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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

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Einkommensanrechnung von Partnern bei eheähnlichen Gemeinschaften

Zwei Gerichte urteilten unterschiedlich in der Frage, ob bei Leistungen nach dem ALG II das Einkommen eines Lebenspartners zu berücksichtigen sei:

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 16.02.2005, dass es bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, nicht allein entscheidend sei, ob ein Leistungsbezieher mit dem Lebenspartner in einem Bett schlafe. Andere Anhaltspunkte, z. B. ein Mietvertrag zwischen beiden, könnten darauf hinweisen, dass die strengen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für eine eheähnliche Gemeinschaft (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1962/04 vom 02.09.2004) nicht erfüllt seien: Danach liege eine solche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. In dem Düsseldorfer Fall ließ das Sozialgericht die Beantwortung dieser Frage offen, weil es darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (SGB) hatte: Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3), wenn die Einkommen bei heterosexuellen eheähnlichen Lebenspartnern zusammengezählt würden, bei homosexuellen nicht eingetragenen Lebenspartnern aber nicht. Mit dieser Begründung verpflichtete das Sozialgericht die Arbeitsagentur, der Antragstellerin die ihr nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu gewähren. (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 35 SO 28/05 ER / Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)
Das Sozialgericht Dortmund hatte in seinem Beschluss vom 31.03.2005 im Gegensatz zum Sozialgericht Düsseldorf (s. o.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Einkommen von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zusammenzuzählen. Begründung: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften würden vom Gesetzgeber nicht in allem identisch behandelt, deshalb müsse das auch nicht für heterosexuelle eheähnliche beziehungsweise homosexuelle nicht eingetragene Partnerschaften gelten. Das Gericht hielt es darüber hinaus für verfassungsrechtlich nicht geboten, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkommensanrechnung abzusehen, weil bei homosexuellen Gemeinschaften keine Anrechnung vorgesehen sei. Wenn beide Gruppen von einer Einkommensanrechnung ausgenommen würden, so das Gericht, käme es zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Ehe), indem nur bei Eheleuten angerechnet würde. In dem vorliegenden Fall musste sich der Antragsteller, ein ALG II-Leistungsempfänger, das Einkommen seiner Partnerin anrechnen lassen. (Sozialgericht Dortmund, Az. S 31 AS 82/05 ER / Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)

Auto von Anrechnung als Vermögen ausgenommen

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II muss seinen Mittelklassewagen nicht verkaufen, auch wenn der Verkaufserlös des PKW die Richtlinie der Arbeitsagentur von 5.000 Euro überschreitet. So hat das Sozialgericht Aurich in einer einstweiligen Anordnung am 24. Februar 2005 entschieden. Geklagt hatte ein arbeitsloser, alleinstehender Lagerarbeiter, der am 24.01.2005 einen Antrag auf Gewährung von ALG II stellte. Dieser wurde von seiner zuständigen Gemeinde mit Verweis auf sein Vermögen – u . a. ein Skoda Octavia Kombi im Wert von 9.900 Euro – abgelehnt. Nach Ansicht der Behörde sei der Antragsteller nicht bedürftig, denn die vorhandenen Vermögenswerte überschritten den zulässigen Freibetrag. Dagegen legte der Arbeitslose Widerspruch ein und führte an, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug kein verwertbares Vermögen sei. Zudem sei es für ihn besonders wichtig, da er in der Vergangenheit oft als Saisonkraft beschäftigt war und er es wegen fehlender öffentlichen Verkehrsmittel für die Stellensuche und Aufnahme einer Arbeit benötige. Der Antragsteller bekam vor dem Sozialgericht Aurich Recht. Die Richter verwiesen darauf, dass Arbeitnehmer angesichts gestiegener Mobilität und gestiegener Zumutbarkeitsforderungen immer weitere Strecken zurücklegen müssten, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Deshalb sei ein Kraftfahrzeug generell von der Anrechung als Vermögen ausgenommen. (Sozialgericht Aurich, Az. S 15 AS 11/05 ER)

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