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Verfassungsmäßigkeit des ALG II noch nicht abschließend geklärt
Ausdruck am 04.02.12

Pressemitteilungen

Verfassungsmäßigkeit des ALG II noch nicht abschließend geklärt

23. November 2006. Die DGB Rechtsschutz GmbH konnte vor dem Bundessozialgericht mit ihren Musterklagen für arbeitslose Gewerkschaftsmitglieder einen Teilerfolg erringen: Die Höhe der gezahlten ALG-II-Leistungen wird noch einmal im Einzelfall durch die Untergerichte überprüft. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit bleibt weiter offen, so die DGB Rechtsschutz GmbH: Ist mit dem ALG-II-Regelsatz von 345 Euro ein Leben in Würde möglich? Diese Frage wird wohl letztendlich vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen.

Eine Musterklage, die die Juristen der Bundesrechtsstelle der DGB Rechtsschutz GmbH vor dem Bundessozialgericht führten, betraf die so genannte ,58er-Regelung‘: Hier hatten Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr erreicht hatten, dem (damaligen) Arbeitsamt das Einverständnis gegeben, nicht mehr in den Arbeitsmarkt vermittelt werden zu wollen. Im Gegenzug hatte sich das Amt bereit erklärt, Arbeitslosenhilfe „unter erleichterten Voraussetzungen“ zu bewilligen. Mit Inkrafttreten der Hartz-IV-Gesetze wurde die Arbeitslosenhilfe durch die wesentlich geringeren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ersetzt. Die Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH hatten vor dem Bundessozialgericht argumentiert, diese Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und benachteilige gerade ältere Arbeitslose. Der 1943 geborene Kläger bezog nach der ,58er-Regelung‘ bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 986 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2005 wurden ihm und seiner Ehefrau nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 520,61 Euro monatlich ausgezahlt.

Als Teilerfolg wertet es die DGB Rechtsschutz GmbH, dass das Bundessozialgericht die Klage an das Landessozialgericht zurückverwies – mit der Begründung, dem Kläger stünden möglicherweise aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu. Ein generell „schutzwürdiges Vertrauen“ von Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme der Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, erkannte das oberste Sozialgericht dagegen nicht an. Der Gesetzgeber habe auch keine Regelung im Rahmen der Hartz-IV-Gesetze schaffen müssen, die mit dem befristeten Zuschlag für Arbeitslosengeld-Bezieher vergleichbar sei.

Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze

Das Bundessozialgericht hatte auch über die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitslosengeld-II-Regelsatzes zu entscheiden: Ist dieser grundgesetzwidrig, weil mit 345 Euro monatlich ein Leben in Würde unmöglich ist? Das Gericht verneinte dies mit dem Hinweis, die mit den Hartz-IV-Gesetzen neu geschaffene Zielsetzung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende rechtfertige eine im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe schlechtere Regelung. Außerdem sei das rechtsstaatliche Prinzip des Vertrauensschutzes deshalb nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die DGB Rechtsschutz GmbH hält diese Begründung weiterhin für juristisch angreifbar: „Wir gehen davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen letztendlich in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht geklärt wird“, so Reinhard-Ulrich Vorbau, Geschäftsführer der DGB Rechtsschutz GmbH.

Bundessozialgericht vom 23.11.2006 (Az. B 11b AS 9/06 R und Az. B 11b AS 1/06 R)

Kontakt:

Dr. Anja Niklaß,
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