Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Nicht benachteiligt nach Vergabe der Stelle
Ein Bewerber kann nur dann seine Benachteiligung bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle geltend machen, wenn seine Bewerbung bei der Entscheidung, die Stelle zu besetzen, bereits vorlag. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit blieb eine Klage eines schwerbehinderten Bewerbers ohne Erfolg. Er hatte geltend gemacht, die Beklagte habe ihn durch die Nichteinhaltung der Fördervorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen benachteiligt. Zwar sei er durch seine Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden, so das BAG, die Stelle sei aber schon zum Zeitpunkt seiner Bewerbung besetzt gewesen: Die Ausschreibung war versehentlich auch nach der Stellenbesetzung auf der Homepage der Beklagten verblieben. Damit habe er keine Benachteiligung erfahren.
Bundesarbeitsgericht am 19. August 2010, Az. 8 AZR 370/09
Polnische Leiharbeitnehmer brauchen weiterhin Arbeitsgenehmigung
Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 284 SGB III) verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden. Die Beschränkung dieser Vorschrift gilt nicht für Forscher, Studenten, Sportler, von Lieferanten entsandte Monteure und Journalisten.
Geklagt hatte eine Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter der Auflage erteilt, in den Personalakten für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei.
Die Leiharbeitsfirma hatte mit Hinweis auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit versucht, diese Auflage im Wege des Eilrechtsschutzes außer Kraft zu setzen. Erfolglos. Das LSG führt aus, dass Deutschland in rechtmäßiger Weise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1.5.2011 in Kraft treten zu lassen.
In den Ausführungen zu seinem Beschluss wies das LSG darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung eine drohende schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts beziehungsweise eine entsprechende Gefahr durch unkontrollierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verhindern wollte, insbesondere im Bereich der Langzeitarbeitslosen und der gering Qualifizierten sowie im Osten Deutschlands. Dies hielt das Gericht für plausibel.
Landessozialgericht NRW am 2. Juli 2010, Az. L 1 AL 158/10 B ER
Nebentätigkeit im Konkurrenzunternehmen nicht immer ausgeschlossen
Wenn sich die Tätigkeiten in ihrem Charakter nicht überschneiden, ist Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen gestattet, so entschied das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte eine Briefsortiererin, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt war. Ihr Arbeitgeber hatte ihr eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen untersagt, das nicht nur Zeitungen herstellt, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zustellt. In dem Konkurrenzunternehmen war die Arbeitnehmerin mit der Zustellung von Zeitungen beschäftigt.
Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass jedem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist. Das gilt auch für Nebentätigkeiten. Eine Ausnahme von dieser Regel hat das BAG jetzt für den Fall zugelassen, dass solche Nebentätigkeiten die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen. Dies sah das BAG hier gegeben: Zwar hatte die Klägerin ihre Nebentätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt, das bei der Briefzustellung zum Arbeitgeber in Konkurrenz stehe, die Klägerin sei aber nicht in der Briefzustellung tätig. Deshalb spiele die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens hier keine Rolle. Die Arbeitnehmerin hatte in dem Verfahren stets betont, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.
Bundesarbeitsgericht am 24. März 2010, Az. 10 AZR 66/09
Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub bleibt am Ende des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen
Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso vom Arbeitgeber abzugelten wie der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner im November 2005 zugestellten Klage machte er Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 geltend. Während der Arbeitgeber in der zweiten Instanz die Abgeltung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche anerkannte, blieben vor dem BAG die Ansprüche auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub und den tariflichen Mehrurlaub strittig. Die Erfurter Richter entschieden, dass der Kläger nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums keinen Anspruch auf die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs habe, wohl aber auf die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.
Bundesarbeitsgericht am 23. März 2010, Az. 9 AZR 128/09
Fahrgemeinschaften bleiben auch bei Umwegen versichert
Bilden Arbeitnehmer oder Schüler eine Fahrgemeinschaft, stehen sie auch bei Umwegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgericht am 12. Januar 2010. Den Versicherungsschutz verlieren sie nur dann, wenn sie den Zielort erreicht haben und anschließend erneut eine Person abholen.
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger die gleiche Schule in Trier wie sein jüngerer Bruder. Drei Jahre lang brachte er regelmäßig erst den Bruder mit dem Motorrad zu einem Freibad in der Nähe der Schule, der jüngere legte dann den restlichen Schulweg zu Fuß zurück. Anschließend holte der Motorradfahrer einen Schulfreund ab, mit dem er direkt bis zur Schule fuhr. Im Januar 2005 verunglückte der Kläger mit seiner Maschine, nachdem er seinen Bruder abgesetzt hatte und auf dem Weg zu seinen Freund war. Bei dem Verkehrsunfall erlitt er eine Lähmung am Arm. Daraufhin verweigerte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Versicherungsschutz für den Unfall. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII stünden zwar Fahrgemeinschaften bei Wegeunfällen unter Versicherungsschutz, in diesem Fall habe aber eine Art Fahrdienst vorgelegen. So habe der Kläger mit dem Motorrad nur eine Person mitnehmen können. Außerdem stünden auch Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ähnlich verhalte sich dies bei dem Kläger.
Die obersten Sozialrichter urteilten aber, dass es sich hierbei um eine Fahrgemeinschaft gehandelt habe und nach dem Gesetz sei die Anzahl der Personen eines solchen Zusammenschlusses nicht beschränkt. Es könnten auf dem Weg zum Zielort Personen aus- und zusteigen. Nur wenn der Zielort einmal erreicht ist, ist der Arbeits- oder Schulweg beendet und damit auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundessozialgericht am 12. Januar 2010, Az: B 2 U 36/08 R
Klausel unwirksam
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Das kann auch bei nachträglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, so das Bundesarbeitsgericht am 15. September. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nach Abschluss einer Schulungsmaßnahme, die an drei Wochenenden durchgeführt wurde, mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Fortbildungskosten und deren vollständige Erstattung durch die Arbeitnehmerin getroffen, sollte diese innerhalb eines Jahres nach der Fortbildung ausscheiden. Nach der Kündigung der Arbeitnehmerin elf Monate nach der Fortbildung behielt dieser die Fortbildungskosten vom Arbeitsentgelt ein. Er berief sich dabei auf die Rückzahlungsklausel. Diese Vereinbarung war aber, so die Richter, unwirksam, da sie einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB nicht standhielt.
Bundesarbeitsgericht am 15. September 2009, Az. 3 AZR 173/08
Verkaufstätigkeiten im Urlaub
Die Verkaufstätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt stellt keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dar, so urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 21. September in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren.
Eine Bürokauffrau half während ihres genehmigten Urlaubs ihrem Ehemann mit Verkaufstätigkeiten auf einem Weihnachtsmarkt. Ihr Arbeitgeber sah darin eine Zuwiderhandlung gegen den Erholungszweck des Urlaubs und kündigte der Arbeitnehmerin nach zwei Abmahnungen und der Anhörung des Betriebsrats verhaltensbedingt. Mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH erhob sie daraufhin Klage. Das LAG sah, ebenso wie das erstinstanzliche Gericht, in der Verkaufstätigkeit der Klägerin keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 BUrlG. Der § 8 BUrlG verbiete nicht jede Handlung, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Diese lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Ehegatten können sich darüber hinaus im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus unterstützen.
Auch mit einem weiteren Begehren konnte sich der Arbeitgeber vor dem LAG nicht durchsetzen. Für den Fall des Obsiegens der zu kündigenden Arbeitnehmerin beantragte er, das Arbeitsverhältnis dennoch gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der „Gesichtsverlust des Geschäftsführers im Betrieb“ sei eine unzumutbare Belastung des Arbeitsverhältnisses. Diesen Antrag lehnten die Richter ab. Begründung: „Ein Ansehensverlust für den Arbeitgeber ist mit jedem verlorenem Kündigungsschutzprozess verbunden. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber für ein Kündigungsschutzgesetz entschieden, welches in erster Linie einen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und nicht einen Abfindungsschutz enthält.“ Die Richter schlossen sich auch der Meinung der Klägerin an, die Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt sei als Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben.
LAG Köln vom 21. September 2009 Az.: 2 Sa 674/09



