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Urteile
Ausdruck am 09.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Hartz IV muss bei Wohngemeinschaften weitergezahlt werden

Hartz-IV-Empfängern, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, darf das Arbeitslosengeld nicht gestrichen werden, nur weil ihnen die Arbeitsagentur eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht am 6. Juli 2006.
Für eine Streichung des Arbeitslosengeldes reiche es nicht einmal aus, „dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen“. Vielmehr muss die Arbeitsagentur den WG-Partnern darüber hinaus auch eine „gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nachweisen können. Darüber hinaus müsse „der wechselseitige Wille anzunehmen“ sein, „Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Das LSG gab so der Beschwerde eines Hartz-IV-Empfängers Recht, dessen Leistungen gekürzt worden waren, nachdem er mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung bezogen hatte. Dabei habe jeder ein eigenes Zimmer, nur Küche, Flur und Bad würden gemeinsam genutzt. Auch das Bett werde nicht geteilt. Selbst dass die beiden beim Einzug angegeben hätten, dass sie verlobt seien, sei kein ausreichender Grund für die Einstellung der Zahlungen, führten die Richter aus. Beide Antragsteller hatten in einem Schreiben zwei Wochen später der Arbeitsagentur gegenüber angegeben, dass sie „in keinem irgendwie gearteten Verhältnis zueinander“ stünden. Bei der Wohnungsbewerbung hatten sie demnach nur „aus technischen Gründen“ angegeben, sie wären miteinander verlobt. Das Gericht wies das Rhein-Main-Jobcenter daraufhin an, die zuvor verwehrten Zahlungsleistungen wieder aufzunehmen. (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 7 AS 86/06 ER)
Achtung:
Durch eine Änderung der Gesetzgebung liegt seit dem 1. August 2006 die Nachweispflicht für oder gegen eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr bei den Ämtern, sondern bei den Betroffenen.

Arbeitsagentur muss Maklergebühren zahlen

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger aus seiner zu teuren Wohnung in eine billigere umziehen soll, muss die Agentur für Arbeit die Maklerkosten übernehmen, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main am 31.03.2006. Maklergebühren gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung, begründeten die Richter. Geklagt hatte ein Leistungsempfänger, dessen Wohnung mit einer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409 Euro kalt nach Meinung der Arbeitsagentur zu teuer war. Sie forderte den Hartz-IV-Empfänger auf, sich um günstigeren Wohnraum zu kümmern, wollte aber keine Maklergebühren übernehmen. Das Bemühen des Leistungsempfängers um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte er sich aufgrund der Maklerkosten nicht beworben. Ab dem 01.02.2006 wurden ihm daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten gezahlt, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten. Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Lediglich aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen. (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az. 48 AS 123/06 ER)

Eheähnliche Gemeinschaft erst bei mindestens einjähriger Partnerschaft

Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Umständen wie etwa der Sorge um gemeinsame Kinder. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 18.01.06.
Geklagt hatte ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger, dessen Leistungsbezüge von Oktober 2005 bis März 2006 abhängig vom Einkommen seiner Lebenspartnerin im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft berechnet wurden; lediglich seit kurzem teilte er mit der Frau eine Wohnung. Der Kläger kannte seine Lebenspartnerin vor dem Zusammenzug aber erst fünf Monate lang und machte geltend, dass er nicht einsehe, von einem Menschen finanziell abhängig gemacht zu werden, den er erst seit so kurzer Zeit kenne. Zudem hatte sich die Lebenspartnerin geweigert, ihn finanziell zu unterstützen. Gerade aufgrund der nun bestehenden finanziellen Belastung gehe auch die stabilste Beziehung zu Bruch.
Diese Argumentation teilte das LSG Berlin-Brandenburg und bestätigte, dass zwischen den beiden Partnern aufgrund der gemeinsamen Wohnung zwar eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft. Diese geht aufgrund der gegenseitigen Verbindlichkeiten über erstere hinaus. Auch dass der klagende Hilfeempfänger im Antragsformular die Rubrik „Partner in eheähnlicher Gemeinschaft“ angekreuzt hatte, spielte für die Richter keine Rolle, denn dies erfolgte offenbar in laienhafter Verkennung des Begriffgehalts.
Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB II) im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der Sozialleistungen das Einkommen und Vermögen des Partners geltend gemacht werden. (Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Az. L 5 B 1362/05 AS ER)

ALG II trotz Eigenheimzulage

Die staatliche Eigenheimzulage darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. April 2005. Geklagt hatte eine Frau, die am 21.12.2004 Leistungen aus dem ALG II beantragt und auch bis zum 31. Mai 2005 zugesprochen bekommen hatte. Am 1. März 2005 stellte die Agentur für Arbeit die Zahlungen mit dem Hinweis ein, die Leistungsempfängerin habe 2.556,46 Euro als staatliche Eigenheimzulage erhalten. Das Gericht entschied, dass in dem konkreten Falle weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit gegeben und das ALG II auszuzahlen sei, weil die Frau für ihr 1999 behindertengerecht gebautes Eigenheim einen öffentlichen Kredit erhalten habe, für dessen Tilgung sie die zu beanspruchende Eigenheimzulage abgetreten habe. Das Gericht betonte in seiner Begründung zum Beschluss, dass es gerade das Ziel der staatlichen Eigenheimzulage sei, auch Haushalten mit geringerem Einkommen den Kauf oder Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen: Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, wenn Haushalte mit nicht steuerbelastetem Einkommen wie der Sozialhilfe gerade nicht in den Genuss der Förderung kommen können. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AS 39/05 ER)

Einkommensanrechnung von Partnern bei eheähnlichen Gemeinschaften

Zwei Gerichte urteilten unterschiedlich in der Frage, ob bei Leistungen nach dem ALG II das Einkommen eines Lebenspartners zu berücksichtigen sei:

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 16.02.2005, dass es bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, nicht allein entscheidend sei, ob ein Leistungsbezieher mit dem Lebenspartner in einem Bett schlafe. Andere Anhaltspunkte, z. B. ein Mietvertrag zwischen beiden, könnten darauf hinweisen, dass die strengen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für eine eheähnliche Gemeinschaft (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1962/04 vom 02.09.2004) nicht erfüllt seien: Danach liege eine solche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. In dem Düsseldorfer Fall ließ das Sozialgericht die Beantwortung dieser Frage offen, weil es darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (SGB) hatte: Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3), wenn die Einkommen bei heterosexuellen eheähnlichen Lebenspartnern zusammengezählt würden, bei homosexuellen nicht eingetragenen Lebenspartnern aber nicht. Mit dieser Begründung verpflichtete das Sozialgericht die Arbeitsagentur, der Antragstellerin die ihr nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu gewähren. (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 35 SO 28/05 ER / Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)
Das Sozialgericht Dortmund hatte in seinem Beschluss vom 31.03.2005 im Gegensatz zum Sozialgericht Düsseldorf (s. o.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Einkommen von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zusammenzuzählen. Begründung: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften würden vom Gesetzgeber nicht in allem identisch behandelt, deshalb müsse das auch nicht für heterosexuelle eheähnliche beziehungsweise homosexuelle nicht eingetragene Partnerschaften gelten. Das Gericht hielt es darüber hinaus für verfassungsrechtlich nicht geboten, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkommensanrechnung abzusehen, weil bei homosexuellen Gemeinschaften keine Anrechnung vorgesehen sei. Wenn beide Gruppen von einer Einkommensanrechnung ausgenommen würden, so das Gericht, käme es zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Ehe), indem nur bei Eheleuten angerechnet würde. In dem vorliegenden Fall musste sich der Antragsteller, ein ALG II-Leistungsempfänger, das Einkommen seiner Partnerin anrechnen lassen. (Sozialgericht Dortmund, Az. S 31 AS 82/05 ER / Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)

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