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Leistungsbescheide dürfen Hilfebedürftige nicht benachteiligen
Ausdruck am 04.02.12

Pressemitteilungen

Leistungsbescheide dürfen Hilfebedürftige nicht benachteiligen

März 2007. Für eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2007 können von den Sozialgerichten alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft als Kläger dazu gezählt werden, auch wenn nur ein Mitglied die Klage gegen einen Bewilligungsbescheid zum Arbeitslosengeld II eingereicht hat. So ist gewährleistet, dass die von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschte höchst-mögliche Leistung erlangt wird. Bei Klagen nur eines einzelnen Mitglieds entstand in der Vergangenheit oft die „nicht erwünschte Situation“, so das Bundessozialgericht, dass der Bedarfsgemeinschaft ihr zustehende Ansprüche entgangen sind.

Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil beendet das Bundessozialgericht eine Unklarheit der Hartz-IV-Gesetze: Zwar kennt das Sozialgesetzbuch II (SGB II) keine Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solche (die Mitglieder müssen ihre Ansprüche auf ALG II persönlich einklagen), in den Leistungsbescheiden der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder der Jobcenter wird aber häufig nur der Gesamtbetrag für die Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen. Lediglich im Anhang werden dann die den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungsbeträge aufgeführt. Auf der Grundlage der „nur schwer verständlichen gesetzlichen Regelung“, weiß das Bundessozial-gericht, führe diese Umsetzung des SGB II bei den Hilfebedürftigen zu Irritationen.

„Mit dieser Entscheidung“, so Klaus Westermann, Geschäftsführer der DGB Rechtsschutz GmbH, „attestiert das höchste deutsche Sozialgericht vielen ARGEn und Jobcentern, schlecht gearbeitet zu haben. Erfreulich ist, dass die Richter für die Betroffenen ein Stück Rechtssicherheit hergestellt haben. Die Leistungsträger sind nun gezwungen, ihre Bescheide zu verbessern.“ Für die DGB Rechtsschutz GmbH bedeutet dieses Urteil mehr Klarheit in Sachen ALG II – ebenso wie die zeitgleich im November 2006 entschiedenen Fälle zur Anrechnung des Kindergeldes, zur Angemessenheit der Unterkunftskosten oder zur selbst genutzten Wohnung.

(Bundessozialgericht, Az. B 7b AS 8/06 R)

Über die DGB Rechtsschutz GmbH

Die DGB Rechtsschutz GmbH erbringt den verbandlichen Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder. Dabei ist sie die größte deutsche und europäische „Fachkanzlei“ auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts. In 2006 hat sie insgesamt 386 Millionen Euro für die klagenden Gewerkschaftsmitglieder erstritten und 136.000 neue Verfahren aufgenommen. Die DGB Rechtsschutz GmbH ist erreichbar in 57 Arbeitseinheiten mit 120 Büros und 55 Service-Points. Hier besteht Gelegenheit zur Rücksprache mit hauseigenen Juristinnen und Juristen. Bundesweit sind für die Gewerkschaftsmitglieder knapp 400 Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, wie die Juristen bei der DGB Rechtsschutz GmbH heißen, tätig – unterstützt von etwa 400 Verwaltungsangestellten.

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Tel: 0211/4301-389, E-Mail: anja.niklass(at)dgbrechtsschutz.de



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