Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller auch ihre Kontoauszüge vorlegen, entschied am 19. September das Bundessozialgericht (BSG). Allerdings schränkten die Richter die Auskunftspflicht ein: So dürfen die Antragsteller private Überweisungsvermerke auf der Ausgabenseite schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Der Kläger wurde von den Juristen des „Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht“ der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten.
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