufsfreiheit des Artikel 12 Grundgesetz. Bundesarbeitsgericht am 12. Juni 2007, Az. 3 AZR 14/06
Rente sicher
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestehen auch dann weiter, wenn das Unternehmen durch Betriebsübergang in eine neue Firma aufgeht – auch wenn das neue Unternehmen nicht mehr im selben Geschäftszweig tätig ist.
Die Klägerin bekam seit 1990 betriebliche Altersrente. Seitdem änderte sich die Gesellschaftsform des Unternehmens mehrfach. Seit 1999 wurde überhaupt kein Modehaus mehr betrieben, stattdessen übernahm die Firma die Besitzgesellschaft für eine Einkaufspassage. Daraufhin wurden 2000 die Rentenzahlungen eingestellt. Das LAG schloss sich am 24.01.2006 der Auffassung des Erstgerichts an, dass durch die Eintragung im Handelsregister eine Rechtsnachfolge vorlag und die Firma als Rechtsnachfolgerin hafte. Dabei war unwesentlich, ob ein Betriebsübergang stattfand, da die Ansprüche der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits ausgeschiedenen Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung nicht auf den Betriebserwerber übergehen können. (LAG Nürnberg, Az. 2 SA 853/04)



