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Urteile
Ausdruck am 04.02.12

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten unwirksam

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwei Monate nach ihrer Fälligkeit verfallen, ist unwirksam. Das entschied das BAG am 28. September 2005. Geklagt hatte ein Fleischermeister, der in zwei Monaten 62,5 Arbeitsstunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hat. Der Arbeitgeber verweigerte deren Bezahlung mit Hinweis auf eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten seien. Das BAG verweis darauf, dass sich dies nur auf die gesetzlich zulässigen Überstunden beziehen könne, und sprach dem Kläger 754,31 Euro für die darüber hinausgehende Arbeit zu. Das Arbeitsgericht hatte seine Ansprüche noch abgelehnt, da sie nicht innerhalb der vereinbarten zweimonatigen Frist geltend gemacht wurden. Das BAG stellte klar: Eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung sei unangemessen kurz und deshalb unwirksam. (Bundesarbeitsgericht, PM 60/05 – Az. 5 AZR 52/05)

Mündliche Vereinbarung einer Befristung unwirksam

Wird ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen, muss dies in Schriftform geschehen. Vereinbaren die Parteien mündlich einen befristeten Vertrag und formulieren diesen erst zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich, ist die mündlich vereinbarte Befristung nichtig – mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. So das BAG am 1. Dezember 2004. (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 AZR 198/04)

Vertragsstrafe zulässig - sie darf aber nicht unangemessen sein

Arbeitnehmer können durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 04.03.2004. Allerdings dürften Arbeitnehmer bei Vertragsbruch nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung zu hoch, muss der Arbeitnehmer nicht zahlen. Das BAG erklärte ferner, dass Strafzahlungen, die für unwirksam erklärt werden, vom Arbeitgeber nicht nachträglich herabgesetzt werden können. (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 196/03)

Personalbüro ist "typischer Ort" für arbeitsvertragliche Regelungen

Im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen werden nicht durch § 312 erfasst, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügt wurde. Geklagt hatte eine seit 1988 in einem Hotel beschäftigte Spülerin, die im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Eine Woche später widerrief sie ihre Erklärung: Sie habe sich in einer „Überrumplungssituation“ befunden. Das BAG verneinte einen Widerruf des Aufhebungsvertrages: Beim Personalbüro handelt es sich um einen typischen Ort, an dem arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation aufgrund des Verhandlungsortes (wie beim „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ nach § 312) kann keine Rede sein. (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 177/03)

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