Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Kein ALG nach Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Zeit, in der ein Arbeitnehmer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Krankengeld bezieht, zählt nicht mit bei der Berechnung der für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit – wenn der betreffende Zeitraum vor dem 1. Januar 2003 gelegen hat. Erst nach diesem Stichtag hat sich die Rechtslage geändert: Jetzt zählen nach § 26 SGB III diese Zeiten mit, wenn der betreffende Arbeitnehmer unmittelbar vorher versicherungspflichtig tätig war. Diese Ungleichstellung vor und nach dem Stichtag verstößt aber nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, entschied jetzt das Bundessozialgericht.
Einem Arbeitslosen war von der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden, weil er die gesetzlich geforderte Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hatte: Er war bis April 1998 versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend bezog er bis 30. September 1998 Krankengeld, ab diesem Zeitpunkt bis 30. September 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente und dann wieder Krankengeld bis zum 31. März 2003. Vor dem Sozialgericht klagte er auf Zahlung des Arbeitslosengeldes, weil er sich in seinen Gleichheitsrechten gegenüber denjenigen verletzt sah, die nach dem Stichtag mit denselben Voraussetzungen Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen. Das Bundessozialgericht urteilte: Hier liegt keine Ungleichbehandlung vor; dem Gesetzgeber sei ein Freiraum für derartige Stichtagsregelungen zuzugestehen.
Bundessozialgericht am 28. August 2007, Az. B 7/7a AL 50/06 R
Keine Bedarfsgemeinschaft zwischen Volljährigem und seiner Mutter
Volljährige Kinder bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhalten die volle ALG-II-Regelleistung in Höhe von 345 Euro – auch wenn sie weiter bei den Eltern wohnen. So entschied das Bundessozialgericht im Falle eines 36-jährigen Arbeitslosen, der mit seiner Mutter, einer Rentnerin, in einer 120-qm-Wohnung lebt. Ihm hatte das Jobcenter Karlsruhe die Auszahlung des vollen Regelsatzes verweigert – mit dem Hinweis, es handele sich hier um eine Bedarfsgemeinschaft. Das BSG dagegen anerkannte die Rechtsposition des Arbeitslosen, wonach er gemäß § 20 Abs. 2 SGB II „allein stehend“ sei, das heißt keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfsbedürftigen angehöre. Die Kasseler Richter führten weiter aus, dass sich die Regelung des SGB II von der sozialhilferechtlichen Verordnung unterscheide, wonach ein „Haushaltsvorstand“ bestimmt werden müsse, und nur diesem der Regelsatz zustehe.
Nach dem SGB-II-Änderungsgesetz vom 24.März 2006 beträgt die Altersgrenze für die Regelleistung 25 Jahre. Da angesichts des geringen Einkommens der Mutter (monatliche Rente in Höhe von 645 Euro) keine Leistungen von ihr erwartet werden können, stehen dem Kläger 345 Euro monatlich zu. Bundessozialgericht am 07. November 2006, Az. B 7b AS 6/06 R
Angemessenheit der Wohnungsmiete ist abhängig von örtlichen Faktoren
Ob eine Mietwohnung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger angemessen groß ist, hängt in erster Linie von der Wohnlage und dem durchschnittlichen Mietspiegel der Gemeinde ab. Erst wenn diese Berechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, könne auch die zu § 8 Wohngeldgesetz aufgestellte, für Gesamtdeutschland geltende Tabelle Berücksichtigung finden.
Ein Arbeitslosengeld II beziehendes Ehepaar war im Jahr 2004 vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, eine kleinere und günstigere Wohnung zu beziehen, da die Miete ihrer alten Wohnung unangemessen hoch gewesen sei. Im August 2004 bezog das Ehepaar eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420 Euro zuzüglich 100 Euro Betriebskosten betrug. Das Sozialamt verweigerte die Zustimmung zum Umzug und zahlte ab August 2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen Mietkosten.
Das Bundessozialgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Die Angemessenheit der Wohnungsmiete lasse sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Auch müsse der Wohnstandard mit dem Wohnungsstandard am konkreten Wohnort verglichen werden. Hier stehe dem Ehepaar nur eine einfache Ausstattung zu. Da Umzüge in andere Wohngemeinden im Regelfall nicht in Frage kommen, gilt für die Berechnung, dass das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der Wohnung angemessen sein muss. Dieses kann aber von Gemeinde zu Gemeinde durchaus unterschiedlich sein.
Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne auch die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes Berücksichtigung finden, nach der bislang über die Angemessenheit der Miete entschieden worden war.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 10/06 R
Kein höheres Arbeitslosengeld II für Geschiedene mit Kindern beim anderen Elternteil
Geschiedene, deren minderjährige Kinder beim anderen Elternteil leben, erhalten grundsätzlich nicht mehr Arbeitslosengeld II für diejenigen Tage, die die Kinder bei ihnen verbringen. Ein geschiedener Duisburger hatte auf eine Aufstockung der Zuwendungen geklagt. Seine beiden Töchter leben bei ihrer Mutter am Niederrhein, besuchen ihren Vater aber regelmäßig an Wochenenden und während der Schulferien. Das Sozialgericht hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.
Das Bundessozialgericht (BSG) hob dieses Urteil jedoch wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Sozialgericht zurück. Regelleistungen dürften laut Gesetzgeber nicht allein deshalb aufgestockt werden, weil der Vater höhere Kosten geltend machen wolle, die nur auf der Ausübung seines Umgangsrechtes basierten. Diese Kosten könnten nur dann ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zustünde. Dies muss das Sozialgericht allerdings in der erneuten Verhandlung prüfen. In Bezug auf die Fahrtkosten wies das BSG daraufhin, dass ausnahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein könne; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich, weshalb dieses durch das Sozialgericht beizuladen sei.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 14/06 R
Trotz Eigentumswohnung: Anspruch auf ALGII
Arbeitslose haben unter Umständen auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie eine Eigentumswohnung besitzen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 7. November 2006, dass Ansprüche auf ALG II nicht alleine wegen der Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung abgelehnt werden dürften.
Geklagt hatte eine 27-jährige Eigentümerin einer 75 qm großen Wohnung. Weil die Größe der Wohnung 60 qm überschreite, sei sie nicht mehr für eine Person als angemessen anzusehen und gelte deshalb als Vermögen. Aus diesem Grund hatte die Arbeitsagentur die Zahlungen eingestellt.
Das BSG verwies darauf, dass die „angemessene Größe“ einer Wohnung ein unbestimmter Rechtsbegriff sei. Zur Konkretisierung solle im Regelfall das II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) herangezogen werden.
Nach §39 WoBauG sind Eigentumswohnungen für vier Personen bis zu 120 qm angemessen groß. Für jede Person seien Abschläge von 20 qm vorzunehmen, allerdings sei generell von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen. Nach dieser Rechnung sind Eigentumswohnungen mit einer Größe von bis zu 80 qm in jedem Fall als angemessen anzusehen. Auch die Eigenheimzulage darf für die Berechnung des ALG II nicht als anzurechnendes Einkommen behandelt werden.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 2/05 R


