Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Jobcenter darf nicht unbefugt bei Dritten Sozialdaten von ALG-II-Beziehern erfragen
Datenschutz gilt auch für Hartz-IV-Leistungsträger. Das entschied das Bundessozialgericht in einer Klage gegen das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald. Dieses hatte durch Kontakte mit dem Haus- und Grundbesitzerverein und den Vermietern eines Hartz-IV-Empfängers dessen Sozialgeheimnisse preisgegeben. Dies sei nicht rechtens, so die Kasseler Richter. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (beispielsweise § 35 SGB I) bestehe ein Anspruch von Leistungsempfängern, dass deren Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Rechtfertigung für die Offenlegung der Daten war vorliegend auch nicht dadurch gegeben, dass das Jobcenter sich auf die Erfüllung eigener Aufgaben berufen konnte – vielmehr hätte es vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis des Klägers einholen müssen.
Bundessozialgericht am 25. Januar 2012, Az. B 14 AS 65/11 R
Anrechung der Einkommensteuererstattung auf ALG II ist verfassungsgemäß
Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anrechnung vermindert also nicht den Steuererstattungsanspruch, der als Eigentum geschützt ist, so das Bundesverfassungsgericht am 8. November 2011. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie das Arbeitslosengeld II sind letztlich nicht als Eigentum geschützt. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Infolgedessen sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt. Eine ALG-II-Empfängerin sah sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverfassungsgericht am 8. November 2011, Az. 1 BvR 2007/11
Anspruch auf Erstattung bei unentgeltlichem Praktikum
Bezieher von ALG-II-Leistungen können, wenn sie im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme ein unentgeltliches Praktikum absolvieren, die Kosten der täglichen Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw beim Leistungsträger geltend machen, so entschied das Bundessozialgericht. Das Jobcenter hatte dem Kläger nur die Hinfahrt zu dem 53 Kilometer entfernten Praktikumsort erstattet. Das Kasseler Gericht begründete seine Entscheidung mit dem fehlenden Ermessen des Jobcenters in dieser Frage: Der Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richte sich nach den Vorschriften des SGB III. Wenn die Maßnahme bewilligt worden sei, müssten die Fahrtkosten gezahlt werden. Im Ermessen des Jobcenters liege nur das „Ob“ der Maßnahme. Bundessozialgericht am 6. April 2011, Az. B 4 AS 117/10 R, Terminbericht 15/11
Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bei der Erstausstattung seiner Wohnung ein Fernsehgerät zu finanzieren. Das entschied das Bundessozialgericht im Falle eines ehemaligen Obdachlosen, der im August 2007 eine siebzehn Quadratmeter große Wohnung bezog und bei dem Grundsicherungsträger Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung inklusive Fernsehgerät beantragte. Dieser bewilligte zwar einen Zuschuss für bestimmte Gegenstände, lehnte aber die Finanzierung eines Fernsehgerätes ab. Zu Recht, entschied das Bundessozialgericht. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse wohnraumbezogene Gegenstände, „die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind“. Ein Fernsehgerät gehöre nicht dazu.
Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen soll grundsätzlich aus der Hartz-IV-Regelleistung erfolgen, so das Kasseler Gericht. Dies betreffe auch die Anschaffung eines TV-Gerätes. Diese Leistung muss der Grundsicherungsträger – im Gegensatz zu der Regelung des damaligen Bundessozialhilfegesetzes – allerdings nur noch darlehensweise erbringen.
Bundessozialgericht am 24. Februar 2011, Az. B 14 AS 75/10 R
Hartz IV: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen können einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall eines Elternpaares entschieden.
Die Antragsteller hatten die „Zustimmung zum Umzug“ beantragt, weil an der Decke ihrer alten Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Sie befürchteten durch Schimmelbefall gesundheitliche Schäden für ihre asthmakranke Tochter. Nachdem das Sozialgericht Dortmund dem Eilantrag zunächst stattgegeben hatte, waren die Antragsteller in die neue Wohnung gezogen.
Das LSG NRW dagegen entschied, dass es ihnen durchaus möglich sei, die neue Wohnung anzumieten – auch ohne die Zusicherung des Leistungsträgers auf Übernahme der Wohnungskosten. Dadurch drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne. Im Hauptsacheverfahren könne die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen seien. Im Eilverfahren jedenfalls, so die Essener Richter, sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Damit ließe sich das Risiko der Hilfebedürftigen, die höheren Kosten der neuen Wohnung dauerhaft selber bezahlen zu müssen, nicht grundsätzlich beseitigen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. Januar 2011, Az. L 6 AS 1914/10 B ER
Kein Geld
Für im Schuljahr 2005/2006 erworbene Schulbücher kann ein heute 20-jähriger ALG-II-Empfänger keine Erstattung durch den Sozialhilfeträger geltend machen. Der Sohn einer alleinerziehenden Mutter hatte erfolglos die Übernahme eines Restbetrages für Lernmittel verlangt. Im betreffenden Schuljahr habe es keine rechtliche Regelung gegeben, so das BSG, nach der ALG-II-Empfänger die Kosten für Lernmittel geltend machen können. Das SGB II enthalte ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungsregime.
Bundessozialgericht am 19. August 2010, Az. B 14 AS 47/09 R
Abwrackprämie darf nicht auf das ALG II angerechnet werden
Die so genannte Abwrackprämie ist von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ausgenommen, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro falle unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Die Essener Richter unterschieden in ihrem Beschluss zwischen dem von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgten Zweck – einer Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen – und dem mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgten Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung.
Nach Ansicht des LSG beeinflusst der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Denn die „Abwrackprämie“ stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw und zum anderen den Nachweis der Verschrottung des Altfahrzeugs voraus.
Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Mit diesem Beschluss gab das LSG NRW einer alleinerziehenden Mutter Recht, die sich gegen eine bedarfsmindernde Anrechnung der ihr ausgezahlten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 156 Euro monatlich gewehrt hatte.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2010, Az.: L 12 AS 807/10 B ER



