Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Bei Dienstreisen zählt die Fahrt nicht als Arbeitszeit
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen An- und Abfahrt bei Dienstreisen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter die Art des Fahrzeugs selbst bestimmen darf und daher kein „selbst zu lenkendes Fahrzeug“ benutzen muss. Nur die Zeit der „dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort“ gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Laut Tarifvertrag werde zwar mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet, auch wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird. Ein Anspruch auf Vergütung der Fahrtzeit ergibt sich daraus jedoch nicht.
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesamtes für Strahlenschutz wollte sich für das Jahr 2002 mehr als 155 Stunden Fahrtzeit auf die allgemeine Arbeitszeit anrechnen lassen. Zusätzlich forderte er von seinem Arbeitgeber, in Zukunft einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als 10 Stunden täglich eingesetzt zu werden. Mit seiner Klage scheiterte der Angestellte jedoch in allen Instanzen. Zuletzt entschied auch das Bundesarbeitsgericht am 11. Juli 2006, dass Fahrtzeiten als Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen seien. Unter besonderen Voraussetzungen bestehe eventuell ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich, nicht jedoch auf Vergütung. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 519/05)
48-Stunden-Grenze gilt auch für Alt-Tarifverträge
Ein Tarifvertrag kann nach § 7 Absatz 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 24. Dezember 2003 eine Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden pro Werktag regeln, wenn in diese in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen. Diese verlängerten Arbeitszeiten dürfen aber die 48-Wochenstunden-Grenze nicht überschreiten. Die Regelung, so das BAG am 24. Januar 2006, gelte auch für Alt-Tarifverträge. Zwar regelt § 25 Satz 1 ArbZG, dass Tarifverträge, die am 01. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31.12.2006 unberührt bleiben, aber diese Übergangsregelung, so die Erfurter Richter, erfasse nicht die 48-Stunden-Grenze.
Damit entschied das BAG einen Streit beim Deutschen Roten Kreuz. Die betriebliche Einigungsstelle hatte Schichtzeiten festgelegt, die 48 Wochenstunden nicht überschritten. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte diesen Spruch noch für unwirksam erklärt. Das BAG bestätigte, dass die Einigungsstelle die über die 48-Stunden-Grenze hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag vom 09. Juni 1999 nicht ausschöpfen durfte. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 6/05)
Streikteilnahme eines „Gleitzeitlers“ nach Ausstempeln
Hat sich ein Arbeitnehmer aus dem Zeiterfassungssystem für die betriebliche Gleitzeit korrekt abgemeldet und nimmt dann an einer Streikversammlung teil, streikt er im Rechtssinne nicht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 26. Juli 2005. Streik sei die Vorenthaltung der in dem betreffenden Zeitraum geschuldeten Arbeitsleistung. In der Zeit zwischen Ab- und Anmeldung befinde sich ein Arbeitnehmer aber in der Freizeit. Und in der könne er dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten. Damit gab das BAG der Klage eines Arbeitnehmers statt, der von seinem Betrieb die Zahlung der Vergütung für eine Arbeitsstunde verlangte. Die betreffende Summe war einbehalten worden mit dem Hinweis, er habe an einem Warnstreik der IG Metall teilgenommen. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung seine tägliche Arbeitszeit selbstständig bestimmen kann, hatte sich nach der Streikversammlung erneut „eingestempelt“ und seine wieder Arbeit aufgenommen. (Bundesarbeitsgericht, Az. 1 AZR 133/04)
Arbeitnehmer trägt Risiko, Urlaub vor Freistellungsphase wegen Krankheit nicht antreten zu können
Der Beginn der Blockfreizeit für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit ist nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, so das BAG am 15. März 2005. Geklagt hatte eine Angestellte des öffentlichen Dienstes, die ein vierjähriges Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell (zwei Jahre Arbeits- und danach zwei Jahre Freistellungsphase) vereinbart hatte und vor Beginn der Freistellungsphase für längere Zeit erkrankte. Damit konnte sie ihren Jahresurlaub nicht voll ausnutzen und verlangte eine Abgeltung des Urlaubsanspruches. Nach dem BAG trägt ein Arbeitnehmer das Risiko, seinen Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor der Freistellungsphase nicht mehr einbringen zu können. Darin liege keine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die während der Altersteilzeit mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 143/04)
Anspruch auf Teilzeit, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen nach Arbeitszeit-Verringerung zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen, so das BAG. Ein solcher besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft zur Verfügung, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Geklagt hatte ein Facharbeiter der Metallindustrie, der seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern wollte. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 16/03)



