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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Eine Abmahnung darf keinen Fehler enthalten

Ist in einer Abmahnung mit mehreren Vorwürfen auch nur einer falsch, muss das Schreiben aus der Personalakte entfernt werden. Mit diesem Urteil gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem Arbeitnehmer Recht. Dessen Vorgesetzter hatte eine Abmahnung ausgesprochen und darin unter anderem kritisiert, der Kläger – ein Rettungsassistent – habe sich für ein  Betriebsratsseminar angemeldet, vergaß aber die Teilnahme, obwohl die Firma die Gebühr bezahlen musste. Tatsächlich hatte der Veranstalter dem Arbeitgeber die Gebühr zurückerstattet. Da die Abmahnung damit eine falsche Behauptung enthielt, war das Schreiben insgesamt rechtswidrig. Ob andere Vorwürfe die Abmahnung gerechtfertigt hätten, sei dabei unerheblich, so die Richter. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 197/05)

Umlagepflicht für Kleinbetriebe trotz mehrerer hundert teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn sie nur wenige Vollzeit- oder Halbtagskräfte, jedoch eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, die maximal 10 Stunden/Woche arbeiten. Das entschied das Bundessozialgericht am 27.09.2005. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Anzeigenblätter vertreibt und neben einer Vollzeitkraft und einer Halbtagskraft weitere 800 bis 1.000 Teilzeitkräfte als Zusteller beschäftigt. Dennoch gilt das Unternehmen nach der Rechtssprechung des BSG als sog. Kleinbetrieb im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes. Es ist damit zwingend am Umlageverfahren beteiligt, in das Arbeitgeber mit i.d.R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern einbezogen sind. Die 800 bis 1.000 Teilzeitkräfte arbeiten nämlich nur zwischen 2,5 und 4,5 Wochenstunden. Deshalb werden sie – anders als z. B. Halbtagskräfte – nach  den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes bei der Ermittlung des für die Kleinbetriebsklausel maßgeblichen Schwellenwertes von 20 Arbeitnehmern nicht mitgezählt. (Bundessozialgericht, Az. B 1 KR 31/05 R)

Übernahme eines JAV-Mitglieds

Nur wenn ihr Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis besteht, haben Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrats nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wenn zwischen dem Arbeitgeber in einer Praktikumsstation der Ausbildung und dem Jugend- und Auszubildendenvertreter keine vertraglichen Beziehungen bestehen, muss dieser Arbeitgeber ihn nicht übernehmen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17. August 2005. Damit wies das BAG die Klage eines Kaufmanns im Einzelhandel ab, der am 18. Juni 2002 mit einer Ausbildungs-GmbH einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte. Danach sollte ein Teil der berufspraktischen Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel in einem Einzelhandelsunternehmen in Cottbus stattfinden. Vertragliche Bindungen zwischen diesem und dem Auszubildenden bestanden nicht. Während der Ausbildungszeit in der Praktikumsstation wurde der Kläger in die JAV der Cottbusser Firma gewählt. Danach verlangte er von dieser vergeblich die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 AZR 553/04)

Unterschriftenaktion der Gewerkschaft in Diensträumen nicht erlaubt

Eine Gewerkschaft darf in Diensträumen der Polizei keine Unterschriftenliste auslegen, mit der beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach mehr Planstellen für Polizeibeamte geworben wird, so das BAG am 25. Januar 2005. Staatliche Einrichtungen dürften grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Diesen Grundsatz sah das BAG in der Unterschriftenliste verletzt. Dagegen trete das Recht auf gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit zurück. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 AZR 657/03)

Keine Haftung bei Verletzung nach Streit unter Kollegen

Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistungen seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubs gibt, in dessen Folge es zu Verletzungen kommt, muss der Schädiger nicht haften. Das entschied das BAG am 22. April 2004. Maßgeblich dabei ist, ob eine „betriebliche Tätigkeit“ vorliegt. Das Gericht sah bei dem Streit über den angeblich zu geringen Arbeitseinsatz des Geschädigten die Grenzen der betrieblichen Tätigkeit noch nicht überschritten, auch wenn Tätlichkeiten unter Kollegen nicht zu billigen seien. (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 AZR 636/03)

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