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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Angemessenheit der Wohnungsmiete ist abhängig von örtlichen Faktoren

Ob eine Mietwohnung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger angemessen groß ist, hängt in erster Linie von der Wohnlage und dem durchschnittlichen Mietspiegel der Gemeinde ab. Erst wenn diese Berechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, könne auch die zu § 8 Wohngeldgesetz aufgestellte, für Gesamtdeutschland geltende Tabelle Berücksichtigung finden.
Ein Arbeitslosengeld II beziehendes Ehepaar war im Jahr 2004 vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, eine kleinere und günstigere Wohnung zu beziehen, da die Miete ihrer alten Wohnung unangemessen hoch gewesen sei. Im August 2004 bezog das Ehepaar eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420 Euro zuzüglich 100 Euro Betriebskosten betrug. Das Sozialamt verweigerte die Zustimmung zum Umzug und zahlte ab August 2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen Mietkosten.
Das Bundessozialgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Die Angemessenheit der Wohnungsmiete lasse sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Auch müsse der Wohnstandard mit dem Wohnungsstandard am konkreten Wohnort verglichen werden. Hier stehe dem Ehepaar nur eine einfache Ausstattung zu. Da Umzüge in andere Wohngemeinden im Regelfall nicht in Frage kommen, gilt für die Berechnung, dass das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der Wohnung angemessen sein muss. Dieses kann aber von Gemeinde zu Gemeinde durchaus unterschiedlich sein.
Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne auch die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes Berücksichtigung finden, nach der bislang über die Angemessenheit der Miete entschieden worden war.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 10/06 R

Kein höheres Arbeitslosengeld II für Geschiedene mit Kindern beim anderen Elternteil

Geschiedene, deren minderjährige Kinder beim anderen Elternteil leben, erhalten grundsätzlich nicht mehr Arbeitslosengeld II für diejenigen Tage, die die Kinder bei ihnen verbringen. Ein geschiedener Duisburger hatte auf eine Aufstockung der Zuwendungen geklagt. Seine beiden Töchter leben bei ihrer Mutter am Niederrhein, besuchen ihren Vater aber regelmäßig an Wochenenden und während der Schulferien. Das Sozialgericht hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.
Das Bundessozialgericht (BSG) hob dieses Urteil jedoch wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Sozialgericht zurück. Regelleistungen dürften laut Gesetzgeber nicht allein deshalb aufgestockt werden, weil der Vater höhere Kosten geltend machen wolle, die nur auf der Ausübung seines Umgangsrechtes basierten. Diese Kosten könnten nur dann ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zustünde. Dies muss das Sozialgericht allerdings in der erneuten Verhandlung prüfen. In Bezug auf die Fahrtkosten wies das BSG daraufhin,  dass ausnahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein könne; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich, weshalb dieses durch das Sozialgericht beizuladen sei.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 14/06 R

Trotz Eigentumswohnung: Anspruch auf ALGII

Arbeitslose haben unter Umständen auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie eine Eigentumswohnung besitzen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 7. November 2006, dass Ansprüche auf ALG II nicht alleine wegen der Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung abgelehnt werden dürften.
Geklagt hatte eine 27-jährige Eigentümerin einer 75 qm großen Wohnung. Weil die Größe der Wohnung 60 qm überschreite, sei sie nicht mehr für eine Person als angemessen anzusehen und gelte deshalb als Vermögen. Aus diesem Grund hatte die Arbeitsagentur die Zahlungen eingestellt.
Das BSG verwies darauf, dass die „angemessene Größe“ einer Wohnung ein unbestimmter Rechtsbegriff sei. Zur Konkretisierung solle im Regelfall das II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) herangezogen werden.
Nach §39 WoBauG sind Eigentumswohnungen für vier Personen bis zu 120 qm angemessen groß. Für jede Person seien Abschläge von 20 qm vorzunehmen, allerdings sei generell von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen. Nach dieser Rechnung sind Eigentumswohnungen mit einer Größe von bis zu 80 qm in jedem Fall als angemessen anzusehen. Auch die Eigenheimzulage darf für die Berechnung des ALG II nicht als anzurechnendes Einkommen behandelt werden.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 2/05 R

Hartz IV muss bei Wohngemeinschaften weitergezahlt werden

Hartz-IV-Empfängern, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, darf das Arbeitslosengeld nicht gestrichen werden, nur weil ihnen die Arbeitsagentur eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht am 6. Juli 2006.
Für eine Streichung des Arbeitslosengeldes reiche es nicht einmal aus, „dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen“. Vielmehr muss die Arbeitsagentur den WG-Partnern darüber hinaus auch eine „gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nachweisen können. Darüber hinaus müsse „der wechselseitige Wille anzunehmen“ sein, „Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Das LSG gab so der Beschwerde eines Hartz-IV-Empfängers Recht, dessen Leistungen gekürzt worden waren, nachdem er mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung bezogen hatte. Dabei habe jeder ein eigenes Zimmer, nur Küche, Flur und Bad würden gemeinsam genutzt. Auch das Bett werde nicht geteilt. Selbst dass die beiden beim Einzug angegeben hätten, dass sie verlobt seien, sei kein ausreichender Grund für die Einstellung der Zahlungen, führten die Richter aus. Beide Antragsteller hatten in einem Schreiben zwei Wochen später der Arbeitsagentur gegenüber angegeben, dass sie „in keinem irgendwie gearteten Verhältnis zueinander“ stünden. Bei der Wohnungsbewerbung hatten sie demnach nur „aus technischen Gründen“ angegeben, sie wären miteinander verlobt. Das Gericht wies das Rhein-Main-Jobcenter daraufhin an, die zuvor verwehrten Zahlungsleistungen wieder aufzunehmen. (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 7 AS 86/06 ER)
Achtung:
Durch eine Änderung der Gesetzgebung liegt seit dem 1. August 2006 die Nachweispflicht für oder gegen eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr bei den Ämtern, sondern bei den Betroffenen.

Arbeitsagentur muss Maklergebühren zahlen

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger aus seiner zu teuren Wohnung in eine billigere umziehen soll, muss die Agentur für Arbeit die Maklerkosten übernehmen, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main am 31.03.2006. Maklergebühren gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung, begründeten die Richter. Geklagt hatte ein Leistungsempfänger, dessen Wohnung mit einer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409 Euro kalt nach Meinung der Arbeitsagentur zu teuer war. Sie forderte den Hartz-IV-Empfänger auf, sich um günstigeren Wohnraum zu kümmern, wollte aber keine Maklergebühren übernehmen. Das Bemühen des Leistungsempfängers um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte er sich aufgrund der Maklerkosten nicht beworben. Ab dem 01.02.2006 wurden ihm daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten gezahlt, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten. Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Lediglich aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen. (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az. 48 AS 123/06 ER)

Eheähnliche Gemeinschaft erst bei mindestens einjähriger Partnerschaft

Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Umständen wie etwa der Sorge um gemeinsame Kinder. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 18.01.06.
Geklagt hatte ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger, dessen Leistungsbezüge von Oktober 2005 bis März 2006 abhängig vom Einkommen seiner Lebenspartnerin im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft berechnet wurden; lediglich seit kurzem teilte er mit der Frau eine Wohnung. Der Kläger kannte seine Lebenspartnerin vor dem Zusammenzug aber erst fünf Monate lang und machte geltend, dass er nicht einsehe, von einem Menschen finanziell abhängig gemacht zu werden, den er erst seit so kurzer Zeit kenne. Zudem hatte sich die Lebenspartnerin geweigert, ihn finanziell zu unterstützen. Gerade aufgrund der nun bestehenden finanziellen Belastung gehe auch die stabilste Beziehung zu Bruch.
Diese Argumentation teilte das LSG Berlin-Brandenburg und bestätigte, dass zwischen den beiden Partnern aufgrund der gemeinsamen Wohnung zwar eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft. Diese geht aufgrund der gegenseitigen Verbindlichkeiten über erstere hinaus. Auch dass der klagende Hilfeempfänger im Antragsformular die Rubrik „Partner in eheähnlicher Gemeinschaft“ angekreuzt hatte, spielte für die Richter keine Rolle, denn dies erfolgte offenbar in laienhafter Verkennung des Begriffgehalts.
Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB II) im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der Sozialleistungen das Einkommen und Vermögen des Partners geltend gemacht werden. (Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Az. L 5 B 1362/05 AS ER)

ALG II trotz Eigenheimzulage

Die staatliche Eigenheimzulage darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. April 2005. Geklagt hatte eine Frau, die am 21.12.2004 Leistungen aus dem ALG II beantragt und auch bis zum 31. Mai 2005 zugesprochen bekommen hatte. Am 1. März 2005 stellte die Agentur für Arbeit die Zahlungen mit dem Hinweis ein, die Leistungsempfängerin habe 2.556,46 Euro als staatliche Eigenheimzulage erhalten. Das Gericht entschied, dass in dem konkreten Falle weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit gegeben und das ALG II auszuzahlen sei, weil die Frau für ihr 1999 behindertengerecht gebautes Eigenheim einen öffentlichen Kredit erhalten habe, für dessen Tilgung sie die zu beanspruchende Eigenheimzulage abgetreten habe. Das Gericht betonte in seiner Begründung zum Beschluss, dass es gerade das Ziel der staatlichen Eigenheimzulage sei, auch Haushalten mit geringerem Einkommen den Kauf oder Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen: Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, wenn Haushalte mit nicht steuerbelastetem Einkommen wie der Sozialhilfe gerade nicht in den Genuss der Förderung kommen können. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AS 39/05 ER)