Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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ALG II: Geringere Förderung von Wohnraum in Ballungsräumen nicht rechtens
Empfänger von Arbeitslosengeld II können in Ballungsräumen nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden, als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden, so urteilte das Bundessozialgericht. Bei der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung richte sich die „Angemessenheit“ gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nicht nach den konkreten Umständen vor Ort. In einem Ballungsraum wie München mit seinen überdurchschnittlich hohen Mietpreisen dürfen keine anderen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden als in ländlichen Regionen. Generell abzustellen sei mangels anderer Anhaltspunkte auf die landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung. Zwar hielt der 4. BSG-Senat den Rückgriff auf diese Vorschriften für „problematisch“, aber in Ermangelung bundeseinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen für vertretbar.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden dem alleinstehenden Kläger die ALG II-Leistungen gekürzt. Die beklagte ARGE hielt seine 56 qm große Zweizimmerwohnung für unangemessen und übernahm anteilig nur noch die Kosten für eine 45 qm große Wohnung. Das Bundessozialgericht beanstandete dies, weil die landesrechtlichen Vorschriften über die Wohnraumförderung im betreffenden Bundesland Bayern für eine Einzelperson einheitlich 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vorsehen. Auch bei höheren Immobilienpreisen in einem Ballungsraum dürfe davon nicht abgewichen werden, so das BSG.
Bundessozialgericht vom 19. Februar 2009, Az. B 4 AS 30/08 R
Hartz IV: Abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 ist verfassungswidrig
Die Vorschrift über die abgesenkte ALG-II-Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren verstößt unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist somit verfassungswidrig, entschied das Bundessozialgericht am 27. Januar 2009 in dem von den Juristen im „Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht“ bei der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II liegt der Kinder-Regelsatz bei 60 Prozent der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung. Die Richter stellten fest, dass dieser Betrag vom Gesetzgeber festgelegt wurde, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde. Dies verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz.
Außerdem stellten die Kasseler Richter einen Verstoß der SGB-II-Vorschrift gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz fest, weil diese ALG-II-Regelleistung für Kinder abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können. Der dritte Verstoß gegen die Verfassung (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) betrifft laut Bundessozialgericht die Tatsache, dass die Höhe der Regelleistung für Kinder unter 14 einheitlich auf 207 Euro monatlich festgesetzt wurde, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Bundessozialgericht Beschluss vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 5/08 R
In dem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren waren der Vater der Familie in Vollzeit und die Mutter als Aushilfe tätig, trotzdem reichte das Geld für die Lebensführung nicht aus, sodass die Familie gezwungen war, ALG-II-Leistungen zu beziehen. Die Klage bezog sich auf den damals gültigen Regelsatz in Höhe von 207 Euro. Dieser ist am 1. Juli 2008 erhöht worden – auf 211 Euro.
Steuererstattung kann abgezogen werden
Die ARGE kann bei ALG-II-Leistungen die Erträge aus einer Einkommensteuererstattung leistungsmindernd berücksichtigen. So entschied das Bundessozialgericht. Einem ALG-II-Empfänger wurden die Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung einer Steuererstattung von 2.158 Euro gekürzt. Die Begründung des Grundsicherungsträgers, die Steuererstattung sei nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu werten, wurde von den Kasseler Richtern anerkannt.
Bundessozialgericht am 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 48/07 R
30 Stunden pro Woche auch für Ein-Euro-Jobber
Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist auch bei Ein-Euro-Jobs zumutbar. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 16. Dezember 2008. Die Ein-Euro-Jobs seien keine Gegenleistung für die Grundsicherungsleistungen. Vielmehr handele es sich, so die BSG-Richter, um Eingliederungsleistungen nach dem Katalog des § 16 SGB II. Deshalb sei bei der Dauer der Inanspruchnahme des ALG II-Empfängers die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung maßgeblich. Es existiere keine starre Grenze für die Inanspruchnahme.
Der Kläger, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolvierte, hatte eine angebotene Arbeitsgelegenheit als Gemeindearbeiter nicht angetreten und dies mit einem unzumutbaren zeitlichen Umfang erklärt. Daraufhin erfolgte eine Kürzung seiner Leistungen nach dem ALG II um 30 Prozent. Die Richter entschieden, dass der dem Kläger angebotene Ein-Euro-Job den gesetzlichen Anforderungen genügt. Voraussetzung für die Absenkung des ALG II ist aber laut BSG, dass das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt war und der Kläger vollständig, richtig und verständlich über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist.
Bundessozialgericht am 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R
ALG II: Kosten für mehrtägige Klassenfahrten müssen erstattet werden
Um eine soziale Ausgrenzung der Kinder von ALG-II-Empfängern zu verhindern, muss der Leistungsträger bei mehrtägigen Klassenfahrten die Kosten in voller Höhe übernehmen, so entschied das Bundessozialgericht. Das beklagte JobCenter eines Berliner Stadtteils hatte dem Kläger lediglich einen anteiligen Betrag zugestanden – mit dem Hinweis auf ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung, wonach die Erstattung für Fahrten innerhalb Brandenburgs auf 180 Euro und für Auslandsfahrten auf 400 Euro begrenzt seien. Die Kasseler Richter sahen in der entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II keine Pauschalisierungsmöglichkeit: Es gebe hier – anders als in anderen Vorschriften des SGB II – keine Einschränkung der Höhe der Erstattung durch das Kriterium der Angemessenheit. Der Gesetzgeber habe für die Kosten von Klassenfahrten eine Privilegierung gegenüber anderen Leistungen nach SGB II und damit eine volle Erstattung vorgesehen.
Bundessozialgericht am 13. November 2008, Az. B 14 AS 36/07 R


