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Bundesverfassungsgericht erklärt Hartz IV-Sätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig
Ausdruck am 09.09.10

Pressemitteilungen

Bundesverfassungsgericht erklärt Hartz IV-Sätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig

Die Karlsruher Richter erklären Regelleistungen für Kinder in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren für verfassungswidrig. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) II mit Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes (GG), also der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, unvereinbar sind.

Frankfurt am Main, 9. Februar 2010. Die Arbeitsgemeinschaft Landkreis Lindau (ARGE) war in dem von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Verfahren 1 BvL 3/09 von einem Bedarf der im streitigen Zeitraum im Jahr 2005 elf und 13 Jahre alten Kindern in Höhe von 207 Euro ausgegangen. Der Betrag entspricht 60 Prozent der Regelleistung von Erwachsenen in Höhe von 345 Euro.
 
Der Gesetzgeber ist jetzt bis zum 31.12.2010 gehalten, nicht nur bei der Bedarfsermittlung und –berechnung des Sozialgeldes für Kinder, sondern auch des  Hartz-IV-Satzes für Erwachsene nachzubessern. Durch die Urteile vom 9. Februar ist zu erwarten, dass die Hartz-IV-Regelleistungen insbesondere für Kinder im schulpflichtigen Alter zwischen sieben und 14 Jahren durch die Berücksichtigung eines angemessenen Bildungsaufwandes und des regelmäßigen besonderen Bedarfs an Kinderbekleidung erhöht werden müssen. Die verfassungswidrigen Normen bleiben jedoch bis zur Neuregelung ab 01.01.2011 weiterhin anwendbar. In der Praxis bedeutet dies, dass rückwirkend keine Nachzahlung von Regelleistungen erfolgen wird, aber in anhängigen Verfahren ab sofort „besondere Bedarfe“ geltend gemacht werden können.
 
Mit diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nun der jahrelangen Debatte zur Höhe der gesetzlich Regelleistung und des Sozialgeldes eine neue Richtung gegeben. Es sind Vorgaben gemacht worden, die die Bedarfsberechnung nunmehr auf eine solidere Basis stellen werden. „Die sozialpolitische Debatte zur untersten Auffanglinie ist damit wieder eröffnet. Es muss parlamentarisch entschieden werden, wie zukünftig mit Armut und mit hilfsbedürftigen Kindern umgegangen werden soll“, resümiert Edzard Ockenga, Jurist im Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH.
 
Das SGB II nimmt seit seiner Verabschiedung einen besonderen Schwerpunkt in der Arbeit der DGB Rechtsschutz GmbH ein.
 
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Beschluss vom 27.01.2009 mehrere Verfahren zu diesem Thema ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, 6 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit die gesetzliche Regelung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 Prozent der Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf  gesondert ermittelt und definiert wurde.
 
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Über die DGB Rechtsschutz GmbH

Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt den verbandlichen Rechtsschutz für die Mitglieder der im DGB organisierten Gewerkschaften. Dabei ist sie die größte deutsche und europäische „Fachkanzlei“ auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts. 2009 hat sie insgesamt 331 Millionen Euro für die klagenden Gewerkschaftsmitglieder erstritten und über 147.000 neue Verfahren aufgenommen. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist in 50 Arbeitseinheiten mit 112 Büros und 58 Service-Points in sieben Regionen erreichbar. Hier besteht Gelegenheit zur Rücksprache mit hauseigenen Juristinnen und Juristen. Bundesweit sind für die Gewerkschaftsmitglieder rund 360 Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, wie die Juristen bei der DGB Rechtsschutz GmbH heißen, tätig.
 
Seit Gründung der DGB Rechtsschutz GmbH im April 1998 wurden bis Ende 2009 insgesamt fast zwei Millionen Verfahren geführt und dabei mehr als sieben Milliarden Euro für die Mandanten erstritten.

Pressekontakt:

DGB Rechtsschutz GmbH, Sabine Burgschat-Schuller, Leiterin PR, Marketing und Kommunikation, Wilhelm-Leuschner-Str. 81, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069-35 35 171-50, Fax: 069-35 35 171-71,
E-Mail: sabine.burgschat-schuller(at)dgbrechtsschutz.de 

Juristische Ansprechpartner zu dieser Pressemitteilung:

Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht, Edzard Ockenga / Max Eppelein, Spohrstraße 6-8, 34117 Kassel; Tel: 0561-23919, Fax: 0561-23431, E-Mail: edzard.ockenga(at)dgbrechtsschutz.de oder max.eppelein(at)dgbrechtsschutz.de
 
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