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Deutscher Beamter kann Wanderarbeitnehmer sein
Ausdruck am 04.02.12

Pressemitteilungen

Deutscher Beamter kann Wanderarbeitnehmer sein

24. Juli 2007. Ein deutscher Postbeamter, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, kann den Status als Wanderarbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen. Es verstößt gegen Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer, wenn die nicht erwerbstätige Ehefrau vom Bezug des deutschen Erziehungsgeldes ausgeschlossen ist.

Im vorliegenen Fall ist ein deutscher Postbeamter 1990 nach Österreich gezogen, um zu heiraten. Er übt sein Dienstverhältnis seither als Grenzgänger aus. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, hat für ihre drei Kinder deutsches Erziehungsgeld beantragt, das ihr der Freistaat Bayern versagte, da sie nicht in Deutschland wohne. Nach erfolglosem
Verfahren vor der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit hat das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof grundsätzliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH hat vor dem Europäischen Gerichtshof argumentiert, dass auch ein Beamter Arbeitnehmer sei und seine Ehefrau, auch wenn sie nicht erwerbstätig sei und nicht in Deutschland wohne, von sozialen Vergünstigungen nicht ausgeschlossen sein dürfe. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass auch einem Beamten, der sich aus berufsfremden Gründen in Österreich niedergelassen hat, die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer nicht abgesprochen werden könne.Voraussetzung ist, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er sich zur Ausübung einer Berufstätigkeit nach Deutschland begibt. Eine Leistung wie das deutsche Erziehungsgeld, das zum Ausgleich der Familienlasten bestimmt ist und dadurch
einem Elternteil ermöglicht, sich der Erziehung eines Kleinkindes zu widmen, kommt der Familie insgesamt zugute, unabhängig davon, welcher Elternteil diese Leistung beantragt. Ein Wanderarbeitnehmer und somit auch seine Ehefrau können damit wie inländische Arbeitnehmer Erziehungsgeld beziehen. Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, können nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung deutsches Erziehungsgeld beantragen, wenn ihre Tätigkeit die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt Urteil des EuGH (Rechtssache C-212/05 Hartmann)

Über die DGB Rechtsschutz GmbH

Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt den verbandlichen Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder. Dabei ist sie die größte deutsche und europäische „Fachkanzlei“ auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts. In 2006 hat sie insgesamt 386 Millionen Euro für die klagenden Gewerkschaftsmitglieder erstritten und 136.000 neue Verfahren aufgenommen. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist erreichbar mehr als 50 Arbeitseinheiten mit 120 Büros und 55 Service-Points. Hier besteht Gelegenheit zur Rücksprache mit hauseigenen Juristinnen und Juristen. Bundesweit sind für die Gewerkschaftsmitglieder knapp 400 Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, wie die Juristen bei der DGB Rechtsschutz GmbH heißen, tätig – unterstützt von etwa 400 Verwaltungsangestellten.

Pressekontakt:
Dr. Anja Niklaß,
Tel: 0211/4301-389, E-Mail: anja.niklass(at)dgbrechtsschutz.de



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