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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Fristunterbrechung nur bei schwerer Krankheit

Die Berufung gegen ein Urteil muss spätestens einen Monat nach seiner Zustellung bei Gericht eingegangen sein. Das regelt § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Wird diese Frist verpasst, kann der Betroffene nur noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und auch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das aber, so urteilte das Bayerische Landessozialgericht, ist nur gegeben, wenn beispielsweise eine Krankheit so schwer ist, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin um die Weiterzahlung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente gestritten und erst einen Monat und einen Tag nach der Urteilszustellung durch das Sozialgericht Berufung eingelegt. Sie legte ein Attest mit der Aussage vor, sie leide an einer „eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit“ und sei so an der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels gehindert gewesen. Das Landessozialgericht dagegen urteilte, es liege zwar eine gesundheitliche Störung vor, aber eben keine gravierende. Die Klägerin sei nicht krankheitsbedingt gehindert gewesen, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Dafür spreche auch, dass sie einige Tage nach Ablauf der Frist einen Arzt aufsuchen konnte, um sich das Attest ausstellen zu lassen.
Damit, so das LSG, sei die Berufung wegen Fristablaufes unzulässig. Die Einstellung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei somit rechtskräftig geworden.
Landessozialgericht Bayern am 28.06.06, Az. L 13 R 757/05

Geschäfte für die Konkurrenz

Auch für Auszubildende gilt das in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Wettbewerbsverbot. Danach dürfen diese während ihrer Ausbildung keinen Wettbewerb zu Lasten ihres Arbeitgebers betreiben. Damit gab das BAG am 20.09.2006 einem Finanzdienstleistungsunternehmen Recht, das seinen ehemaligen Auszubildenden auf Schadenersatz verklagt hatte. Dieser war in seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann unter anderem damit betraut, bei Kunden Anträge für Versicherungen aufzunehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit gab es Hinweise, dass er Verträge auch für Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers vermittelte. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Auszubildenden beendet wurde, übernahm dieser eine Generalvertretung für eines dieser Konkurrenten. Sein ehemaliger Betrieb beanspruchte zu Recht Schadenersatz in Höhe von 10.716 Euro wegen der entgangenen Abschlussprovision von Versicherungsverträgen, so das BAG.
Im Falle verbotener Konkurrenztätigkeit des Auszubildenden kann der Betrieb diesen abmahnen oder in gravierenden Fällen diesem auch außerordentlich kündigen. Will er am Ausbildungsvertrag festhalten, kann er deren Unterlassung verlangen. Weiterhin hat er einen Schadenersatzanspruch.
Das Wettbewerbsverbot gilt für kaufmännische Angestellte, die im HGB als „Handlungsgehilfen“ bezeichnet werden. Diese haben Geschäfte in dem Handelszweig des Arbeitgebers zu unterlassen; es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer ein regelrechtes Gewerbe betreibt oder nur hin und wieder tätig ist. Für alle anderen Arbeitnehmer (und Auszubildenden) gilt grundsätzlich dasselbe – nur dass man das Wettbewerbsverbot hier nicht aus § 60 HGB herleitet, sondern aus dem allgemeinen Prinzip von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB). Ergebnis: Wettbewerbsverbote sind unbedingt einzuhalten, da ein Verstoß hiergegen zur Schadenersatzpflicht und zur Kündigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses führen kann.
(Bundesarbeitsgericht, PM 58/06, Az. 10 AZR 439/05)

Kein Zuschlag bei Sonntagsarbeit

Wer an Sonn- und Feiertagen arbeitet, hat nach § 11 Absatz 2 ArbZG keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung, wohl aber auf einen Ersatzruhetag, so das BAG am 11.1.2006. Ein Zuschlag könne dagegen verlangt werden, wenn an den betreffenden Tagen Nachtarbeit geleistet wird. (PM 1/06 – Az. 5 AZR 97/05)

Nachtwache arbeitnehmerähnlich

Arbeitnehmerähnliche Personen haben denselben Urlaubsanspruch wie Arbeitnehmer. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei deshalb der Urlaub abzugelten, so das BAG am 15.11.2005. Geklagt hatte eine in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Frau. Der Arbeitgeber wollte ihr den Arbeitnehmerstatus absprechen – mit dem Hinweis, die Dienstpläne zur Nachtwache würden nicht von ihm erstellt. Vielmehr sei es den beschäftigten Nachwachen selbst überlassen, sich einzutragen. Das BAG stellte klar: Die Beklagte habe es zugelassen, dass sich die Klägerin in die monatlichen Dienstpläne einträgt. Damit habe sie ihr eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Der Klägerin stehe eine Urlaubsvergütung zu, weil sie vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig war. (PM 69/05 – Az. 9 AZR 626/04)

Einigungsstelle zu unkonkret

Aus dem Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle über die Berechtigung einer Beschwerde muss hervorgehen, welche Umstände sie als Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ansieht. Fehle dies, so das BAG am 22.11.2005, sei er wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Geklagt hatte ein Post-Unternehmen. Dessen Beschäftigte hatten bei der Einigungsstelle erfolgreich eine mehrwöchige Unterbesetzung von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt. Da dem Spruch die konkreten Beeinträchtigungen nicht zu entnehmen waren, entschied das BAG auf Unwirksamkeit. (PM 71/05 – Az. 1 ABR 50/04)

Mitgliederwerbung in Betrieben

Wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, kann das Recht der Gewerkschaften eingeschränkt werden, in einem Betrieb durch betriebsfremde Beauftragte Mitglieder zu werben, so das BAG am 28. Februar 2006. Da eine entsprechende gesetzliche Regelung fehle, müssten die Gerichte abwägen zwischen grundgesetzlich verbrieftem Recht der Gewerkschaften auf Betätigungsfreiheit und dem Recht des Arbeitgebers, das sich aus dem Haus- und Eigentumsrecht ergebe. Dies umfasse auch das Recht auf einen störungsfreien Betriebsablauf. Geklagt hatte die IG Metall, die während der Mittagspause in der Betriebskantine Mitglieder werben wollte und der der Zutritt verweigert wurde. Ebenfalls erfolglos blieb allerdings auch die Klage des Arbeitgebers, der IG Metall grundsätzlich zu verbieten, durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu betreiben. (PM 13/06 – Az. 1 AZR 460/04 und 1 AZR 461/04)

Bonusmeilen stehen Arbeitgeber zu

Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten verlangen, auf Geschäftsflügen gesammelte Bonusmeilen ausschließlich dienstlich zu verwenden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 11. April 2006. Geklagt hatte ein Verkaufsleiter, der häufig Dienstreisen ins Ausland unternahm, die von seinem Arbeitgeber bei der Lufthansa gebucht worden waren. Er wollte die aus dem Miles-and-More-Programm angesammelten Bonuspunkte im Wert von 9.700 Euro privat nutzen. Die Begründung der Richter: Wer Geschäfte für andere führe, müsse alles, was aus den Geschäftsbeziehungen resultiere, dem Arbeitgeber zukommen lassen. Der Verkaufsleiter hatte argumentiert, dass die von der Lufthansa gewährten Bonusmeilen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stünden und auch nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten seien. Der Arbeitgeber dagegen hatte die Ansicht vertreten, dass eine enge kausale Verknüpfung zwischen den aus dem Bonusprogramm erlangten Vorteile und dem finanziellen Aufwand für die Flugreise bestehe. Dieser Argumentation stimmte das BAG mit Berufung auf § 667 2. Alt. BGB zu. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 500/05)