Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Ungeeignete Begründung
Innerbetriebliche Stellenausschreibungen dürfen nur dann auf Arbeitnehmer mit weniger Berufsjahren begrenzt sein, wenn der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass die Beschränkung für rechtmäßige Ziele erforderlich und angemessen ist. Andernfalls handelt es sich nach § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um Altersdiskriminierung, da Mitarbeiter mit mehr Berufsjahren in der Regel auch ein höheres Lebensalter vorweisen. In solchen Fällen hat der Betriebsrat die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, den Bewerberkreis für interne Stellenausschreibungen nicht auf Beschäftigte im ersten Berufsjahr zu begrenzen. Die Begründung des Arbeitgebers, er müsse sich an das ihm vorgegebene Personalbudget halten, war laut BAG offensichtlich ungeeignet.
Bundesarbeitsgericht am 18. August 2009, Az.: 1 ABR 47/08
Flashmob-Aktionen erlaubt
Flashmob-Aktionen sind im Arbeitskampf nicht generell unzulässig, so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 22. September. Gewerkschaften dürfen demnach zu diesen unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen und beispielsweise betriebliche Abläufe stören. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, werden durch die im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3) gewährleistete Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften geschützt.
Der Arbeitgeber müsse sich allerdings, so die Richter, auch wehren können. Im Einzelhandel verfüge der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung über dementsprechende Mittel. Im vorliegenden Fall hatte die Gewerkschaft ver.di zu streikbegleitenden Flashmob-Aktionen im Einzelhandel aufgerufen. Etwa 40 Personen suchten daraufhin eine Einzelhandelsfiliale auf und brachten den betrieblichen Ablauf durcheinander. Sie kauften gezielt geringwertigere Waren und ließen volle Einkaufwagen stehen, so dass es zu Warteschlangen an den Kassen kam. Der zuständige Arbeitgeberverband wollte mit seiner Klage solche Aktionen untersagen lassen. Die Erfurter Richter entschieden zugunsten der Gewerkschaft.
Bundesarbeitsgericht am 22. September, Az.: 1 AZR 972/08
Mehr Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Der Wechsel zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen von Ehegatten ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht am 25. Juni in einem vom „Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht“ bei der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Fall. Es sei kein rechtsethisch verwerfliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten, durch einen Lohnsteuerklassenwechsel die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen.
In dem vorliegenden Verfahren war die Höhe des Elterngeldes streitig, da die verheiratete Klägerin nach dem Eintreten ihrer Schwangerschaft in eine niedrigere Steuerklasse wechselte. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der werdenden Mutter, wodurch sich das spätere Elterngeld erhöhte. Die Richter sahen keine begrenzenden Regelungen, die dagegen sprächen – weder nach dem Einkommensteuergesetz noch nach Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG).
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern sind dabei abzuziehen. Das Elterngeld beträgt dann 67 Prozent des so ermittelten Einkommens. Nachdem die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels bereits im Gesetzgebungsverfahren erörtert wurde, ohne dabei von Rechtsmissbrauch zu sprechen, konnten auch die obersten Sozialrichter einen begründeten Missbrauchsvorwurf nicht feststellen.
Bundessozialgericht am 25. Juni 2009, Az.: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R
Kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, muss der Arbeitgeber es erst dann zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist, so das Bundesarbeitsgericht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zwischen Februar 2005 und 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz Anwendung. Darin ist geregelt, dass das zusätzliche Urlaubsgeld 60 Prozent des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts beträgt. Der Kläger verlangte erfolglos von seinem Arbeitgeber die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005. Die Erfurter Richter hielten den Anspruch für nicht begründet, weil dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde.
Bundesarbeitsgericht am 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 477/07
Gegenseitigkeitshilfe im Sterbefall
Ein Werksrentner hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seines früheren Betriebs die Zusage der Rechtsvorgänger erfüllt und eine Leistung zur Sterbeumlage mitbezahlt, auch wenn der Sachverhalt in einer Betriebsvereinbarung geändert wurde.
Das LAG Bremen stellte mit dem nun rechtskräftigen Urteil eine betriebliche Übung über eine Vereinbarung mit der aktuellen Belegschaft, zu der der Werksrentenbezieher nicht mehr zählte. Im vorliegenden Fall hatten die Rechtsvorgänger der Beklagten eine Gegenseitigkeitshilfe in Sterbefällen durch eine Betriebsvereinbarung getroffen und die Anteile für Betriebsrentenbezieher mitübernommen. Die Beklagte änderte diese Regelung ab und wollte die Kosten nicht mehr tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Kostenübernahme für Werksrentner durch eine Gesamtzusage erteilt wurde, welche eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Leistung ist. Das LAG-Urteil verpflichtete daher den Arbeitgeber dazu, die Zahlungen weiter zu leisten.
LAG Bremen am 05. Juli 2007, Az. 3 SA 299/06
Urlaubsanspruch verfällt nicht
Arbeitnehmer, die wegen einer längeren Krankheit ihren Urlaub nicht antreten konnten, verlieren nicht ihren Urlaubsanspruch – sie haben weiterhin das Recht, ihren ungenutzten Urlaub anzutreten beziehungsweise sich ihre Urlaubstage nachträglich auszahlen zu lassen, selbst nach dem Stichtag des 31. März. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt.
In dem Urteil bestätigte der EuGH zwar, dass die nationalen Gesetzgeber eine Frist festlegen können, ab der ein Anspruch auf Jahresurlaub abläuft. Das Gericht sprach aber gleichzeitig dem (deutschen) Kläger das Recht zu, den Urlaub auch nach dem Ablauf der Frist nehmen zu können, wenn er vorher, etwa infolge einer längeren Krankheit, gar nicht die Möglichkeit gehabt hatte, seinen Urlaub anzutreten.
Europäischer Gerichtshof vom 20.01.2009, Az. C 350/06 und (ähnlicher Sachverhalt) C 520/06
Gewerkschaft darf Beschäftigte per E-Mail informieren
Die tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adresse mit Informationen wenden – selbst wenn der Arbeitgeber den Gebrauch dieser Adresse zu privaten Zwecken nicht erlaubt hat, so das Bundesarbeitsgericht. Dieses Recht, Arbeitnehmer auf diesem Weg zu informieren, ist Teil der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist. Das Bundesarbeitsgericht stufte in seiner Entscheidung dieses Recht höher ein als das Eigentumsrecht des Arbeitgebers nach Artikel 14 Abs. 1 GG und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Grenzen des gewerkschaftlichen Rechts, so das BAG, seien erreicht, wenn es durch die E-Mails zu nennenswerten Störungen der Betriebsabläufe oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers kommt, die der Gewerkschaft zuzurechnen sind.
Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2009, Az. 1 AZR 515/08



