Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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ALG II: Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen
Ein Darlehen, das ein Verwandter einem Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gewährt hat, darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das entschied das Bundessozialgericht und gab damit einer Klägerin Recht, die von ihrem Onkel ein Darlehen in Höhe von 1.500 Euro erhalten hatte, um unter anderem eine Matratze anschaffen und eine Autoreparatur durchführen zu können. Vereinbart war, dass sie das Geld zurückzahlen solle, wenn sie wieder Arbeit gefunden habe. Das geschah auch.
Die Kasseler Richter erklärte die Kürzung ihres ALG II durch die Arge für nicht rechtens. Die Arge müsse künftig in vergleichbaren Fällen im Einzelfall prüfen, ob ein Darlehen rückzahlungspflichtig ist.
Bundessozialgericht am 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 46/09 R
Wachstumsschub bei Kindern ist kein Härtefall
Das Bundessozialgericht hat am 23. März 2010 in einem Urteil Härtefall-Zusatzleistungen abgelehnt, die eine Familie beantragt hatte, um für ihre beiden erstgeborenen Kinder zusätzliche Kleidung in Höhe von insgesamt 448 Euro kaufen zu können. Diese hatten binnen kurzer Zeit so stark in der Größe zugelegt, dass ihnen die Kleider nicht mehr passten. Im selben Sachzusammenhang hatte am 09. Februar 2010 das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Festsetzung der ALG-II-Regelleistung für Kinder verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, alle für die Existenz notwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen – bis zum 31. Dezember 2010. Bis dahin, so die Verfassungsrichter, könnten Hartz-IV-Empfänger in Härtefällen Zusatzleistungen erhalten.
Genau diese Zusatzleistungen lehnte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23. März ab. Begründung: „Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Dieser fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an.“ Dieser wachstumsbedingt besondere Aufwand sei als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.
Bundessozialgericht am 23. März 2010, Az.: B 14 AS 81/08 R
Kein PC für Hartz-IV-Empfänger
Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende empfängt, hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Anschaffung eines Computers vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatte eine ALG-II-Empfängerin. Sie hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Das Gericht bestätigte die ablehnende Entscheidung der Behörde: Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung „wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden.“ Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Nach Auffassung der Essener Richter lässt sich ein Haushalt problemlos ohne einen PC führen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 23. April 2010, Az. L 6 AS 297/10 B
Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein
Belehrt der Grundsicherungsträger einen ALG-II-Empfänger nur unzulänglich über die Rechtsfolgen einer Weigerung, einen „Ein-Euro-Job“ auszuführen, ist der Absenkungsbescheid rechtswidrig. So entschied das Bundessozialgericht. Wegen ungeklärter Urlaubsfragen hatte eine ALG-II-Empfängerin ihre Arbeit in einem Ein-Euro-Job unterbrochen. Zwar wurde sie von der ARGE in der Eingliederungsvereinbarung allgemein über die Rechtsfolgen – Absenkung ihrer Regelleistung – belehrt, wenn sie eine ihrer „Grundpflichten“ verletzt, das Bundessozialgericht (BSG) hielt diese Belehrung aber für unzureichend.
Darin werde nicht konkret über die Rechtsfolgen informiert, es werde lediglich der Gesetzestext des einschlägigen § 31 SGB II wiedergegeben. Das BSG führte in seiner Begründung aus, die Belehrung müsse konkret, richtig und vollständig sein.
Bundessozialgericht am 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 53/08 R
Wohnungswahl von Grundsicherungsempfängern
Hartz-IV-Empfänger haben das Recht, eine eigene Wohnung anzumieten. So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 26. November. Damit bestätigten die Essener Richter, dass ein Hartz-IV-Empfänger nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben habe.
Ein in ein Zimmer eines Obdachlosenheims zugewiesener 59-Jähriger war ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von dort aus in eine von ihm selber angemietete Wohnung gezogen. Ihm wurden zuvor die Kosten für die neue Wohnung verweigert und auch danach zahlte die Behörde dem Mieter nur die Kosten für das Zimmer im Übergangsheim. Das LSG stellte im Eilverfahren fest, dass die Behörde dem klagenden Hartz-IV-Empfänger nicht auf die Obdachenlosenunterkunft verweisen konnte. Der Umzug sei erforderlich gewesen. Allerdings bekräftigten die Richter auch, dass der zu erstattende Mietpreis die angemessene Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen dürfe. Die Behörde war demnach nicht verpflichtet, den vollen vom Kläger verlangten monatlichen Mietpreis plus Nebenkosten zu erstatten, sondern nur den entsprechenden angemessenen Teil.
Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 26. November 2009, Az.: L 19 B 297/09 AS ER
Grundsicherungsträger muss Existenzminimum bei Hartz-IV-Empfängern im Blick behalten
Der Grundsicherungsträger ist nach dem Sozialstaatsgebot der Verfassung verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von Hartz-IV-Leistungen festzulegen, ob er stattdessen dem Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zur Verfügung stellt. Mit diesem Beschluss gab das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen einem Leistungsempfänger Recht, dem die Arge mit einem Sanktionsbescheid für drei Monate die Leistungen vollständig gestrichen hatte, weil dieser seiner Mitwirkungsverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen war. Das Essener Gericht entschied, dass der Grundsicherungsträger auch bei Sanktionen das physische Existenzminimum eines Hartz-IV-Empfängers im Auge behalten müsse. Der Kläger hatte ein wenige Monate altes Baby zu versorgen. Die Arge hätte zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entscheiden müssen, ihm statt der Geld- Sachleistungen oder geldwerte Leistungen wie Lebensmittelgutscheine zu gewähren.
Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER
ALG II: Abwrackprämie ist leistungsmindernd
Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz-IV) müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als leistungsmindernd anrechnen lassen, so entschied das Landessozialgericht NRW am 3. Juli.
Die Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung stelle Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) dar und sei somit bei der Berechnung der Bezüge nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Anschaffung eines PKW sei kein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Grundbedürfnis, so die Essener Richter.
Einen Gleichbehandlungsanspruch von Hartz-IV-Empfängern gegenüber anderen Empfängern der Abwrackprämie konnten die Richter ebenfalls nicht erkennen, da Hartz-IV-Empfänger erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen bezögen, die über die Allgemeinheit durch Steuern entrichtet würden.
Landessozialgericht Essen, Beschluss vom 3. Juli 2009, Az.: L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS



