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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Kürzung der Erwerbminderungsrenten verfassungskonform

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß.

Bis zum 31. Dezember 2000 hat der in § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geregelte Zugangsfaktor bei 1,0 gelegen. Die Multiplikation mit dem Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Unfang die im Laufe des Erwerbslebens für die Rentenbemessung angesammelten Entgeltpunkte für die Rente berücksichtigt werden. Mit dem „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ vom 20.12.2000 ist bei solchen Renten für jeden Kalendermonat, in dem eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (inzwischen 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen worden ist, ein um 0,003 niedrigerer Faktor als 1,0 festgesetzt worden. Dies führt zu einer geringeren Berücksichtigung der erworbenen Entgeltpunkte und damit zu einer Rentenkürzung. Das Bundesverfassungsgericht hält die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr für verfassungsgemäß. Bei einem der beiden Kläger in dem Verfahren – er war bei Rentenbeginn 51 Jahre alt – wurde eine Rente ab dem 1. März 2005 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Sein Zugangsfaktor sank von 1,0 auf 0,892. Von den bis dahin erworbenen 39,1839 erworbenen Entgeltpunkten sind nur 34,9520 berücksichtigt worden. Dies führte zu einer Rentenkürzung um 15 Euro. Seine Erwerbsminderungsrente belief sich auf 456,65 Euro brutto.

Die Neuregelung des Zugangsfaktors bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr verfolge das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Regelung diene damit dem Gemeinwohl. Für die Betroffenen stelle die Kürzung der Renten keine übermäßige Belastung dar, so das Bundesverfassungsgericht. Der Abschlag sei auf 10,8 Prozent begrenzt. Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nähmen, hätten Kürzungen von bis zu 18 Prozent hinzunehmen. Für Versicherte, die bereits vor ihrem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sei mit der Regelung des § 59 SGB VI ein Ausgleich geschaffen worden. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr – statt wie zuvor mit einem Drittel – nunmehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Dadurch ergab sich in den vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfahren letztlich „nur“ eine Rentenkürzung von 3,18 beziehungsweise 3,88 Prozent bei dem zweiten Kläger.
Bundesverfassungsgericht am 11. Januar 2011, Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09

Unvollständig

Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht über Regelungen über den Gesundheitsschutz, insbesondere die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers, entscheidet die Einigungsstelle. Eine Entscheidung, die ohne Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung getroffen wurde, ist allerdings unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht. Damit wiesen die Erfurter Richter die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zurück. Das Gericht hatte beanstandet, dass die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen sei. Ihr Spruch sei unvollständig, es fehle an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die auf die einzelnen Arbeitsplätze ausgerichtet sind.
Bundesarbeitsgericht am 11. Januar 2011, Az. 1 ABR 104/09

Kürzung der Ausgangsrente unwirksam

Ist in einer Dienstvereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter geregelt, dass sich dieses bei einer Änderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten entsprechend erhöht oder vermindert, darf dies der öffentliche Arbeitgeber nicht zum Anlass nehmen, die bereits zugesagte Betriebsrente herabzusetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Rentners, dem sein ehemaliger Arbeitgeber die Betriebsrente kürzte, nachdem die Tarifentgelte der aktiv Beschäftigten um 6,41 Prozent gesenkt wurden. Das BAG führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Dienstvereinbarung zwar die Anpassung der Betriebsrente an das Verdienstniveau der aktiv Beschäftigten erlaube, nicht aber die Kürzung der bereits gewährten Ausgangsrente.
Bundesarbeitsgericht am 26. Oktober 2010, Az. 3 AZR 711/08

Insolvenzverwalter kann Direktversicherung nicht beanspruchen

Der Insolvenzverwalter darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht in Anspruch nehmen beziehungsweise den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen, wenn das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Mit diesem Urteil lehnte das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Insolvenzverwalters ab, der von dem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangt hatte.
In den Direktversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung ist oft die Regelung enthalten, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist. Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen.
Die Voraussetzungen des „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers, so die Erfurter Richter, liegen in diesem Fall aber nicht vor, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sei. Folge dieses Urteils, durch das die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden: Insolvenzverwalter müssen ihre bereits vor Jahren vereinnahmten Rückkaufswerte an die Versicherungen zurückzahlen.
Bundesarbeitsgericht am 15. Juni 2010, Az. 3 AZR 334/06

Weiterhin Anspruch auf Zahlung

Auch für Betriebsrentner gilt: Eine vom Arbeitgeber vorbehaltlos in drei aufeinander folgenden Jahren gewährte Weihnachtsgratifikation führt zu einer „betrieblichen Übung“. Folge: Es entsteht ein Anspruch, der den Arbeitgeber auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Das bestätigte jetzt nochmals das Bundesarbeitsgericht. Auch der spätere Hinweis des Arbeitgebers, es handele sich um eine „freiwillige Leistung“, lasse den Anspruch der Betriebsrentner nicht entfallen – selbst dann nicht, wenn diese der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung der Gratifikation nicht widersprechen. Damit war die Klage eines Betriebsrentners erfolgreich, der zehn Jahre lang jeweils im November ein Weihnachtsgeld zunächst in Höhe von 500 und später von 250 Euro erhalten hatte.
Bundesarbeitsgericht am 16. Februar 2010, Az.: 3 AZR 123/08

Arbeiter und Angestellte: Gleichbehandlung bei Betriebsrente

Arbeiter und Angestellten dürfen bei der Berechnung von Betriebsrenten nicht ungleich behandelt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 16. Februar. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung. Werde beispielsweise Arbeitern im Vergleich zu Angestellten eine geringere Betriebsrente gezahlt, müsse diese ausgeglichen werden – und zwar grundsätzlich nach oben, so die Erfurter Richter. Diese Angleichung gelte allerdings erst für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993, da bis dahin die gesetzlichen Regelungen noch an den bloßen Statusunterschied anknüpften.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, so die Richter weiter, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen: „Das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.“
Geklagt hatten frühere Arbeiter eines Automobilherstellers. Sie begehrten eine Rentenaufstockung, da bei der Berechnung für ihre Altersrente ab dem zehnten Dienstjahr unterschiedliche pensionsfähige Bezüge für Arbeiter und Angestellte geltend gemacht wurden. Der Arbeitgeber begründete diese Ungleichbehandlung mit dem unterschiedlichen Rechtsverhältnis von Arbeitern und Angestellten. Das BAG hielt das nicht für rechtens. Rückwirkend zum 1. Juli 1993 muss den Arbeitern im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung wie den Angestellten zuerkannt werden. Im Betriebsrentenrecht gilt dies auch, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte.
Bundesarbeitsgericht am 16. Februar, Az: 3 AZR 216/09

Abfindung durch Kapitalleistung rechtens

Bei einer Insolvenz sind vorher erworbene Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf Betriebsrente reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Wird die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert, können die Anwartschaften nach § 3 Abs. 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durch eine Kapitalleistung abgefunden werden. Dagegen klagte ein von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffener Arbeitnehmer erfolglos vor dem BAG. Er beantragte statt der Abfindung die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente.
Bundesarbeitsgericht am 22. Dezember 2009, Az. 3 AZR 814/07

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