Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Zwei Urteile zum ALG II: Eigenheimzulage darf nicht angerechnet werden, die Erstattung von Einkommenssteuer doch
ALG II und Eigenheimzulage: Wird die Eigenheimzulage direkt zur Fertigstellung des Eigenheimes verwendet, darf sie nicht bei der Berechnung des ALG II in Ansatz gebracht werden. So urteilte das Bundessozialgericht im Falle eines ALG II-Beziehers, dem die ARGE Leistungen verweigert hatte, weil er für 2004 und 2005 insgesamt 5.112 Euro als Eigenheimzulage erhalten hatte. Die ARGE sei nicht berechtigt gewesen, so das BSG, ihm die Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil er die Zulage zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterialen verwendet habe. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der ALG II-Bezieher eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt, so die Kasseler Richter; auch in diesem Fall sei bei der Eigenheimzulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Obwohl die Förderung ausläuft, bleibt die vorliegende Entscheidung des 4. BSG-Senats relevant, weil auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
Bundessozialgericht am 30. September 2008, AZ. B 4 AS 19/07 R
ALG II und Einkommenssteuer-Erstattung: Die Erstattung der Einkommenssteuer durch das Finanzamt ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, so das Bundessozialgericht am 30. September 2008. Die rechtliche Wirkung der Rückerstattung bleibe auch im Folgemonat nach der Auszahlung erhalten, sodass sie auf die bewilligte ALG II-Leistung vollständig umzulegen und auf die an den Bewilligungszeitraum anschließenden Zeiträume zu verteilen sei. Weder der Ablauf eines Bewilligungszeitraums noch die erneute Antragstellung begrenze den Verteilzeitraum. Dieser werde nur dann unterbrochen, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme entfalle.
Bundessozialgericht am 30. September 2008, Az. B 4 AS 29/07 R
Kein Anspruch auf höhere ALG-II-Leistungen bei Haustierhaltung
Arbeitslosengeld II-Empfänger mit Haustieren haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. So entschied das Sozialgericht Dessau-Roßlau im Fall einer Frau, die mit ihrem Hund eine Dreiraumwohnung bewohnt und eine Anhebung der an sie gerichteten ALG-II-Zahlungen gefordert hatte. Sie hatte gegen einen Zahlungsbescheid von 664,50 Euro monatlich Widerspruch eingelegt, der vom zuständigen Jobcenter zurückgewiesen wurde. Durch ihre Klage wollte sie durchsetzen, dass in der ihr zugewiesenen Regelleistung die Haustierbetreuung enthalten ist. Ihr Hund werde bei der Größe ihrer Unterkunft nicht berücksichtigt, ein menschliches Familienmitglied einer Bedarfsgemeinschaft habe aber Anspruch auf entsprechend festgelegte Quadratmeter Wohnraum. Das Gericht entschied gegen ihren Antrag. Die Angemessenheit des von Hilfebedürftigen genutzten Wohnraums orientiere sich nach dem Sozialgesetzbuch an der im Haushalt lebenden Anzahl der Personen. Haustiere sind keine Personen und können daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet werden.
Sozialgericht Dessau-Roßlau am 16. April 2008, Az.: S 4 AS 652/08
Kürzungen der ALG-II-Regelleistung bei Verpflegung im Krankenhaus oder im Elternhaushalt bis Ende 2007 nicht rechtens
Hartz IV-Empfänger, die vor 2008 Krankenhausverpflegung oder Verpflegung im Haushalt der Eltern erhalten haben, müssen nicht mit Reduzierungen der Regelleistung rechnen. Das entschied das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen.
Die Verpflegung eines Arbeitslosengeld II-Empfängers während einer stationären Krankenhaus-Behandlung darf nicht zur Kürzung der Regelleistungen führen, so urteilte das Bundessozialgericht am 18. Juni 2008. Das Landessozialgericht hatte die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus noch als eine Einnahme angesehen, die Geldeswert habe und deshalb die Klage abgewiesen. Der Kläger war von Januar bis Februar 2006 stationär in einem Krankenhaus behandelt worden. Auf Grund der Verpflegung im Krankenhaus wurden ihm monatlich 35 Prozent der Regelleistung gekürzt. Die Begründung der ARGE: Durch die Verpflegung im Krankenhaus sei der Bedarf des Klägers teilweise abgedeckt gewesen. Das Bundessozialgericht entschied, dass dies nicht rechtmäßig war. Grundsätzlich lasse das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts habe pauschalierenden Charakter. Dies schließe, so die Kasseler Richter, sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Damit war auch die nachträgliche Änderung des Bescheids, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 ALG II in voller Höhe gewährt worden war, nicht zulässig.
Az.: B 14 AS 22/07 R
Ein ähnliches Urteil erging im Fall einer Frau, die zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern lebte. Das beklagte zuständige JobCenter sprach die Vermutung aus, dass die Klägerin von ihren Eltern verpflegt würde. Diese Verpflegung sei als Einkommen zu berücksichtigen. Dies hatte eine Kürzung der an die Klägerin gerichteten ALG-II-Regelleistung um 35 Prozent zur Folge. Auch hier entschied das BSG, dass die Reduzierung für den betreffenden Zeitraum nicht gerechtfertigt war.
Zu der auf dem streitigen Zeitraum noch nicht anwendbaren Regelung in § 2 Abs. 5 ALG-II-Verordnung, wonach die Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zulässig ist, führte das Gericht aus, dass der Grundsicherungsträger hier im Einzelnen prüfen müsse, ob die regelmäßige Versorgung des Beziehers durch einen Dritten erfolgt. Wenn ja, so müsse auch festgestellt werden, ob die durch den Dritten gewährte Sachleistung tatsächlich dem Umfang entspricht, den der Grundsicherungsträger als Einkommen anrechnen will.
Az.: B 14 AS 46/07 R
Kein ALG II bei gleichzeitigem Bestehen einer Lebensversicherung
Arbeitslosengeld II wird nicht gewährt, wenn zugleich noch der Restwert einer bestehenden Lebensversicherung verwendet werden kann. So hat das Bundessozialgericht im Fall eines Klägers entschieden, der trotz seines in einer Lebensversicherung liegenden Vermögens ALG II beanspruchen wollte. Nun muss er den verbleibenden Wert der Versicherung aufbrauchen – soweit dieser die für ihn festgelegten Freibeträge übersteigt.
Die Berücksichtigung der Lebensversicherung konnte nicht durch das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen werden. Zwar war der Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit 20 Jahre selbstständig und argumentierte deshalb damit, keine ausreichende Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegt aber nicht vor. Daher kann auch kein Verwertungsausschluss der verbleibenden Versicherungssumme vorgenommen werden.
Bundessozialgericht, 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R
ALG II: Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten
Nehmen ALG-II-Empfänger einen Pflichttermin bei Behörden wahr, haben sie ein Recht auf die Erstattung auch geringer Fahrtkosten, so das Bundessozialgericht.
Geklagt hatte ein Empfänger von ALG II, der einen Pflichttermin bei einer Behörde hatte und dabei auf den Bus angewiesen war. Die Kosten von 3,52 Euro wollte die ARGE nicht übernehmen. Begründung: Eine Erstattung der Fahrtkosten sei zwar möglich, aber keine Pflicht. Außerdem sei im Regelsatz das Geld für Fahrten zum Amt bereits enthalten. Und es gebe ohnehin eine Bagatellgrenze von 6 Euro.
Die Kasseler Richter entschieden, dass die Fahrtkosten, und seien sie noch so gering, erstattet werden müssen. So genannte Bagatellgrenzen seien angesichts der beschränkten finanziellen Mittel von ALG-II-Empfängern nicht angemessen.
Bundessozialgericht am 6. Dezember 2007, Az. B 14/7b AS 50/06 R


