Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
Klicken Sie auf ein Stichwort, um damit in Zusammenhang stehende Urteile anzuzeigen.
Tarifliche Altersgrenze von Piloten verstößt gegen EU-Recht
Ein Tarifvertrag kann nicht generell eine Altersgrenze für bestimmte Tätigkeiten festlegen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Eine entsprechende Regelung bei der Lufthansa, nach der Piloten ab einem Alter von 60 Jahren körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer Tätigkeit sind, sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Sie stelle eine Diskriminierung wegen Alters dar. Der EuGH hatte das Verfahren von drei Lufthansa-Piloten vom Bundesarbeitsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt bekommen. Diese hatten sich gegen die im Arbeitsvertrag geregelte automatische Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse gewehrt.
Die Luxemburger Richter führten in ihrer Entscheidung allerdings aus, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nicht schrankenlos gelte: Gewisse Einschränkungen ab einem bestimmten Alter seien zulässig – wenn etwas eine Tätigkeit körperliche Fähigkeiten voraussetze, die mit dem Alter typischerweise nachlassen. So könnten Fluggesellschaften die Tätigkeiten von über 60-jährigen Piloten in der Weise beschränken, dass sie zu einer Besatzung aus mehreren Personen gehören müssen, bei der die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Europäischer Gerichtshof am 13. September 2011, Az.C-447/09
Mehrjährig Erkrankte: Urlaubsabgeltungsansprüche müssen sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden
Kehrt ein Beschäftigter nach längerer Krankheit nicht mehr in den Beruf zurück, beginnen die tariflichen Ausschlussfristen unmittelbar nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, entschied das Bundesarbeitsgericht. Werde diese Ausschlussfrist versäumt, könne der Urlaub nicht mehr in Geld abgegolten werden. Begründung der Erfurter Richter: Der Anspruch sei nicht Surrogat („Ersatzmittel“) des Urlaubsanspruches, sondern reine Geldforderung und unterliege damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Bundesarbeitsgericht am 9. August 2011, Az. 9 AZR 352/10
Mehrjährig Erkrankte: Urlaubsanspruch verfällt am Jahresende
Arbeitnehmer, die nach langjähriger Erkrankung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, müssen ihre Ansprüche auf Jahresurlaub aus den Jahren ihrer Krankheit zügig geltend machen. Andernfalls verfallen die alten Ansprüche. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Arbeitnehmers, der vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juli 2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz machte er 30 Tage Urlaub für 2008 geltend und im Folgejahr insgesamt 90 Urlaubstage für die Jahre 2005 bis 2007. Das BAG entschied, diese Ansprüche seien „untergegangen“. Werde ein Arbeitnehmer so rechtzeitig gesund, dass er den während seiner Krankheitsjahre angesammelten Urlaub im selben Jahr noch antreten könne, verfalle dieser Anspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist. Das ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz in der Regel am Ende des laufenden Kalenderjahres der Fall.
Bundesarbeitsgericht am 9. August 2011, Az. 9 AZR 425/10
Streikgeld ist kein „Einkommen“
Das Elterngeld bemisst sich bei Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem im maßgeblichen Bemessungszeitraum (die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes) tatsächlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Eine gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil ihr Elterngeld für die Zeiten, an denen sie an Arbeitskampfmaßnahmen teilgenommen und dafür Streikgeld bekommen hatte, gekürzt wurde. Dieses Streikgeld dürfe nicht berücksichtigt werden, so entschied das Bundessozialgericht. Es gehöre nicht zu den nach § 2 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berücksichtigungsfähigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz greife hier nicht.
Bundessozialgericht am 17. Februar 2011, Aktenzeichen B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R
Beeinträchtigt durch Sport
Bei einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit bemisst sich der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht auch nach dem Ausmaß des Therapieaufwandes, soweit damit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einhergeht – so das Bundessozialgericht (BSG). Es ging um den Fall einer von der DGB Rechtsschutz GmbH vertetenen Arbeitnehmerin, die täglich anderthalb Stunden Sport treiben muss, um ihre Diabetes-Erkrankung positiv zu beeinflussen. Das beklagte Land Brandenburg sah darin keine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: Deshalb müsse dies bei der GdB-Bewertung außer Betracht bleiben. Das BSG ist dem nicht gefolgt. Es sieht in der medizinisch notwendigen sportlichen Betätigung eine Teilhabebeeinträchtigung.
Bundessozialgericht am 02. Dezember 2010, Az. B 9 SB 3/09 R
Urlaubsstaffelung nach Alter verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung
Eine altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruches widerspricht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Damit gab das Gericht einer 24-jährigen Einzelhandelskauffrau Recht, die gegen eine Vorschrift aus dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen geklagt hatte. Darin ist geregelt, dass der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche von 30 Tagen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) bis 36 Tagen (nach dem vollendeten 30. Lebensjahr) gestaffelt ist. Die Düsseldorfer Richter sahen dies als Verstoß gegen § 10 AGG an: Die Klägerin werde wegen ihres Alters diskriminiert. Da es keinen legitimen Grund gebe, diese Staffelung vorzunehmen, sei sie unwirksam.
Der Klägerin stehen nun 36 Tage Urlaub im Jahr zu und nicht nur 34, wie in dem Manteltarifvertrag geregelt. Diese Angleichung nach oben folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben, so das LAG.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 18. Januar 2011, Az. 8 Sa 1274/10 (das LAG hat die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen)
Beteiligung nicht erforderlich
Eine Schwerbehindertenvertretung muss nur dann an dem Verfahren der Besetzung einer Führungsposition beteiligt werden, wenn die Aufgabe besonders schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Dies sei etwa der Fall, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Damit hatte der Feststellungsantrag einer Schwerbehindertenvertretung vor dem BAG keinen Erfolg, die immer dann an dem Besetzungsverfahren beteiligt werden wollte, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.
Bundesarbeitsgericht am 17. August 2010, Az. 9 ABR 83/09



