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ALG-II-Empfänger dürfen mehr hinzuverdienen
Ausdruck am 04.02.12

Pressemitteilungen

ALG-II-Empfänger dürfen mehr hinzuverdienen

6. Oktober 2005. Ab 1. Oktober 2005 dürfen Langzeitarbeitslose, die Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG) sind, mehr hinzuverdienen. Die Bundesregierung hat einen Grundfreibetrag von monatlich 100 Euro eingeführt, bis zu dem das Erwerbseinkommen eines ALG-II-Beziehers für seinen Leistungsanspruch unberücksichtigt bleibt. Der pauschale Freibetrag soll die Absetzbeträge für Werbungskosten oder Altersvorsorge-Beiträge ersetzen. Bisher durften Empfänger des ALG II generell nicht mehr als 100 Euro im Monat hinzuverdienen.

Der Neuregelung zufolge bleiben neben einem pauschalen Freibetrag von 100 Euro 20 Prozent des Einkommens bis zu einer Obergrenze von 800 Euro anrechnungsfrei, also ohne Kürzung der staatlichen Unterstützung. Bisher können Arbeitslose bei einem 400-Euro-Job nur 60 Euro behalten, künftig sind es rund 160 Euro. Bei einem Bruttoverdienst von 800 bis 1.200 Euro beläuft sich der Freibetrag auf 10 Prozent dieses Einkommens. Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Arbeitslose ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro monatlich. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind unter 18 Jahren, steigt diese auf 1.500 Euro an.

Klaus Westermann, Geschäftsführer der DGB Rechtsschutz GmbH, begrüßt die Neuregelung: „Durch den generellen Grundfreibetrag werden Arbeitslose, die eine Arbeit aufnehmen, nicht länger bestraft. Der Anreiz wird so erhöht“, so Westermann. „Eine Erleichterung für die Arbeitslosengeld-II-Empfänger wird auch die einfachere Berechnung ihres Nettoverdienstes sein, weil durch den einheitlichen Grundfreibetrag die vielen verschiedenen Freibeträge und Pauschalen wegfallen.“

Neben dieser Regelung treten zum 1. Oktober weitere Neuerungen in Kraft:

Einmalige Einnahmen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Arbeitslose weiterhin Zahlungen des Leistungsträgers erhält, auch wenn er die zulässige Höchstgrenze für Einnahmen überschritten hat, und sich nicht selbst gesetzlich krankenversichern muss.

Die Eigenheimzulage wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, wenn sie zur Finanzierung einer Immobilie verwendet wird – vorausgesetzt der Hilfeempfänger bewohnt die Eigentumswohnung oder das eigene Haus selbst. Gleiches gilt für Kindergeld, das an Volljährige gezahlt wird, wenn das Geld an das Kind weitergeleitet wird und das Kind nicht im Haushalt des ALG-II-Empfängers wohnt.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt ab sofort eine Kilometerpauschale von 20 Cent pro Entfernungskilometer. Ist ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und ist diese wesentlich billiger, werden bei Nutzung eines PKW nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.

Alle Änderungen gelten für Anträge auf das ALG II, die nach September 2005 gestellt werden.

Da die Hilfeempfänger alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen müssen, werden die neuen Regelungen spätestens vom 1. April 2006 angewendet.


Kontakt: Dr. Anja Niklaß, Tel: 0211 / 4301-389, E-Mail: anja.niklass(at)dgbrechtsschutz.de

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